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Aufwandsentschädigung für Vorstand aus Vereinskasse?

 
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Dig
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 41

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 23:10    Titel: Aufwandsentschädigung für Vorstand aus Vereinskasse? Antworten mit Zitat

Guten Abend,

in einem Kleingartenverein bekommt der Vorstand eine Aufwandsentschädigung. In welcher Höhe und in welcher Verteilung ist mir noch nicht bekannt. Diese Aufwandsentschädigung wird von jedem Mitglied mit der Beitragsrechnung zusätzlich eingefordert.
Ist es zulässig, dass dieses Geld von "Privatpersonen" eingefordert wird? Müsste dieser Betrag nicht aus dem Vereinsvermögen genommen werden? Der Vorstand ist doch für den verein tätig und nicht für die einzelnen Personen.

Viele Grüße Lutz
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Viele Grüße Dig
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rockbender
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.09.2008
Beiträge: 386

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 23:41    Titel: Antworten mit Zitat

Dann wird halt der Vereinsbeitrag erhöht. Und der Beitragszahler sieht nicht mehr was der Vorstand erhält.

Gläserner kann man es doch nicht mehr machen. Böse
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Dig
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 41

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 07:50    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Morgen!
Zitat:
Gläserner kann man es doch nicht mehr machen.

Naja, es geht hier insgesamt um jährlich über 2.000 €. Meine Bedenken sind hierbei, dass:
- das Geld an den Büchern vorbei fließt
- nicht geklärt ist, ob es Satzungsgemäß verwendet wird.

Das Aufwandsentschädigungen an Vorstandsmitglieder gezahlt werden können steht außer Frage. Den Umfang kann sicherlich nur der Verein festlegen.
Auch (einmalige) Sonderbeiträge der Mitglieder kann die JHV festlegen - Zweckgebunden und für eine bestimmte Zeit. Wo ist dies geregelt?
_________________
Viele Grüße Dig
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 10:37    Titel: Re: Aufwandsentschädigung für Vorstand aus Vereinskasse? Antworten mit Zitat

Hallo,
Dig hat folgendes geschrieben::

in einem Kleingartenverein bekommt der Vorstand eine Aufwandsentschädigung.

Handelt es sich tatsächlich um eine echte Aufwandsentschädigung (also für Fahrtkosten, Büromaterial, Telefonkosten usw.) oder eher um eine Vergütung für Zeitaufwand.

Auf eine Entschädigung für tatsächlich entstandenen Aufwand hat der Vorstand einen gesetzlichen Anspruch, nicht aber auf eine Vergütung für Zeitaufwand.

Falls es sich um eine Vergütung handelt - ist eine solche in der Satzung geregelt oder steht dort, dass der Vorstand ehrenamtlich arbeitet?

Dig hat folgendes geschrieben::

Diese Aufwandsentschädigung wird von jedem Mitglied mit der Beitragsrechnung zusätzlich eingefordert. Ist es zulässig, dass dieses Geld von "Privatpersonen" eingefordert wird?
Ist das durch eine Satzungsbestimmung geregelt?
Andernfalls besteht keine Pflicht der Mitglieder, einen solchen Zusatzbeitrag zu zahlen.

Dig hat folgendes geschrieben::

Müsste dieser Betrag nicht aus dem Vereinsvermögen genommen werden? Der Vorstand ist doch für den verein tätig und nicht für die einzelnen Personen.
Wenn die Satzung einen solchen Zusatzbeitrag vorsieht, dann handelt es sich um Vereinsvermögen und dann wäre ein solches Verfahren auch zulässig.
Wenn die Satzung das aber nicht vorsieht, besteht keine rechtliche Verpflichtung der Mitglieder, diesen Zusatzbeitrag zuzahlen.

Merke: Die Mitglieder haben, neben den gesetzlich vorgeschriebenen Rechten (davon gibt es einige) und Pflichten (davon gibt es eher wenige) ausschließlich diejenigen Pflichten zu erfüllen, die die Satzung ausdrücklich vorschreibt - keine anderen.

JS
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... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd)
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Roni
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 14:48    Titel: Antworten mit Zitat

hallo

Frage noch dazu :

kann man diese Aufwandentschädigugng einfach so au 2000 € festlegen ?
Ich meine mal gelesen zu haben, dass der Vorstand nur den Aufwand berechnen darf den er auch hat. Also meintewegen Benzin gegen Quittung oder Port und Telefonkosten ??
bin ich da verkehrt ??

Gruß roni
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 17:55    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
der Vorstand, sowie auch jeder andere, der im Auftrag eines Vereines handelt, hat einen gesetzlichen Anspruch auf die Erstattung seiner tatsächlichen Aufwändungen.
Dieser Anspruch ergibt sich aus dem § 27 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 670 BGB:
Zitat:
§ 27 Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
[...]
(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung.

und
Zitat:
§ 670 Ersatz von Aufwendungen
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.


Zeitaufwand ist jedoch nicht Entschädigungsfähig, eine "Erstattung" für Zeitaufwand ist demgemäß auch keine "Aufwandsentschädigung" sondern eine Vergütung.
Zwar kann der gemeinnützige Verein sehr wohl auch Vergütungen zahlen (es sei denn, die Satzung schreibt ehrenamtliche Tätigkeit der für ihn Handelnden vor), diese Vergütung darf aber nicht unverhältnismäßig hoch sein, soll die Gemeinnützigkeit nicht gefährdet werden.
Dazu aus der Abgabenordnung:
Zitat:
§ 55 Selbstlosigkeit
(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
[...]
3.Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.


Was "unverhältnismäßig" bedeutet, muss im Einzelfall geklärt werden. Dabei spielt neben der Betrachtung der Vergütungen, die im Schnitt in anderen Vereinen und in der "freien Wirtschaft" für ähnliche Tätigkeiten gezahlt werden, auch die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereines eine Rolle.

JS
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Dig
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 41

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 21:01    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo JS,


vielen Dank für umfangreichen Ratschläge, Hinweise und Antworten. Ich versuche mal das ganze zu sortieren:
Aufwandsentschädigung oder Vergütung? Zwei Begriffe für die gleiche Sache? In der Satzung ist es so geregelt:
Zitat:

§2Zweck und Ziel
...Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins...
...Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Drüber hinaus darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für besondere Aufwände der Vorstandsmitglieder erhalten diese Aufwandsentschädigungen entsprechend eines Beschlusses des Vorstandes.

§7 Vorstand
...Die Tätigkeit aller Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Durch Wahrnehmung der ihnen obliegenden Pflichten entstehende Kosten wird durch eine monatliche Aufwandsentschädigung abgegolten.


In der Erstattung von Aufwendungen (Büromaterial, etc. ) sehe ich keine Bedenken. Die Formulierung sollte auch mit dem §3 Nr. 26a EStG und dem Urteil des Bundesgerichtshofes (II ZR 22/07) konform sein.

Zur Frage, ob der Zusatzbeitrag durch die Satzung geregelt ist, bin ich sehr am zweifeln:

Zitat:

§5 Pflichten der Mitglieder
...Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge, Aufwendungen sowie Umlagen und den auf die zugeteilte Gartenparzelle entfallenden Pachtzins...nach Aufforderung zu entrichten...

§11 Kassenführung
Der Kassierer... Er hat Beiträge, Umlagen und den Pachtzins sowie sonstige von den Mitgliedern zu zahlende Beiträge einzuziehen...


So, in der Hoffnung mit den ausführlichen Niederschriften nicht gegen die Forenregeln zu verstoßen, bedanke ich mich nochmals für die helfenden Hinweise und Tipps.

Viele Grüße Lutz
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Viele Grüße Dig
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