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Zwangsversteigerung Gebot ausgehebelt

 
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Rapunzel67
Interessierter


Anmeldungsdatum: 22.01.2009
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 19:21    Titel: Zwangsversteigerung Gebot ausgehebelt Antworten mit Zitat

Guten Abend,

ich habe eine Frage zum Thema Zwangsversteigerung.

A besitzt eine Immobilie. Nach Anmeldung der Privaten Insolvenz soll diese Immobilie zwangsversteigert werden. Verkehrswert der Immo 90.000 Euro. Mindestgebot bei 45.000 Euro.
Zum Termin kamen nur zwei Interessenten. Einer bot kurz vor Beendigung 30.000 Euro. Die Bank als Gläubiger vor Ort lehnte ab.
Der Bieter sprach danach mit A und sagte, dass damit das Mindestgebot ausgehebelt worden sei.
Wie sieht es nun bei einem erneuten Versteigerungstermin aus? Geht das Ganze diesmal bei 30.000 los oder wird noch tiefer angesetzt?
A hat die große Hoffnung, dass die Wohnung auf jeden Fall dann weg ist (momentan muss er noch für alle Kosten bezüglich der Wohnung aufkommen, obwohl er selber dort gar nicht mehr wohnt) und dass der Interessent auch beim zweiten Termin erscheint.

Ist das Gebot des Interessenten von 30.000 Euro auch für den zweiten Termin bindend oder was passiert, wenn er nur noch 20.000 Euro bieten will?

Vielen Dank im voraus.
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ingok.
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Anmeldungsdatum: 28.08.2005
Beiträge: 927
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 22:09    Titel: Antworten mit Zitat

Normalerweise gelten die 7/10 und 5/10 Grenzen, bedeutet, dass bei der ersten Versteigerung die Gebote zwischen der 5/10 und 7/10-Grenze liegen müssen, da ansonsten der Gläubiger nein sagen kann. Unter 5/10 wird das Angebot von Amts wegen abgelehnt. Mal ganz einfach dargestellt.
Bei der zweiten Versteigerung sind diese Grenzen normalerweise bedeutungslos geworden und das höchste Gebot erhält den Zuschlag.
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UHU-1
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.08.2008
Beiträge: 287
Wohnort: Zentrum der Macht

BeitragVerfasst am: 30.01.09, 08:06    Titel: Re: Zwangsversteigerung Gebot ausgehebelt Antworten mit Zitat

Rapunzel67 hat folgendes geschrieben::
Der Bieter sprach danach mit A und sagte, dass damit das Mindestgebot ausgehebelt worden sei.


Woher hat der Bieter das Wissen?

Zitat:
Wie sieht es nun bei einem erneuten Versteigerungstermin aus? Geht das Ganze diesmal bei 30.000 los oder wird noch tiefer angesetzt?


Nein. Es geht wieder bei dem Betrag los, mit dem der 1. Termin begonnen hat, lediglich erhöht um weitere Kosten für die Veröffentlichung des neuen Termins und ggf. weitere laufende Leistungen.

Zitat:
Ist das Gebot des Interessenten von 30.000 Euro auch für den zweiten Termin bindend


Nein. Durch die Zuschlagsversagung ist das Gebot erloschen.

Zitat:
oder was passiert, wenn er nur noch 20.000 Euro bieten will?


Daran kann ihn keiner hindern. Bieten bedeutet noch nicht, dass er dafür auch den Zuschlag erhält.
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Bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles, was man in der Schule gelernt hat, vergißt.

(Albert Einstein)
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UHU-1
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.08.2008
Beiträge: 287
Wohnort: Zentrum der Macht

BeitragVerfasst am: 30.01.09, 08:19    Titel: Antworten mit Zitat

ingok. hat folgendes geschrieben::
Bei der zweiten Versteigerung sind diese Grenzen normalerweise bedeutungslos geworden und das höchste Gebot erhält den Zuschlag.


Das ist nicht ganz richtig.

Bei einem Gebot, dass dem Gläubiger nicht gefällt, besteht immer noch die Möglichkeit, die einstweilige Einstellung des Verfahrens zu bewilligen. Hierbei können die Vorstellungen der Gläubigerin weiterhin bei z.B. 120 % (wahre Fälle) des Verkehrswertes liegen.

Gegen den Willen des Gläubigers kann kein Zuschlag erteilt werden, egal ob die Wertgrenzen gefallen sind oder ob die 70 %-Grenze noch zu beachten wäre.

Was sich ein Gläubiger als Versteigerungserlös vorstellt, muss er nicht dem Gericht mitteilen.

Liegt das Gebot unter 50 % des festgesetzten Verkehrswertes und ist der Gläubiger mit der Zuschlagserteilung einverstanden, hat der Eigentümer immer noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Zuschlagsversagung wegen drohender Verschleuderung zu stellen (so BVerfG vor Einführung der 50 %-Grenze des § 85 a ZVG, diese Entscheidung wird heute noch beachtet).

Im übrigen haben die Erfahrungen gezeigt, dass eine Veröffentlichung von Versteigerungsterminen, in denen auf eine frühere Versagung des Zuschlages gem. §§ 74 a oder 85 a ZVG hingewiesen wird, u.U. mehr Bieter anlockt und diese auch entsprechend hohe Gebote (über 50 % ) abgeben, wobei sie in einem 1. Termin u.U. auch hätten Geld sparen können.
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(Albert Einstein)
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Rapunzel67
Interessierter


Anmeldungsdatum: 22.01.2009
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 30.01.09, 09:05    Titel: Re: Zwangsversteigerung Gebot ausgehebelt Antworten mit Zitat

UHU-1 hat folgendes geschrieben::
Rapunzel67 hat folgendes geschrieben::
Der Bieter sprach danach mit A und sagte, dass damit das Mindestgebot ausgehebelt worden sei.


Woher hat der Bieter das Wissen?


Der Interessent hat nach Beendigung der Versteigerung mit dem Vertreter der Bank gesprochen. Damals schien es so, dass die beiden sich unter der Hand einigen, aber danach ist nie wieder was gekommen.

Danke erstmal für die ausführlichen Antworten, das hat mir sehr weiter geholfen.

Eine Frage noch zum Abschluss:

Wenn A seine Restschudbefreiung erlangt hat und die Hütte immer noch nicht verkauft wurde, und das Gericht eventuell die Einstellung der Zwangsversteigerung festlegt, dürfte A dann die Hütte zu einem ihm beliebigen Preis verkaufen oder gelten hier dann die gleichen Grenzen wie vorher? Der Erlös geht ja in jedem Fall an die Bank, soweit ist es klar.
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UHU-1
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.08.2008
Beiträge: 287
Wohnort: Zentrum der Macht

BeitragVerfasst am: 30.01.09, 12:54    Titel: Re: Zwangsversteigerung Gebot ausgehebelt Antworten mit Zitat

Rapunzel67 hat folgendes geschrieben::
Wenn A seine Restschudbefreiung erlangt hat und die Hütte immer noch nicht verkauft wurde,


Hat der Insolvenzverwalter das Grundstück aus der Insolvenzmasse freigegeben oder nicht?

Zitat:
und das Gericht eventuell die Einstellung der Zwangsversteigerung festlegt, dürfte A dann die Hütte zu einem ihm beliebigen Preis verkaufen


Wenn das Grundstück aus der Insolvenzmasse freigegeben worden ist, ja.
Das Zwangsversteigerungsverfahren hindert einen freihändigen Verkauf nicht. Solange der Zuschlagsbeschluss nicht verkündet worden ist, ist ein Verkauf durch den Eigentümer möglich - und das kann sogar 1 Sekunde vor Verkündung des Zuschlagsbeschlusses sein.
Um jedoch eine Versteigerung hierdurch verhindern zu wollen, sollten schon die das Zwangsversteigerungsverfahren betreibenden Gläubiger zustimmen und auch den Zwangsversteigerungsantrag zurücknehmen, was dem beurkundenden Notar mit Treuhandauftrag übergeben werden kann.

Zitat:
gelten hier dann die gleichen Grenzen wie vorher?


Bei einem freihändigen Verkauf hängt es nur davon ab, was der Käufer bereit ist zu zahlen und ob der Verkäufer mit diesem Preis einverstanden ist oder nicht.
Die Grenzen im Zwangsversteigerungsverfahren (7/10 bzw. 5/10) gelten nur für das gerichtliche Verfahren.
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(Albert Einstein)
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