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Einstweilige Verfügung nicht begründet?

 
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phil26
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Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 133

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 22:15    Titel: Einstweilige Verfügung nicht begründet? Antworten mit Zitat

Es geht um ein Wort, also Beleidigung bzw. Herabwürdigung auf einer Website.
Wenn das Gericht einen Antrag auf eine Einstweilige Verfügung zurückweist mit der Begründung. Der Antragsteller bezeichnet nicht den ihm drohenden Schaden konkret.
Wie soll man den Schaden konkret bezeichnen?
Es wurde argumentiert, es sei eine Herabwürdigung und wenn die Kunden das lesen werden sie nichts mehr beim Antragsteller bestellen.

Wie soll man einen möglichen Schaden denn konkret bezeichnen?
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 13:16    Titel: Antworten mit Zitat

Ich könnte mir vorstellen, daß das Gericht mit einer schwammigen Aussage wie "dann wird keiner mehr bei mir bestellen" nichts anfangen kann.

Es wäre ja schon mal unklar, ob es nun um einen befürchteten Geschäftsrückgang um 1 EUR (weil der Antragsteller selbstgenähte peruvianische Krokodilköttel-Ketten verkauft, die kein Mensch haben will) oder 100,000 EUR geht.

Entsprechend kann das Gericht auch nicht einschätzen, ob der drohende Schaden so groß ist, daß für eine EV überhaupt Rechtsschutzinteresse besteht.
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phil26
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Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 133

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 13:40    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ja aber das Gericht muss ja auch den Imageschaden berücksichtigen sowie das Persönlichkeitsrecht. Nur darauf ist es nicht eingegangen.
Vielleicht sollte man den "möglichen" Schaden weglassen, dan bleiben weniger Argumente die Verfügung abzulehnen ?
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 17:03    Titel: Antworten mit Zitat

phil26 hat folgendes geschrieben::
ja aber das Gericht muss ja auch den Imageschaden berücksichtigen sowie das Persönlichkeitsrecht. Nur darauf ist es nicht eingegangen.


Ist der quantifiziert worden? "Imageschaden" einer Firma kann man doch quantifizieren (oder weiß das Gericht, wie groß und bekannt Ihre Firma ist?).
Persönlichkeitsrecht müßte man ebenfalls näher ausführen, von sich alleine ergibt sich die Dringlichkeit da nicht.

phil26 hat folgendes geschrieben::
Vielleicht sollte man den "möglichen" Schaden weglassen, dan bleiben weniger Argumente die Verfügung abzulehnen ?


Aber auch weniger, sie zu erwirken. Auf den Arm nehmen
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phil26
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Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 133

BeitragVerfasst am: 30.01.09, 11:44    Titel: Antworten mit Zitat

Ja nur wie soll der Schaden quantifiziert werden? Das kann ja nur geschätz werden und mit Schätzwerten gibt sich das Gericht zufrieden?
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 30.01.09, 12:57    Titel: Antworten mit Zitat

Natürlich ist "Geschäftsschädigung" nie 100%ig belegbar, sie muß aber plausibel gemacht werden.

Ein "Der Hans Müller von Blablub GmbH ist nicht ganz dicht" (veröffentlicht in einem kleinen unbekannten Blog) bei einem Monatsumsatz der Blablub GmbH von 200 EUR wird vermutlich einen kaum meßbaren Schaden anrichten.

Ein "Die Blafasel AG läßt ihre Waren in Kinderarbeit herstellen und der gesamte Vorstand ist wegen Kinderporno-Besitz vorbestraft" (veröffentlicht auf der Startseite von Spiegel Online) bei einem Monatsumsatz der Blafasel AG von 3 Mio. EUR dürfte schon einen zu befürchtenden Umsatzschaden von bis zu 1 Mio. EUR begründen.

Sie sehen also, worauf es ankommt.
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