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stillschweigende Attestpflicht gültig bei Jahreswechsel?

 
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Kennethsoona
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.12.2008
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 31.01.09, 15:21    Titel: stillschweigende Attestpflicht gültig bei Jahreswechsel? Antworten mit Zitat

Hallo,

nehmen wir mal folgende Situation:

Personen A&B sind zwei Auszubildende einer schulischen Ausbildungsstätte (Berufsfachschule) in Bayern und bekommen in der 11. Jahrgangsstufe aufgrund häufiger Fehltage eine Attestpflicht vom Leiter (Klassenleiter) auferlegt, vor Auferlegung der Attestpflicht reichten selbst- bzw. von den Eltern unterschriebene Entschuldigungen aus.

In der 12. Jahrgangsstufe geben Person A&B wieder selbst- bzw. von den Eltern unterschriebene Entschuldigungen ab. Nach etwa 3 Monaten in der 12. Jahrgangsstufe fallen dem Leiter die Entschuldigungen auf und er weißt beide Personen darauf hin, dass die Attestpflicht aus der 11. Klasse immer noch geltend ist. Von diesem Tag an geben die beiden Personen nurnoch Atteste ab.

Nach weiteren 2 Monaten bekommt der stellvertretende Schulleiter von den Fehltagen der 2 Personen wind und wirft Ihnen nun vor, dass alle Tage an denen kein Attest abgegeben wurde als unentschuldigte Fehltage zählen würden und möchte nun unter anderem alle Lernzielkontrollen an denen die beiden Personen fehlten und kein Attest vorhanden war (obwohl mittlerweile bereits nachgeschrieben) als "ungenügend" werten lassen.

Die Frage ist nun ob dies rechtens ist oder ob der Leiter die beiden Personen am Anfang der 12. Jahrgangsstufe darauf hinweißen hätte müssen das die Attestpflicht immernoch Gültigkeit hat.

mfg


Zuletzt bearbeitet von Kennethsoona am 01.02.09, 01:08, insgesamt 1-mal bearbeitet
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mitternacht
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 31.01.09, 22:26    Titel: Antworten mit Zitat

Die entsprechenden Regelungen sind in der Schulordnung zu finden. Für die verschiedenen Berufsfachschulen sind die Schulordnungen hier verlinkt:
LINK

Solange ich nicht weiß, um welchen Beruf es sich handelt, möchte ich das nicht nachlesen - dazu sind es einfach zu viele Schulordnungen.
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mitternächtliche Grüße.


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Kennethsoona
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.12.2008
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 01:06    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antwort.

Diese Seite habe ich auch schon gesehen, allerdings gibts dort keine Schulordnung für "Staatlich geprüfter Kaufmännischer Assistent für Informationsverarbeitung"
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Kurt Knitz
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 06:09    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Kennethsoona,
Zitat:
allerdings gibts dort keine Schulordnung für "Staatlich geprüfter Kaufmännischer Assistent für Informationsverarbeitung"
Das ist eine Bezeichnung für einen Ausbildungsberuf. Welche Bezeichnung hat die Schule?

Ist es
a) eine Berufsschule
b) eine zweijährige Fachschule
c) eine Fachober- oder Berufsoberschule oder
d) eine zweijährige Fachakademie?

Schöne Grüße
Kurt
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Die länderspezifischen Schulgesetze und vieles mehr auf dem Deutschen Bildungsserver:
http://www.bildungsserver.de/zeigen.html?seite=552
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Kennethsoona
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.12.2008
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 13:00    Titel: Antworten mit Zitat

Kurt Knitz hat folgendes geschrieben::
Hallo Kennethsoona,
Zitat:
allerdings gibts dort keine Schulordnung für "Staatlich geprüfter Kaufmännischer Assistent für Informationsverarbeitung"
Das ist eine Bezeichnung für einen Ausbildungsberuf. Welche Bezeichnung hat die Schule?


Die Schule hat die Bezeichnung "Staatliche Berufsfachschule für Kaufmännische Assistenten Fachrichtung Informationsverarbeitung"

Laut meinem Wissen handelt es sich hierbei um eine recht neue Ausbildungsrichtung welche es erst seit ~7 Jahren zu geben scheint.

eine genauere Bezeichnung kann ich nirgends finden. Es handelt sich um eine 2-jährige schulische Ausbildung.

c) kann ich gänzlich ausschließen, wobei ich mir bei den anderen 3 unklar bin, wo diese Schule denn eingeordnet werden kann.
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Kurt Knitz
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 21:40    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Kennethsoona,
Zitat:
Ist es
a) eine Berufsschule
b) eine zweijährige Fachschule
c) eine Fachober- oder Berufsoberschule oder
d) eine zweijährige Fachakademie?
Zitat:
Berufsfachschule für Kaufmännische Assistenten Fachrichtung Informationsverarbeitung

Na dann wird wohl b) richtig sein. Fachschulen für Datenverarbeitung sind dort im § 1, Abs. (1), Punkt 3.02 aufgeführt.

In der Fachschulordnung steht aber nichts darüber, wie lange eine einmal erteilte Attestpflicht gilt. Also gilt das, was bei der Erteilung der Attestpflicht gesagt oder geschrieben wurde. Wurde die Attestpflicht ursprünglich mündlich oder schriftlich ausgesprochen?

Kann der Schulleiter beweisen, für wie lange die Attestpflicht ursprünglich verhängt wurde?

Schöne Grüße
Kurt
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Kennethsoona
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.12.2008
Beiträge: 8

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 22:27    Titel: Antworten mit Zitat

Kurt Knitz hat folgendes geschrieben::
Hallo Kennethsoona,
Zitat:
Ist es
a) eine Berufsschule
b) eine zweijährige Fachschule
c) eine Fachober- oder Berufsoberschule oder
d) eine zweijährige Fachakademie?
Zitat:
Berufsfachschule für Kaufmännische Assistenten Fachrichtung Informationsverarbeitung

Na dann wird wohl b) richtig sein. Fachschulen für Datenverarbeitung sind dort im § 1, Abs. (1), Punkt 3.02 aufgeführt.

In der Fachschulordnung steht aber nichts darüber, wie lange eine einmal erteilte Attestpflicht gilt. Also gilt das, was bei der Erteilung der Attestpflicht gesagt oder geschrieben wurde. Wurde die Attestpflicht ursprünglich mündlich oder schriftlich ausgesprochen?

Kann der Schulleiter beweisen, für wie lange die Attestpflicht ursprünglich verhängt wurde?

Schöne Grüße
Kurt


Für einen der beiden gab es die Attestpflicht schriftlich, für einen mündlich. Beide male wurde keine feste bzw. garkeine Zeitangabe gemacht.

Kann Schüler A, der die Attestpflicht lediglich mündlich auferlegt kam, sich auf §73 Absatz 4 beziehen?

Zitat:
(4) 1 Ordnungsmaßnahmen werden dem Schüler schriftlich unter Angabe des zugrundeliegenden Sachverhalts mitgeteilt. 2
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Kurt Knitz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.10.2005
Beiträge: 1377
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 23:26    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, Attestpflicht zählt nicht zu den Ordnungsmaßnahmen.

Zitat:
ob der Leiter die beiden Personen am Anfang der 12. Jahrgangsstufe darauf hinweißen hätte müssen das die Attestpflicht immer noch Gültigkeit hat.
Nein, aber er hätte bereits bei der ersten nicht mit Attest belegten schriftlichen Entschuldigung auf den Irrtum der Schüler hinweisen müssen, dann wären auch nicht mehrere Leistungsnachweise in formal nicht korrekt entschuldigte Zeiten gefallen.

Meines Wissens wird an etlichen Schulen die Attestpflicht üblicherweise bis Schuljahresende erteilt. Wenn der stellvertretende Schulleiter im Gespräch nicht einsieht, dass auch seine nicht eindeutige schriftliche sowie die lediglich mündliche Attestpflichterteilung mit zu dem nachvollziehbaren Irrtum der Schüler beigetragen haben, dann sollten vielleicht die Eltern beider Schüler beizeiten das persönliche Gespräch mit dem Schulleiter suchen, damit dieser für eine Handhabung sorgt, bei der das Prinzip der Verhältnismäßigkeit beachtet wird (auch Eltern von volljährigen Schülern können mit einem Schulleiter reden, insbesondere wenn der Schüler damit ausdrücklich einverstanden ist).

Schöne Grüße
Kurt
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