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Verfasst am: 23.01.09, 16:41 Titel: Vom gestreckten ins gestufte Verfahren / Verwaltungszwang?
Hi, also hab mal ne Frage, folgender Sachverhalt:
A und B werfen Müll in einen Wald. Der OB teilt dem A mit, dieser solle den müll innerhalb von 4 wochen beseitigen. A kommt dem nicht nach. stattdessen noch mehr müll.
OB lässt daraufhin müll beseitigen von firma und erlässt kostenbescheid gegen a und b.
a sagt, dass eine androhung nicht stattgefunden hätte, dass er daraufhin den müll selbst entfernt hätte und das zwangsgeld schonender gewesen wäre als ersatzvornahme.
b sagt, dass ihm keine gelegenheit gegeben wurde, den müll selbst zu beseitigen.
So, folgendes Problem.
Man prüft innerhalb des leistungsbescheids bei materieller Rechtmäßigkeit die Rechtmäßigkeit des Verwaltungszwangs. Zunächst habe ich dann ein gestreckter verfahren nach § 55 I VwVG geprüft. Das scheitert bei mir bei der Androhung, denn die hat ja nicht stattgefunden. Dann bin ich aufs gekürzte Verfahren umgestiegen, dort müsste ein hypothetischer VA vorliegen, es liegt ja aber ein tatsächlicher VA vor. Das hab ich dann mit einem erst-recht-schluss gelöst und dann iust bei mir das gekürzte verfahren bei a durchgegangen.
bei b kommt ein gestrecktes verfahren gar nicht in betracht, da an ihn kein grundva ergangen ist, der rest müsste aber ähnlich sein.
Kann man so vom getsrekcten aufs gestufte Verfahren umschwenken...?
das Gesetz selbst regelt die Vollstreckung mit VA aber ohne Androhung.
§ 63 Abs. 1 letzter Satz sieht vor, dass ohne Androhung vollstreckt werden kann; dieser Satz verweist zwar auf § 55 Abs. 2 , macht aber nur Sinn, wenn er die Vollstreckung mit VA aber ohne Androhung meint.
Beispiel: Auto steht auf Feuerwehrzufahrt. Polizist fordert dort stehenden Fahrer auf, das Fahrzeug wegzufahren. Fahrer hat keine Lust und geht einkaufen, die Polizei sieht hier eine gegenwärtige Gefahr im Falle eines Brandausbruchs und vollstreckt.
Wie eng diese Vorr. von der Rechtsprechung gesehen werde, weiß ich nicht. Vorliegend ist diese Vorr. wohl nur einzelfallbezogen gegeben. Bei normalem Hausmüll dürfte das kaum der Fall sein, selbst wenn man den Nachahmungseffekt bedenkt. Unzweifelhaft ist das der Fall, wenn Giftstoffe austreten könnten. Jedenfalls ist es nicht so gedacht, dass man als Behörde die Androhung vergisst und dann auf einmal einen Eilfall sieht. _________________ mfg
Klaus
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