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Wo fängt die Wendefläche an - Knöllchen berechtigt?

 
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pumpkin66
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.10.2006
Beiträge: 53

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 21:57    Titel: Wo fängt die Wendefläche an - Knöllchen berechtigt? Antworten mit Zitat

Hier ein Foto der Situation:
http://srv023.pixpack.net/20090129213203451_wgizhjmbfm.jpg

Unter dem Halteverbotschild steht: "im Bereich der Wendefläche". Es geht um die beiden Autos, die VOR dem Schild stehen, stehen die im Halteverbot oder nicht?

Meiner Meinung nach fängt die "Wendefläche" erst bei dem Schild an, oder irre ich mich?

Woher soll man denn als Autofahrer wissen, wo die "Wendefläche" anfängt, wenn nicht ab dem Schild?
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Jens L
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.11.2005
Beiträge: 2419
Wohnort: Kiel

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 22:27    Titel: Re: Wo fängt die Wendefläche an - Knöllchen berechtigt? Antworten mit Zitat

pumpkin66 hat folgendes geschrieben::
stehen die im Halteverbot oder nicht?

§41 Abs. 2 StVO schreibt vor
Zitat:
… Die Schilder stehen im allgemeinen dort, wo oder von wo an die Anordnungen zu befolgen sind. Sonst ist, soweit nötig, die Entfernung zu diesen Stellen auf einem Zusatzschild (§ 40 Abs. 2) angegeben. Andere Zusatzschilder enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Besondere Zusatzschilder können etwas anderes bestimmen (zu Zeichen 237, 250, 283, 286, 290 und hinter Zeichen 277).

Meiner Meinung nach ist aber nicht eindeutig, was mit dem Begriff "Wendefläche" gemeint sein soll. Und deshalb würde ich davon ausgehen, daß das Haltverbot erst ab dem Schild gilt.
_________________
Cicero hat folgendes geschrieben::
Zutreffende Rechtsmeinungen erkennt man daran, dass sie von Cicero geteilt werden.
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pumpkin66
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.10.2006
Beiträge: 53

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 23:16    Titel: Antworten mit Zitat

Dann würde es sich also lohnen, Widerspruch einzulegen?

Wenn die Stadt den Widerspruch nicht akzeptiert und einen Bußgeldbescheid erläßt, was kostet das dann?

Wenn man gegen den Bußgeldbescheid auch vorgehen will, muß man dann klagen? Macht das eine normale Verkehrsrechtschutzversicherung mit?

Gibt es eine Möglichkeit, ausser hier im Forum und ohne gleich einen Anwalt zu nehmen, sich über die Rechtslage (Wo fängt die Wendefläche an?) im vorliegenden Fall zu informieren?
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Jens L
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.11.2005
Beiträge: 2419
Wohnort: Kiel

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 23:23    Titel: Antworten mit Zitat

pumpkin66 hat folgendes geschrieben::
Wenn die Stadt den Widerspruch nicht akzeptiert und einen Bußgeldbescheid erläßt, was kostet das dann?

Dieser Frage entnehme ich, daß bisher nur ein Verwarnungsgeldangebot vorliegt. Gegen dieses ist kein Einspruch möglich. Entweder akzeptiert man die Verwarnung indem man zahlt, oder man zahlt eben nicht. Im zweiten Fall wird die Behörde einen Bußgeldbescheid erlassen, der mit zusätzlichen 23,50 EUR Gebühren und Auslagen versehen ist.

pumpkin66 hat folgendes geschrieben::
Wenn man gegen den Bußgeldbescheid auch vorgehen will, muß man dann klagen?

Nein. Gegen den Bußgeldbescheid legt man innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt Einspruch ein, dann wird die Behörde entweder das Verfahren einstellen oder aber die Akte an die Staatsanwaltschaft weiterleiten.

pumpkin66 hat folgendes geschrieben::
Macht das eine normale Verkehrsrechtschutzversicherung mit?

Ja
_________________
Cicero hat folgendes geschrieben::
Zutreffende Rechtsmeinungen erkennt man daran, dass sie von Cicero geteilt werden.
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pumpkin66
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.10.2006
Beiträge: 53

BeitragVerfasst am: 30.01.09, 08:21    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Antwort. Dann wäre das Risiko eines Einspruchs ja überschaubar.

Es wäre schön, wenn jemand was zur Sachlage an sich sagen könnte, also ob die Beschilderung im vorliegenden Fall gem. StVO 1. so korrekt ist und 2. korrekt ausgelegt wurde, als das Knöllchen für die vorderen PKW ausgestellt wurde.
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Danny001
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.03.2007
Beiträge: 270

BeitragVerfasst am: 30.01.09, 15:10    Titel: Antworten mit Zitat

Ist schwierig. Wenn der Fall vor Gericht kommt, entscheidet der Richter.

Wie seiht die Straße denn vor dem Haltverbot aus? Sind dort markierte Parkflächen vorhanden? Ist dieses Haltverbot mit Zusatzschild NUR an diesem Ort, oder steht ein Zweites am Anfang der Straße?
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