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wir haben unserer Bank einen Zahlungsauftrag schriftlich (per Fax und Post, nicht online)erteilt. Leider war dabei zwar der richtige Bankname angegeben, aber die BLZ war falsch. Die angegebene BLZ bezog sich auf eine Sparkasse, welche nicht mehr exisitert, da das Haus mittlerweile fusioniert hat. Wie bereits ausgeführt, war die Bezeichnung der Bank aber richtig auf dem Auftrag angegeben.
Bei der Ausführung der Zahlung durch unsere Bank wurde das Geld nun an die angegebene BLZ, sprich das nicht mehr existierende Kreditinstitut, angewiesen. Da die Abwicklung einer USD Zahlung anscheinend über mehrere Transaktionsbanken abgewickelt wird, wurde das Geld zunächst an eine solche Zwischenbank weitergesendet. Diese konnte mit dem Empfängerinstitut nichts anfangen. Leider blieb nun das Geld über mehrere Wochen durch unsere Bank unauffindbar und so ist aufgrund der USD-Entwicklung ein Schaden von 500 Euro entstanden.
Unsere Bank weigert sich nun den Schaden zu erstatten, mit der Begründung, dass wir eine falsche Bankleitzahl angegeben hätten. Wir denken aber, dass man bei der Bank hätte bemerken müssen, dass BLZ und Bankname abweichen.
Wie ist die Rechtslage? Gibt es hierzu bereits Urteile?
Mir gibt zu denken, dass der Bankcomputer da mitgespielt hat. I. d. R. liest die Software die Daten auf dem Überweisungsträger und wenn etwas nicht zusammen passt, wird dieser Überweisungsträger regelmäßig ausgeworfen und muss per Hand bearbeitet werden. Deshalb steht z. B. drauf "nicht knicken", weil die Software das sonst nicht lesen kann.
Allerdings stimme ich Herrn Metzing zu; hier hat der Kunde wohl in aller erster Linie seiner Sorgfaltspflicht nachzukommen. Dafür soll er das Ding ja ausfüllen.
Ich glaube, die heutigen Überweisungsautomaten arbeiten nur noch per BLZ. Bei manchen Instituten fehlt mittlerweile das Feld des Banknamens vollständig. _________________ Geist ist Geil!
Ich glaube, die heutigen Überweisungsautomaten arbeiten nur noch per BLZ. Bei manchen Instituten fehlt mittlerweile das Feld des Banknamens vollständig.
Ich kenne es von meiner Software zum Lastschriften einziehen, da wird zwar auch der Banknamen angegeben allerdings wird der aus der Bankleitzahl ermittelt. Umgekehrt funktioniert es aber nicht.
Voraussetzung für die erfolgreiche Überweisung ist, dass der Kunde der Bank vollständige, eindeutige und richtige Daten bezüglich Empfänger, Betrag und Empfängerbank zur Verfügung stellt. Normalerweise haftet die Absendebank verschuldensunabhängig für den fristgerechten Eingang des Geldes. BGB § 676b (3) schliesst diesen Anspruch jedoch für den Fall aus, dass " der Überweisende dem überweisenden Kreditinstitut eine fehlerhafte oder unvollständige Weisung erteilt hat".
Dennoch könnte es eine verschuldensabhängige Haftung der Bank geben. Die Bank schuldet als vertragliche Nebenpflicht eine Bearbeitung des Überweisungsauftrags mit banküblicher Sorgfalt. Um herauszufinden, was bankenüblich ist, hilft ein Blick in das "Abkommen zum Überweisungsverkehr". Dieser Vertrag bindet zwar direkt nur die Banken untereinander. Es ist aber davon auszugehen, dass die Banken bankenüblich nach diesem Vertrag verfahren.
Hier sind die Pflichten aus Nummer 2 wesentlich:
"(1) Für den EZÜ sind folgende Daten vollständig zu erfassen:
- Bankleitzahl des Kreditinstitutes des Begünstigten"
und
"(2) Das überweisende Kreditinstitut hat im EZÜ die richtige und vollständige Erfassung der unter Absatz (1) aufgeführten Daten durch geeignete Kontrollen sicherzustellen"
Was wäre denn nun eine geeignete Kontrolle der Korrektheit der BLZ? Da es sich um Massengeschäft handelt, ist es sicher nicht angemessen, jede einzele Überweisung manuell auf Übereinstimmung zwischen Bankbezeichnung und BLZ zu prüfen. Automatisiert prüfen geht nicht, da der Name der Bank ein Freitextfeld ist.
Was die Bank machen kann (und typischerweise auch macht) ist die Prüfung, ob es sich um eine gültige von der Bundesbank vergebene BLZ handelt. Diese sind veröffentlicht und stehen der Bank zur Verfügung.
Wenn die Bank nun also eine nicht existierende BLZ übernimmt, würde ich einen Verstoß gegen Nebenpflichten des Überweisungsvertrages sehen, der grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet. (BGB § 280)
Allerdings hat auch der Kunde gravierend gegen seine Pflicht aus dem Überweisungsvertrag (nämlich eindeutige Angaben zu machen) verstoßen. Damit greift BGB § 254:
Es ist also zu fragen, wer in welchem Umfang zum Schden beigetragen hat. Und da sind wir beim Posting von Metzing: Offenkundig liegt die weitaus überwiegende Schuld beim Kunden. Einen Schadensersatzanspruch des Kunden würde ich nicht erkennen.
Die technische Umsetzung sieht idR so aus, dass die Firmen, die die Belege verarbeiten (einscannen) sich an Kontonummer und BLZ orientieren, die Bankbezeichung wird - sofern die BLZ korrekt ist - nicht beachtet. _________________ IANAL - I Am Not A Lawyer
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