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webmaster76 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.01.2005 Beiträge: 200
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Verfasst am: 20.01.09, 19:10 Titel: Wer ist nun Schadenersatzpflichtig? |
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Hi @all,
hoffe, dass der Fall hier richtig ist...
Person M ist Mieter in einem Mehrparteienhaus. Wegen eines Umzugs verkauft M einen Schrank. Dieser Schrank wird von Käufer K gekauft und von K und Helfer H nach der Bezahlung des Kaufpreises abtransportiert. Beim Abtransport durch K und H verursacht K am Teppengeländer Schäden am Lack, da er nicht richtig aufpasst.
Meine Frage: da die Wohneigentümergesellschaft (bzw. Verwalter) W diesen Schaden ersetzt haben möchte, an wen wendet sich W dann? Wer ist zum Schadensersatz verpflichtet? |
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Rembrandt FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.08.2005 Beiträge: 2634 Wohnort: Saarbrücken
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Verfasst am: 20.01.09, 20:31 Titel: |
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Zunächst kann W sich an die direkten Verursacher K und H wenden. Das ist der sicherste Weg.
Ob auch M belangt werden kann, wäre einen Versuch wert. Das wird dann aber schon schwieriger.
Wenn ich W wäre, würde ich es bei allen drei versuchen. |
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webmaster76 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.01.2005 Beiträge: 200
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Verfasst am: 22.01.09, 14:43 Titel: |
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Zunächt einmal Danke für die Antwort.
Meine Frage zielte auch in die Richtung, ob Mieter M überhaupt belangt werden kann.
Pro: der Transport des Schranks war im Interesse von M, nämlich wegen des Verkaufs. Contra: M hatte keinen einzigen Finger am Schrank beim Transport und zum Transportzeitpunkt war M gar nicht mehr Besitzer des Schranks (Übergabe und Bezahlung vor Transport)!
Angenommen M und H haben den Sachverhalt der jeweiligen Haftpflichtversicherung gemeldet, diese haben beide die Zahlung verweigert, weil weder M noch H den Schaden verursacht haben... und K würde sich dennoch weigern den Schaden zu bezahlen.
Wen könnte W dann belangen?
W müsste dann ja gegen die Haftpflichtversicherungen von M und H klagen, bzw. gegen K direkt (hat keine Versicherung).
Wie würde dann die genaue juristische Vorgehensweise aussehen? |
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Adromir FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 30.10.2005 Beiträge: 5610 Wohnort: Hannover
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Verfasst am: 22.01.09, 15:06 Titel: |
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Entweder übersehe ich in der Fallschilderung etwas, aber aus welchem Grund sollte M für irgendetwas haftbar sein? Der Schaden wurde dch eindeutig durch K und H hervorgerufen.. _________________ Geist ist Geil! |
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Vollstrecker FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 11.11.2004 Beiträge: 421 Wohnort: Düsseldorf
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Verfasst am: 27.01.09, 20:05 Titel: |
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Hat K keine PHPV, so hat er halt teuer gekauft, denn den Schaden muss er in diesem Fall aus eigener Tasche bezahlen.
PHPV gibt es schon ab ca. 40 EUR/a! |
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Rembrandt FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 06.08.2005 Beiträge: 2634 Wohnort: Saarbrücken
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Verfasst am: 28.01.09, 18:53 Titel: |
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Adromir hat folgendes geschrieben:: | Entweder übersehe ich in der Fallschilderung etwas, aber aus welchem Grund sollte M für irgendetwas haftbar sein?
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Ich dachte an Erfüllungsgehilfen, aber das ist wohl eher abwegig. |
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Adromir FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 30.10.2005 Beiträge: 5610 Wohnort: Hannover
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Verfasst am: 28.01.09, 20:39 Titel: |
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Rembrandt hat folgendes geschrieben:: |
Ich dachte an Erfüllungsgehilfen, aber das ist wohl eher abwegig. |
Das sehe ich auch so. Mit der Übergabe des Schrankes ist K der Eigentümer. Damit wäre höchstens H aus der Sache raus, aber M hat mit Schäden, die nach dem Eigentumsübergang geschehen, nichts zu tun.. _________________ Geist ist Geil! |
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Vollstrecker FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 11.11.2004 Beiträge: 421 Wohnort: Düsseldorf
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Verfasst am: 30.01.09, 23:28 Titel: |
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Also:
Der Hinweis zum "Erfüllungsgehilfen" ist hier völlig daneben:
§ 278 BGB
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Welche Verbindlichkeit sollte denn hier zwischen M und einer anderen Person existieren, so dass K Erfüllungsgehilfe von M sein könnte?
Es ist doch ganz einfach:
K beschädigt das Geländer und muss zahlen.
Hätte H das Geländer beschädigt, so müsste H zahlen.
Dass K im Moment des Schädigens bereits der Eigentümer des Schrankes war, spielt auch keine Rolle für seine Haftung.
Hätte er den Kaufvertrag erst nach dem Transport (ich will mir den Schrank zunächst bei Sonnenlicht im Freien anschauen, bevor ich eine Kaufentscheidung treffe), so wäre er auch in diesem Falle kein Erfüllungsgehilfe des M gewesen, sondern schlicht und einfach ein Schädiger des Geländers.
Selbst wenn M dem K den Transport des Schrankes geschuldet hätte, so würde § 278 BGB doch nur greifen, falls die Kaufsache beschädigt worden wäre. Eine Beschädigung des Treppengeländers greift ja nicht in die Erfüllung einer Verbindlichkeit ein (Transport der Kaufsache). |
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