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Fragen zur TAppV: Prüfungsanmeldung - Muss oder Kann

 
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mprnk
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Anmeldungsdatum: 30.01.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 30.01.09, 12:00    Titel: Fragen zur TAppV: Prüfungsanmeldung - Muss oder Kann Antworten mit Zitat

Hallo liebe Foren-Gemeinde,

eine Frage zur Approbationsverordnung der Tierärzte: Muss man sich zum Vorphysikum anmelden, oder nicht?

Der Student muss, um sich zur Prüfung anzumelden, einen "Antrag auf Zulassung zu Prüfung" ausfüllen. Das impliziert, dass man es nicht muss.

Wenn man eine Vorklausur nicht besteht, dann ist klar: Man muss das Semester wiederholen.
Wenn ein Student alles besteht, kann man dann einfach diesen Zettel unausgefüllt lassen, nicht abgeben und im nächsten Jahr die Prüfung machen? Folgendes klingt sehr danach:
Zitat:
§ 12 Ladung zur Prüfung, Versäumnis
(1) Der oder die Studierende ist spätestens sieben Tage vor dem Prüfungstermin zu
laden. Die Ladung ist zuzustellen.
(2) Versäumen Studierende aus triftigem Grund einen Prüfungstermin oder die Frist
zur Abgabe eines schriftlichen Befundprotokolls, so sind sie zu einer neuen Prüfung
zu laden, die nicht als Wiederholungsprüfung gilt, oder ihnen ist eine neue Frist
zu setzen. Der Grund der Versäumnis ist dem oder der Vorsitzenden unverzüglich auch
schriftlich mitzuteilen und auf Verlangen glaubhaft zu machen. Im Falle der Versäumnis
wegen Krankheit ist zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der oder die
Vorsitzende kann verlangen, dass das Zeugnis eines Gesundheitsamtes vorgelegt wird.
Die Leistungen der Studierenden in der betreffenden Prüfung gelten bei Versäumnis ohne
triftigen Grund als "nicht ausreichend".
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Studierenden eine Prüfung abbrechen oder von
ihr zurücktreten.
(4) Studierende, die sich ohne triftigen Grund spätestens ein Studienjahr nach dem
für sie frühestmöglichen Zeitpunkt und Studierende, die sich ein halbes Jahr vor
dem für sie letztmöglichen Zeitpunkt nicht zu einer Prüfung gemeldet haben, sind vom
Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von Amts wegen zu einer
Pflichtstudienberatung zu laden.

Hervorhebung von mir.

Demgegenüber verunsichert uns das "sollen" in folgendem Auszug:

Zitat:
§ 19 Prüfungsfächer
Das Vorphysikum umfasst die Prüfungsfächer
1.Physik einschließlich der Grundlagen des physikalischen Strahlenschutzes,
2.Chemie,
3.Zoologie und
4.Botanik der Futter-, Gift- und Heilpflanzen.
Die Prüfungen sollen bis zum Ende des ersten Studienjahres abgelegt werden.


Veterinärmedizin startet ja immer im Wintersemester.

Man nehme jetzt noch an, dass das Dekanat nicht bereit ist, diese Frage zu beantworten

Wie ist die Rechtslage?

Hier die ganze Verordnung, auch als Volltext anzeigbar (html, pdf):
http://bundesrecht.juris.de/tappv



Vielen Dank für Eure Hilfe!
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mprnk
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Anmeldungsdatum: 30.01.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 14:44    Titel: Keiner da, der helfen könnte? Antworten mit Zitat

Hat keiner eine Idee?



Vielen Dank!
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