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Kellertausch

 
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Heinzj
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Anmeldungsdatum: 30.01.2009
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 30.01.09, 13:45    Titel: Kellertausch Antworten mit Zitat

Hallo
Ich besitze eine Eigentumswohnung in einem Haus 3 Eingänge a.Eingang 10 Einheiten.Gesammt=30 Einheiten.Die Kellerräume sind im Vertrag als Sondereigentum ausgewiesen.Meine Nachbarwohnung ist seit langem frei.Dessen Kellerraum befindet sich genau neben meinem.Ich würde nun gerne meinen Kellerraum tauschen.! Muß ich nun um das zu können von allen 30 Eigentümern die Einverständnis haben oder reichen auch nur die aus meinem Eingang oder kann mit Einverständnis des Eigentümers meines Nachbarkellers es schriftlich machen ?
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Auegeile
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.01.2009
Beiträge: 54

BeitragVerfasst am: 30.01.09, 18:02    Titel: Antworten mit Zitat

Maßgebend ist die Teilungserklärung.
Sollte die Nachbarswohnung verkauft werden, wird sich der Käufer an diese halten.
Dann ist der Ärger vorprogrammiert. Um das Wasserdicht zu machen müßte man die Teilungsewrklärung ändern und das Bedarf das Einverständnis aller Eigentümer!
Selbst eine Vereinbarung auf einer Eigentümerversammlung greift hier nicht.

Gruß
Auegeile
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Lucky
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 30.01.09, 18:14    Titel: Antworten mit Zitat

Auegeile hat folgendes geschrieben::
Maßgebend ist die Teilungserklärung.
Sollte die Nachbarswohnung verkauft werden, wird sich der Käufer an diese halten.
Dann ist der Ärger vorprogrammiert. Um das Wasserdicht zu machen müßte man die Teilungsewrklärung ändern und das Bedarf das Einverständnis aller Eigentümer!
Selbst eine Vereinbarung auf einer Eigentümerversammlung greift hier nicht.

Gruß
Auegeile

Dem stimme ich grundsätzlich zu. Allerdings habe ich es auch schon (zu meinem Erstaunen) erlebt, daß in genau einem solchen Fall die beiden Eigentümer einen Kellertausch alleine hinbekommen haben. Der Notar hat den getauschten Keller in die Grundbücher beider Wohnungen eingetragen - jeweils mit neuem, d.h. geänderten Plan. Alle anderen Eigentümer sind nicht tangiert und auch das Gemeinschaftseigentum nicht.
MfG
Lucky
_________________
Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe.
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 30.01.09, 18:24    Titel: Antworten mit Zitat

Die in dem Beitrag von Lucky beschiebene Möglichkeit wäre wohl gegeben, wenn mit dem Sondereigentum an jedem der beiden Keller ein besonderer Miteigentumsanteil verbunden wäre und diese Miteigentumsanteile, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Keller, auch gesondert im Grundbuch eingetragen wären. Dann könnten wohl die beiden Teileigentumsrechte getauscht werden. Der Vertrag bedürfte der notariellen Beurkundung.
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Auegeile
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.01.2009
Beiträge: 54

BeitragVerfasst am: 30.01.09, 18:40    Titel: Antworten mit Zitat

Tja, wo kein Kläger da kein Richter. Winken

Gruß
Auegeile
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UHU-1
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.08.2008
Beiträge: 287
Wohnort: Zentrum der Macht

BeitragVerfasst am: 30.01.09, 23:12    Titel: Antworten mit Zitat

Auegeile hat folgendes geschrieben::
Tja, wo kein Kläger da kein Richter. Winken


Wenn so ein Objekt jedoch in die Zwangsversteigerung und/oder Zwangsverwaltung kommt, gehen die Probleme erst richtig los.
_________________
Bildung ist das, was übrig bleibt, wenn man alles, was man in der Schule gelernt hat, vergißt.

(Albert Einstein)
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Chess45
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 31.01.09, 10:10    Titel: Antworten mit Zitat

Auegeile hat folgendes geschrieben::
Maßgebend ist die Teilungserklärung.
Sollte die Nachbarswohnung verkauft werden, wird sich der Käufer an diese halten.
Dann ist der Ärger vorprogrammiert. Um das Wasserdicht zu machen müßte man die Teilungsewrklärung ändern und das Bedarf das Einverständnis aller Eigentümer!
Selbst eine Vereinbarung auf einer Eigentümerversammlung greift hier nicht.

Gruß
Auegeile

Die Nutzung des Sondereigentums, (hier der Kellerraum) obliegt dem Eigentümer. Dieser kann die Nutzung jeden Hausbewohner überlassen. Da braucht man keinen Notar oder die Zustimmung andere.
Ich nutze seit 28 Jahren den falschen Keller, dies ist doch bisher bei diversen Eigentümerwechsel keinen aufgefallen.
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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CruNCC
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 01.01.2007
Beiträge: 2239
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 31.01.09, 10:54    Titel: Antworten mit Zitat

[quote="Chess45"]
Auegeile hat folgendes geschrieben::

Ich nutze seit 28 Jahren den falschen Keller, dies ist doch bisher bei diversen Eigentümerwechsel keinen aufgefallen.

Und wenn es einem Eigentümer auffällt, müssen Sie Ihren "falschen" Keller ganz schnell räumen!

Hier geht es darum, wie der Kellertausch (einschließlich Grundbucheintragung) gemacht werden muss.

Zitat:

Wenn so ein Objekt jedoch in die Zwangsversteigerung und/oder Zwangsverwaltung kommt, gehen die Probleme erst richtig los.

Weshalb?
Bis jetzt ist doch gar nichts "passiert". Der TE hat lediglich angefragt, was gemacht werden müsse, um den Keller zu tauschen - und die entsprechenden Antworten hat er erhalten.
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Chess45
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 31.01.09, 11:12    Titel: Antworten mit Zitat

CruNCC hat folgendes geschrieben::
Und wenn es einem Eigentümer auffällt, müssen Sie Ihren "falschen" Keller ganz schnell räumen!



Aber nicht wirklich, er muss erst einmal die Vereinbarung seines Rechtsvorgängers fristgemäß Kündigen. Und dann den von Ihm bisher genutzten Kellerraum räumen.
_________________
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Hans-Jürgen
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 31.01.09, 14:12    Titel: Antworten mit Zitat

Chess45 hat folgendes geschrieben::
CruNCC hat folgendes geschrieben::
Und wenn es einem Eigentümer auffällt, müssen Sie Ihren "falschen" Keller ganz schnell räumen!

Aber nicht wirklich, er muss erst einmal die Vereinbarung seines Rechtsvorgängers fristgemäß Kündigen. Und dann den von Ihm bisher genutzten Kellerraum räumen.


Dass ein Erwerber eine Vereinbarung des Rechtsvorgängers kündigen müsste, wird reines Wunschdenken sein. Eine schuldrechtliche Vereinbarung bindet nur den Eigentümer, die die Vereinbarung auch abgeschlossen hat, nicht aber einen Rechtsnachfolger.

Dass ein Erwerber, der auf die Herausgabe seines Eigentums besteht, nicht zusätzlich die Nutzung des falschen Kellers beanspruchen kann, wird diesen wohl kaum besonders überraschen. Die "Drohung" er müsste dann den bisher benutzten Kellerrum räumen, durfte also kaum einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen. Ein Herausgabeanspruch für den "falschen" Keller kann nun dem Herausgabeanspruch für den "richtigen" Keller keinesfalls entgegen gehalten werden.
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Chess45
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 31.01.09, 15:27    Titel: Antworten mit Zitat

RM hat folgendes geschrieben::
Chess45 hat folgendes geschrieben::
CruNCC hat folgendes geschrieben::
Und wenn es einem Eigentümer auffällt, müssen Sie Ihren "falschen" Keller ganz schnell räumen!

Aber nicht wirklich, er muss erst einmal die Vereinbarung seines Rechtsvorgängers fristgemäß Kündigen. Und dann den von Ihm bisher genutzten Kellerraum räumen.


Dass ein Erwerber eine Vereinbarung des Rechtsvorgängers kündigen müsste, wird reines Wunschdenken sein. Eine schuldrechtliche Vereinbarung bindet nur den Eigentümer, die die Vereinbarung auch abgeschlossen hat, nicht aber einen Rechtsnachfolger.

Dass ein Erwerber, der auf die Herausgabe seines Eigentums besteht, nicht zusätzlich die Nutzung des falschen Kellers beanspruchen kann, wird diesen wohl kaum besonders überraschen. Die "Drohung" er müsste dann den bisher benutzten Kellerrum räumen, durfte also kaum einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen. Ein Herausgabeanspruch für den "falschen" Keller kann nun dem Herausgabeanspruch für den "richtigen" Keller keinesfalls entgegen gehalten werden.


Dass ein Mietvertrag mit dem Eigentümerwechsel endet ist mir aber neu
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Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 31.01.09, 16:51    Titel: Antworten mit Zitat

Chess45 hat folgendes geschrieben::
Dass ein Mietvertrag mit dem Eigentümerwechsel endet ist mir aber neu.

Nach dem mitgeteilten Sachverhalt soll kein Mietvertrag abgeschlossen werden. Der Fragesteller hat vielmehr folgendes Anliegen:

heinzj hat folgendes geschrieben::
Meine Nachbarwohnung ist seit langem frei. Dessen Kellerraum befindet sich genau neben meinem. Ich würde nun gerne meinen Kellerraum tauschen.
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Chess45
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 31.01.09, 17:51    Titel: Antworten mit Zitat

Franz Königs hat folgendes geschrieben::

Nach dem mitgeteilten Sachverhalt soll kein Mietvertrag abgeschlossen werden. Der Fragesteller hat vielmehr folgendes Anliegen:


Es bietet sich aber an, anstelle einer Änderung der Teilungserklärung, hier eine Absprache unter den Beteiligten zu treffen.
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Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 10:40    Titel: Antworten mit Zitat

Chess45 hat folgendes geschrieben::

Es bietet sich aber an, anstelle einer Änderung der Teilungserklärung, hier eine Absprache unter den Beteiligten zu treffen.


Eine falsche Behauptung wie der Erwerber müsste eine (vielleicht aus Zweckmäßigkeitserwägungen abgeschlossene) schuldrechtliche Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und einem oder mehrerer weiteren Eigentümer kündigen, wird auch aus irgendwelchen Zweckmäßigkeitserwägungen keinesfalls richtig.
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