Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 01.02.09, 12:32 Titel: Inwieweit vermindern Vorempfänge die Höhe des Pflichtteils ?
Guten Tag,
kommen zu Lebzeiten des Erblassers vorgenommene Schenkungen, Überweisungen
(Vorempfänge) an den Reklamanten eines Pflichtteils (nach Ableben des Erblassers) zur Anrechnung und Ausgleichung, wenn Bestimmungen oder Zweckhinweise fehlen ?
Danke und freundliche Grüsse: _________________ Fluxus
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 01.02.09, 14:53 Titel:
Hat der Erblasser zu Lebzeiten einem Pflichtteilsberechtigten eine Schenkung gemacht, so muss sich der Pflichtteilsberechtigte den Wert der Schenkung auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen, wenn der Erblasser bei der Schenkung bestimmt, das heißt deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass die Schenkung auf den Pflichtteil des Beschenkten angerechnet werden soll (§ 2315 Abs. 1 BGB). Diese Bestimmung kann der Erblasser wirksam nur bei der Schenkung, nicht nachträglich treffen, auch nicht durch eine Bestimmung in seinem Testament.
Eine Ausgleichung von Vorempfängen findet nur zwischen pflichtteilsberechtigten Abkömmlingen des Erblassers statt (§ 2316 BGB). Auszugleichen sind die in § 2050 BGB bezeichneten Vorempfänge und die in § 2057a BGB bezeichneten Leistungen, die die Abkömmlinge des Erblassers untereinander auszugleichen hätten, wenn sie Erben geworden wären.
Nähere Informationen zur Anrechnung und Ausgleichung von Zuwendungen des Erblassers beim Pflichtteil kann man hier nachlesen.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.