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auf §31(6) habe ich schon weiter oben hingewiesen.
Die Schulleitung, muss dann unabhängig vom Kirchenaustritt der Eltern, den Schüler so behandeln wie jeden anders Gläubigen auch. Ein Anruf der Eltern bei der Bezirksregierung reicht um die Schulleitung wieder nach Recht und Gesetz arbeiten zu lassen.
Ich kenne persönlich einen gleichen Fall, wo die Schulleitung meinte sich Querstellen zu müssen. Dies hat nach einem Gespräch mit der Bezirksregierung gerade mal 24 Stunden gedauert und das Thema war erledigt. Kein Kirchenbesuch und kein Religionsunterricht danach mehr. Da keine praktische Philosophie angeboten wurde, konnte der Schüler dann in der Stunde Hausaufgaben erledigen.
Der Pastor wird von Amtswegen informiert, da das Amtsgericht die Information an das Bistum weitergibt. Und die Kirchgemeinde versucht die Familien zurückzuholen. (Datenschutz?) Nun ja es geht denen jawohl auch um die Kirchensteuer und die Kirchensteuer hat mit diesem Thema nichts zu tun.
Zitat: „Kann die Schulleiterin im äußersten Fall darauf bestehen, dass das Kind an einer anderen Schule eingeschult wird, wenn sich die Eltern weigern, das Kind an der katholischen Messe teilnehmen zu lassen?“
Nein, siehe §31(6) SchulG NRW
Zitat: „Obwohl wir dahingehend, bei der Anmeldung, nie etwas unterschrieben haben“
Deswegen gehe ich von einer Bekenntnisschule aus.
Das Problem in NRW ist, dass gerade in den Ländlichen Gegenden überwiegend Schulen nach §26(3) (Bekenntnisschulen) existieren. Mit allen sich daraus ergebenen Nachteilen. Darüber könnte man ein eigenes Thema aufmachen.
Zitat: „Mittlerweile sind wir aus der Kirche ausgetreten.“ Wir die Eltern oder wir als Eltern und Kindern. Hat mit der Rechtslage allerdings nichts zu tun.
auf §31(6) habe ich schon weiter oben hingewiesen.
Ja. Aber da steht ja nur, dass die Eltern den Schüler vom Religionsunterricht befreien lassen können. Von einem Schulgottesdienst steht da nichts. Schulleiter haben in der Regel das Recht zu entscheiden, welche Veranstaltungen sie als verpflichtende Schulveranstaltung einstufen.
Kurt Knitz hat folgendes geschrieben::
Kann die Schulleiterin im äußersten Fall darauf bestehen, dass das Kind an einer anderen Schule eingeschult wird, wenn sich die Eltern weigern, das Kind an der katholischen Messe teilnehmen zu lassen?
Heini12 hat folgendes geschrieben::
Nein, siehe §31(6) SchulG NRW
Da steht nicht drin, dass Bekenntnisschulen verpflichtet sind, Schüler anderer Bekenntnisse aufzunehmen oder Schüler zu behalten, die das Bekenntnis wechseln.
auf §31(6) habe ich schon weiter oben hingewiesen.
Ja. Aber da steht ja nur, dass die Eltern den Schüler vom Religionsunterricht befreien lassen können. Von einem Schulgottesdienst steht da nichts. Schulleiter haben in der Regel das Recht zu entscheiden, welche Veranstaltungen sie als verpflichtende Schulveranstaltung einstufen.
Rein kirchenrechtlich betrachtet, hat der Schulleiter nicht das Recht, einen Gottesdienst als schulische Veranstaltung zu annektieren - insbesondere dann nicht, wenn die Gottesdienste in kirchlichen Räumen stattfinden (Hausrecht - BGB). Nach katholischer Konvention ist die Teilnahmen von Apostaten am Gottesdienst nicht erwünscht. Anders sieht es aus, wenn die Schule "Veranstalter" ist, und der Priester/Pfarrer/Pastoralreferent nur "Vortragender". _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Ziatat: „Da steht nicht drin, dass Bekenntnisschulen verpflichtet sind,Schüler anderer Bekenntnisse aufzunehmen “
Es wird hier in NRW aber so gehandhabt, dass Bekenntnisschulen andersgläubige Aufnehmen. (s.o.)
Außerdem gibt es noch den Grundsatz der Gleichbehandlung.
Wenn ein Schüler es nicht brauch, brauch ein anderen bei gleicher oder gleichartiger Vorraussetzung dies auch nicht. Da schon 2 Schüler nicht mit zur Kirche müssen brauch es der Dritte, der nicht (mehr)Katholisch ist auch nicht.
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