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Verfasst am: 29.01.09, 11:59 Titel: Marken- contra Urheberrechte
A hat einen Schriftzug entworfen. Mit seinem Einverständnis läßt sich sein Geschäftspartner B für diesen Schriftzug eine Marke eintragen. Es kommt zum Zerwürfniss. Darf B nun dem A unter Berufung auf seine Markenrechte die Verwendung des Schriftzuges verbieten?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 29.01.09, 13:09 Titel:
Wortmarke? Bildmarke? Wort-Bildmarke?
Im schlimmsten Fall haben beide Seiten das Recht, der Gegenseite die Verwendung zu untersagen - der A dem B unter Berufung auf Urheberrecht, der B dem A unter Berufung auf Markenrecht. Klassische loss-loss situation. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Wort-Bildmarke.
Ich gehe davon aus, dass das Markenrecht das stärkere Recht ist. B behält natürlich das Urheberrecht, darf es aber nicht mehr im Sinne des Markenrechtes ausüben. Das jeder dem anderen die Nutzung verbieten kann halte ich für abwegig...
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 29.01.09, 14:15 Titel:
Zitat:
Ich gehe davon aus, dass das Markenrecht das stärkere Recht ist.
Mit welcher Begründung? Ein Rechtssatz des Inhalts "Markenrecht bricht Urheberrecht" wäre mir nicht bekannt, ich lasse mich aber gerne belehren.
Zitat:
Das jeder dem anderen die Nutzung verbieten kann halte ich für abwegig...
Das wäre nicht so ungewöhnlich, denken wir nur einmal an Fälle, in denen nach einer Unternehmensauftrennung jemand im Sinne von Traditionswerbung mit "100 Jahre Firma XXX" werben will.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 29.01.09, 17:02 Titel:
Blinkmuffel hat folgendes geschrieben::
Das jeder dem anderen die Nutzung verbieten kann halte ich für abwegig...
Das ist nicht abwegig, das ist durchaus üblich.
Die meisten Verträge zwischen Fotograf und Fotografiertem sind von dieser Art, etwa für Paßfotos.
Der Fotograf kann dem Fotografierten die (nicht-private) Nutzung unter Berufung auf Urheberrecht untersagen, der Fotografierte dem Fotograf wegen des Recht am eigenen Bild (§§22, 23 KunstUrhG).
Genau deswegen machen Fotografen mit Models sehr detaillierte Verträge, wer was darf. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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