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Zwangsvollstreckung: Schuldnerin mittellos

 
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Yorkston
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.09.2008
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 13:20    Titel: Zwangsvollstreckung: Schuldnerin mittellos Antworten mit Zitat

Hallo,

folgender Beispielfall: Eine Schuldnerin beantragt 2007 nach einem Mahverfahren Privatinsolvenz. Die Insolvenz wird nach Ankündigung der Restschulderlassung aufgehoben. Die Schuldnerin ist mittellos.
Dennoch bestellt Sie 2008 bei Firma X eine Kombination aus Dienstleistungen und einer Stückzahl eines Produktes, das sie weiterverkaufen kann. Sie kann diese Leistungen nicht bezahlen. Es wird ein Mahnverfahren eingeleitet, Resultat ist eine Zwangsvollstreckung. Die Schuldnerin hat keine pfändbaren Mittel oder Gegenstände, ferner verdient sie kaum ewas. Ob Sie die Stückzahl des erworbenen Produktes noch besitzt, ist nicht bekannt. Wenn Sie es nicht mehr besitzt, muss sie daran verdient haben. Sie hat aber weiterhin keinen einzigen Cent bezahlt.

Was noch wichtig ist: Die Schuldnerin befindet sich seit 2007 in der Wohlverhaltensphase.

Was wären nun die Möglichkeiten von Firma X? Ist es nicht strafbar, etwas zu erwerben, von dem man von vorneherein weiß, dass man es nicht wird bezahlen können? Könnte man nicht Strafanzeige stellen? Müsste die Schuldnerin nicht wieder in Privatinsolvenz gehen, um der Zahlung zu entgehen?
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 29.01.09, 14:10    Titel: Antworten mit Zitat

Nach dem geschilderten Sachverhalt kann man über Betrug nachdenken, wenn die Schuldnerin wusste, dass sie nicht zahlen kann.
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Biber
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
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BeitragVerfasst am: 29.01.09, 14:17    Titel: Re: Zwangsvollstreckung: Schuldnerin mittellos Antworten mit Zitat

Zustimmung, wobei das
Volker13 hat folgendes geschrieben::
wenn die Schuldnerin wusste, dass sie nicht zahlen kann.
aufgrund dieses Sachverhaltes
Yorkston hat folgendes geschrieben::
Stückzahl eines Produktes, das sie weiterverkaufen kann
zumindest nicht so ohne weiteres nachzuweisen sein dürfte.
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Yorkston
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.09.2008
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 14:23    Titel: Antworten mit Zitat

Also, der Verkaufserfolg des Produktes durch die Schuldnerin ist in dem Fall in keinster Weise garantiert. Im Gegenteil, es wäre eher von einer schlechten Verkaufsaussicht auszugehen. Es wäre ja auch nicht so, dass bei der Zahlungsvereinbarung festgelegt würde, dass eine Zahlung an Firma X nur im Falle eines Verkaufserfolges der Schuldnerin zu leisten wäre. Die Zahlung an die Firma wäre völlig unabhängig davon.
Wenn die Schuldnerin das Produkt noch hat, wäre es doch pfändbar, oder? (Wobei es für Firma X im Prinzip wertlos ist). Wenn Sie es nicht mehr hat, muss sie daran verdient haben.
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I-user
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 14:43    Titel: Antworten mit Zitat

Betrug dürfte schon vorliegen. Aber was hat der Gläubiger davon?
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"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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Yorkston
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.09.2008
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 14:51    Titel: Antworten mit Zitat

Genugtuung? Irgendwie muss es da doch eine Konsequenz geben. Mittellosigkeit kann doch kein Freifahrtschein dafür sein, sich einfach etwas zu nehmen und andere damit zu schädigen. Machen das ein paar Leute im Monat so, dann kann Firma X selbst Insolvenz beantragen.
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Metzing
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Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 16:41    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Die Schuldnerin befindet sich seit 2007 in der Wohlverhaltensphase.

Man könnte auch daran denken, ihr die Restschuldbefreiung zu kaputten. Teufel-Smilie
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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I-user
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 16:42    Titel: Antworten mit Zitat

Ich meine, dass der konkrete Gläubiger im Konkreten Fall von der Verurteilung geldmäßig nicht profitieren dürfte. Trotzdem kann die Anzeige sinnvoll sein, um z.B. andere Gläubiger evtl. von weiteren Schädigungen dieser Person zu bewahren.

Außerdem wäre m.E. § 302 Nr. 1 InsO interessant. Für den Gläubiger finanziell.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 16:54    Titel: Antworten mit Zitat

Ist doch hier aber nicht einschlägig, da es sich um eine Forderung handelt, die nach Inso-Anmeldung entstanden ist.

Beste Grüße

Metzing
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Yorkston
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.09.2008
Beiträge: 24

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 17:03    Titel: Antworten mit Zitat

Die Forderung dürfte nicht unter die Restschuldbefreiung fallen und 30 Jahre (?) gültig sein, oder?

Zitat:
Man könnte auch daran denken, ihr die Restschuldbefreiung zu kaputten.


Kann das eine Folge einer Anzeige sein? Im Prinzip wäre es schon sinnvoll. Im Falle einer Verurteilung wachsen die Neuschulden natürlich wieder. Wa ist eigentlich, wenn die Schuldnerin eine etwaige Geldstrafe nicht bezahlen kann. Gefängnis?

Zitat:
Ich meine, dass der konkrete Gläubiger im Konkreten Fall von der Verurteilung geldmäßig nicht profitieren dürfte.


Wird er auch nicht. Höchstens der Staat profitiert davon - oder auch nicht, wenn sie nicht hat. Geschockt
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Mahnman
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.03.2006
Beiträge: 1537

BeitragVerfasst am: 30.01.09, 07:43    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::
Zitat:
Die Schuldnerin befindet sich seit 2007 in der Wohlverhaltensphase.

Man könnte auch daran denken, ihr die Restschuldbefreiung zu kaputten. Teufel-Smilie


Ich dachte immer neue Schulden sind kein Grund für die Versagung der RSB? Wie könnten die neuen Schulden die Insolvenz betreffen?
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