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recht.de :: Thema anzeigen - Inwieweit vermindern Vorempfänge die Höhe des Pflichtteils ?
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Inwieweit vermindern Vorempfänge die Höhe des Pflichtteils ?

 
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Ruffuss
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.03.2008
Beiträge: 19
Wohnort: Bremen

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 12:32    Titel: Inwieweit vermindern Vorempfänge die Höhe des Pflichtteils ? Antworten mit Zitat

Guten Tag,

kommen zu Lebzeiten des Erblassers vorgenommene Schenkungen, Überweisungen
(Vorempfänge) an den Reklamanten eines Pflichtteils (nach Ableben des Erblassers) zur Anrechnung und Ausgleichung, wenn Bestimmungen oder Zweckhinweise fehlen ?
Danke und freundliche Grüsse:
_________________
Fluxus
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CruNCC
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 01.01.2007
Beiträge: 2239
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 13:37    Titel: Re: Inwieweit vermindern Vorempfänge die Höhe des Pflichttei Antworten mit Zitat

Nur wenn dies per Testament bestimmt wurde.
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 14:53    Titel: Antworten mit Zitat

Hat der Erblasser zu Lebzeiten einem Pflichtteilsberechtigten eine Schenkung gemacht, so muss sich der Pflichtteilsberechtigte den Wert der Schenkung auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen, wenn der Erblasser bei der Schenkung bestimmt, das heißt deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass die Schenkung auf den Pflichtteil des Beschenkten angerechnet werden soll (§ 2315 Abs. 1 BGB). Diese Bestimmung kann der Erblasser wirksam nur bei der Schenkung, nicht nachträglich treffen, auch nicht durch eine Bestimmung in seinem Testament.

Eine Ausgleichung von Vorempfängen findet nur zwischen pflichtteilsberechtigten Abkömmlingen des Erblassers statt (§ 2316 BGB). Auszugleichen sind die in § 2050 BGB bezeichneten Vorempfänge und die in § 2057a BGB bezeichneten Leistungen, die die Abkömmlinge des Erblassers untereinander auszugleichen hätten, wenn sie Erben geworden wären.

Nähere Informationen zur Anrechnung und Ausgleichung von Zuwendungen des Erblassers beim Pflichtteil kann man hier nachlesen.
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Ruffuss
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.03.2008
Beiträge: 19
Wohnort: Bremen

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 19:01    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo CruNCC,

ja, es wurde im Testament des Erblassers
erwähnt, "Sohn X ist mit Haus, Hof und Geld abgefunden".
Schöne Grüsse
_________________
Fluxus
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