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Neue Bearbeiter eines neuaufgelegten Sachbuchs

 
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wandersaibling
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 01.02.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 14:59    Titel: Neue Bearbeiter eines neuaufgelegten Sachbuchs Antworten mit Zitat

Hallo Forum,

Folgender fiktiver Fall: Mehrere Autoren schreiben ein Sachbuch, das hauptsächlich aus einer kommentierten Adress-Sammlung besteht. Dieses Buch wird von den Autoren gemeinschaftlich über mehrere Auflagen hin aktualisiert; das heißt: die bestehenden Adressen werden überprüft, neue hinzugefügt, etc. Nur einer der Autoren hat den Vertrag mit dem Verlag unterzeichnet. Es ist dem Verlag allerdings bekannt, dass das Buch von mehreren Autoren bearbeitet wird: alle Autoren tauchen als solche auf dem Buch-Cover auf, es gibt persönlichen E-Mail-Verkehr zwischen dem Verlag und den nicht im Vertrag auftauchenden Autoren, etc.

Nehmen wir an, dass ein fiktiver Vertrag den Autor berechtigt und verpflichtet, das Werk für weitere Auflagen zu bearbeiten. Wäre der Autor nicht zur Bearbeitung bereit oder nicht in der Lage oder lieferte er die Überarbeitung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch den Verlag ab, so sei dieser zur Bestellung eines anderen Bearbeiters berechtigt. Der Autor erhielte für nicht von ihm bearbeitete Neuauflagen keine Tantiemen.

Nehmen wir weiter fiktiv an, dass mehrere der Autoren nun an einer erneuten Bearbeitung nicht mehr teilnehmen wollen. Nur einer der nicht im Vertrag genannten Autoren, will die Neubearbeitung für eine neue Auflage auf sich nehmen.

Mich würde eure Meinung zu folgenden Fragen interessieren:
1. Kann der nicht im Vertrag genannte Autor, der weiterhin das Buch bearbeiten will, sich auf den bestehenden Vertrag berufen und daher legitim ohne weitere Verhandlungen die Überarbeitung ausführen und dafür Tantiemen beziehen?
2. Ist der Teil des Vertrages, der Tantiemen für nicht vom Autor bearbeitet Neuauflagen ausschließt, rechtlich gültig? Steht dem nicht die Unveräusserbarkeit des Urheberrechts entgegen? Müssten nicht alle Autoren auch von nicht bearbeiteten Neuauflagen Tantiemen bekommen? Es scheint außer Frage zu stehen, dass ein wesentlicher Teil des bisherigen Werkes auch in der Neuauflage Verwendung findet. Muss daher die Schöpfung dieser verwendeten Inhalte nicht in jedem Fall vergütet werden?
3. Wenn 2. so beurteilt wird, dass den Autoren auch von nicht bearbeiteten Neuauflagen Tantiemen zustehen: Wer muss diese Tantiemen zahlen? Der Verlag? Oder der Autor, der die Neuauflage bearbeitet?

Vielen Dank für eure Meinung im Voraus!
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Gerd aus Berlin
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.01.2005
Beiträge: 3021
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 01:52    Titel: Antworten mit Zitat

wandersaibling hat folgendes geschrieben::
1. Kann der nicht im Vertrag genannte Autor, der weiterhin das Buch bearbeiten will, sich auf den bestehenden Vertrag berufen und daher legitim ohne weitere Verhandlungen die Überarbeitung ausführen und dafür Tantiemen beziehen?

Überarbeiten kann und darf Jedermann jegliches Werk ohne Nachfrage, soweit es sich dabei nicht um "eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes" handelt:
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__23.html
Tantiemen dafür zu beziehen sollte ebenfalls "legitim" möglich sein, praktisch aber selten "ohne weitere Verhandlungen"Smilie

Zu 2.: Ein Nutzungsrecht kann durch vielfältige Arten von Zahlungen abgegolten werden - einmalig, fünfmalig, lebenslange Rente usw. Was davon sittenwidrig oder ungebräuchlich oder nichtig ist, das käme darauf an. So ab § 31 sagt da das Gesetz so Einiges dazu, so in http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__32.html etwas über eine "Angemessene Vergütung".

wandersaibling hat folgendes geschrieben::
3. Wenn 2. so beurteilt wird, dass den Autoren auch von nicht bearbeiteten Neuauflagen Tantiemen zustehen: Wer muss diese Tantiemen zahlen? Der Verlag? Oder der Autor, der die Neuauflage bearbeitet?

Der zweite Autor in der dritten Reihe zahlt dem dritten Autoren in der zweiten Reihe usw. Falls dies so vereinbart war. Meist aber zahlt der Verlag an die Autoren.

Gruß aus Berlin, Gerd
-----------------
"My weariness amazes me, I'm branded on my feet,
I have no one to meet
And the ancient empty street's too dead for dreaming."
Bob Dylan, Mr. Tambourine Man
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wandersaibling
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 01.02.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 20:24    Titel: Verwirrung Antworten mit Zitat

Hallo Gerd,

Vielen Dank für deine Antwort!

Gerd aus Berlin hat folgendes geschrieben::
wandersaibling hat folgendes geschrieben::
1. Kann der nicht im Vertrag genannte Autor, der weiterhin das Buch bearbeiten will, sich auf den bestehenden Vertrag berufen und daher legitim ohne weitere Verhandlungen die Überarbeitung ausführen und dafür Tantiemen beziehen?

Überarbeiten kann und darf Jedermann jegliches Werk ohne Nachfrage, soweit es sich dabei nicht um "eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes" handelt:
http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__23.html
Tantiemen dafür zu beziehen sollte ebenfalls "legitim" möglich sein, praktisch aber selten "ohne weitere Verhandlungen"Smilie


Deinen Kommentar verstehe ich offen gesagt nicht: §23 sagt doch dass "Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden." Natürlich geht es hier um die Veröffentlichung des bearbeiteten Sachbuches und nicht nur die Bearbeitung *ohne* Veröffentlichung.

Meine Frage zielte auf den Umstand ab, dass der fiktive Vertrag präzisiert: Der Autor ist berechtigt, die Bearbeitung vorzunehmen. Dies heisst meiner Meinung nach, dass der Verlag nicht einen anderen Bearbeiter einsetzen kann, nur weil ihm z.B. die Nase des Autors nicht mehr passt. Die Frage ist daher kann der Autor, der nicht im Verrag auftaucht, auch dieses Recht für sich in Anspruch nehmen?

Kann man nicht den §23 so interpretieren, dass der Satz des fiktiven Vertrages "Der Autor erhielte für nicht von ihm bearbeitete Neuauflagen keine Tantiemen." rechtlich unzulässig ist.

Gerd aus Berlin hat folgendes geschrieben::

Zu 2.: Ein Nutzungsrecht kann durch vielfältige Arten von Zahlungen abgegolten werden - einmalig, fünfmalig, lebenslange Rente usw. Was davon sittenwidrig oder ungebräuchlich oder nichtig ist, das käme darauf an. So ab § 31 sagt da das Gesetz so Einiges dazu, so in http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__32.html etwas über eine "Angemessene Vergütung".


Und gibt es da evtl. Rechtsprechungen/Präzedenzfälle, die auf den genannten fiktiven Fall anwendbar wären?

Herzliche Grüsse

wandersaibling
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