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Verfasst am: 28.01.09, 17:16 Titel: Zu viel Miete gezahlt?
Hallo!
Schonmal danke im Vorraus, mich würde wirklich interessieren wie in diesem hypothetischen Fall die Rechtslage aussieht.
Eine Wohngemeinschaft (A) mit wechselnden Mitbewohnern (von denen jeder einen eigenen Vertrag mit dem Vermieter B besitzt) stellt nach 2 Jahren fest, dass die von ihr gezahlte Miete weit oberhalb des Mietpreisspiegels liegt (8€/qm statt 5€/qm).
B hat beim Einzug den hohen verlangten Preis damit gerechtfertigt, dass es durchaus üblich sei, bei Wohngemeinschaften die Miete heraufzusetzen.
Wie sollte sich A in einem solchen Fall verhalten? Kann eine Minderung des Mietpreises verlangt werden, unter Androhung einer Anzeige wegen Mietpreisüberhöhung o.ä.? Ist es überhaupt möglich, bei schon abgeschlossenen Verträgen eine Minderung zu erzwingen?
Wie sieht die Rechtslage aus?
Mietwucher beginnt erst ab 50%. Wenn die Miete darunter liegt ist es ok, sowas ist dann freie Verhandlungsbasis. Ferner muss erstmal geschaut werden ob in den Mietverträgen die Miete nach qm berechnet wird oder generell pro Zimmer bzw. Wohnung. In der Regel wird die Miete nicht nach den qm berechnet, das heisst man bezahlt für eine Wohnung als ganzes. Dann wird es schwer mit der durchschnittlichen Miete pro qm zu argumentieren.
Sagen wir, jeder Bewohner der WG zahlt die Miete zu dem Anteil, die die Fläche seines Zimmers an der gesamten Wohnfläche hat.
Und was ist mit Gemeinschaftsflächen, wie Klo, Bad, Flur und Küche?
knnmn hat folgendes geschrieben::
8€ sind 160% von 5€, wäre das also Mietwucher?
Hat der Mieter hat einen bestimmten Raum zu einem Bestimmten Preis gemietet oder eine Anzahl von Quadratmetern? _________________ Wir machen das mit den Fähnchen!
Hat der Mieter hat einen bestimmten Raum zu einem Bestimmten Preis gemietet oder eine Anzahl von Quadratmetern?
Etwas schwammig formuliert, in meinen Augen (das Beispiel stammt von einem Mitstudenten).
Dazu hier ein Auszug aus dem (absolut hypothetischen und selbstverständlich nicht wirklich existierenden) Mietvertrag:
Zitat:
1.1 Der Vermieter vermietet dem Mieter, zu Wohnzwecken, die Wohnung
Nr.: xyz WG Anteil 1 (ca. 21 m²)
im Hause: *Adresse*
in: *Postleitzahl* *Stadt*
im: 2.OG rechts
Die Nutzfläche beträgt ca. 135 m².
Die oben bezeichnete Wohnung hat 5 Zimmer, Küche, [...]. Sie wird als WG für max. 5 Personen vermietet. Der persönliche Wohnraum wird unter 1.1 Nr.: WG Anteil bezeichnet. Die weiteren Zimmer wie z.B. Küche, [...], werden als Gemeinschaftsräume mit ca. 50 m² vermietet und sind ebenfalls Gegenstand des Mietvertrages den alle Mieter der WG nutzen können.
Die Gesamtmiete beträgt 1100€.
Die Mieten sind nach folgenden Formeln berechnet:
1100€ / 135m² = 8,15€/m²
50m² / 5 Bewohner = 10m²
(Die m² der Gemeinschaftsräume wurden auf die Bewohner aufgeteilt.)
21m² + 10m² = 31m²
31m² * 8,15€ = 252,65€ Miete (für ein 21m² großes Zimmer)
Diese Berechnung ist zwar durchschaubar und in jedem Vertrag angewendet, steht jedoch nicht im Mietvertrag.
Was die Wohnung kosten dürfte, wenn sie als Ganzes vermietet wäre, ist hier völlig uninteressant und kann auch als Argument nicht herhalten, denn sie ist es nicht. Und dass es für einzelne Zimmer eine Spalte im Mietspiegel gibt, bezweifle ich. Genau so gut könnten auch zwei Nachbarn einfach ihre jeweils 70 Qm zusammenrechnen und monieren, dass ihre Mieten zusammen höher sind, als sie für eine 140 Qm-Wohnung sein dürften.
Ausserdem reicht es nicht, dass der Mietpreis überhöht ist. Es müßte vom Mieter auch nachgewiesen werden, dass der Vertragsabschluss zum Zeitpunkt eines erheblichen Wohnungsmangels stattgefunden hat. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 28.01.09, 23:33 Titel:
knnmn hat folgendes geschrieben::
Zum Beispiel zum Beginn des Wintersemesters, wenn die Erstsemester die Wohnungen stürmen?
Ich glaube nicht, daß das ein erheblicher Wohnungsmangel ist - erfahrungsgemäß sind auch in diesem Monat genügend Wohnungen vorhanden, allerdings nicht zum erwünschten Preis. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
frage an den threadsteller, warum hat A denn überhaupt das Zimmer angemietet, wenn es ihm jetzt zu teuer ist??? darf man fragen, in welcher stadt person A wohnt? 8€ hört sich jetzt ja nicht allzu hoch an. in münchen zahlt man das doppelte
Zitat:
8€ sind 160% von 5€, wäre das also Mietwucher?
Ich bezweifle auch, dass hier überhaupt eine höhere Miete als die durchschnittliche verlangt wird. Die 5€ beziehen sich ja auf eine ganze 135-Quadratmeter-Wohnung. Für einzelne Zimmer dürften die Quadratmeterpreise weit höher sein. Und die dafür relevanten Durchschnittsmieten kennt der TE ja gar nicht. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Wenn ich mir die Beispielrechnung anschaue, komme ich ins Grübeln.
Es wird eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 135 qm für den den Preis von 1100 € vermietet. Der Quadratmeterpreis beträgt demnach 8,15 €.
Wenn die Wohnung an 5 Personen vermietet wurde, ergibt sich ein Mietanteil für jede Person von 27 Qm. Rein rechnerisch kommt jede Person auf 220,05 €.
Fraglich ist nur, wie dann in der Beispielrechnung weitere 50qm für gemeinschaftsräume auftauchen können.
Ich stelle mir vor, dass knnmn das größte Zimmer hat:
135 m2 - 50 m2 - 21 m2 = 64 m2, also je 16 m2-Zimmer für die anderen 4 Bewohner.
Wie ist denn der Begriff "Gesamtmiete" am Anfang gemeint? Sind da schon Nebenkosten enthalten?
Egal, wie die Situation exakt ist, ich glaube nicht, dass man für die Vergangenheit etwas zurück fordern kann.
Wenn die Wohnung nur wegen des Wohnungsmangels zu Semesterbeginn angemietet wurde, hätte sich die WG eben gleich nach einer anderen - billigeren - Wohnung umsehen müssen, als sich der Wohnungsmarkt unterm Jahr wieder entspannt hatte. _________________ Gruß
Jutta
Alle Erwägungen, in denen die Summe der vereinbarten Mieten, die WG als Gesamtheit oder eine Miete für die gesamte Wohnung vorkommen, sind bereits an dieser Stelle schlicht und einfach unsinnig. Es gibt keine WG als Mieter, es gibt keine komplette Wohnung als Mietsache und es gibt keine Vereinbarung über eine Gesamtmiete. Damit kann es auch für keinen der Mieter einen Anspruch auf die Einhaltung einer anteiligen Obergrenze einer wie auch immer ermittelten Vergleichsmiete geben. Eine Mietpreisüberhöhung kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn - neben weitern Tatbestandsmerkmalen - die Vergleichsmiete für das einzelne Zimmer und Mitbenutzung von Gemeinschaftsflächen um mehr als 20% überschritten wird.
Niemand kann aus Verträgen Dritter irgendwelche Ansprüche ableiten.
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