Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Vom gestreckten ins gestufte Verfahren / Verwaltungszwang?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Vom gestreckten ins gestufte Verfahren / Verwaltungszwang?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Verwaltungsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
leito
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.01.2009
Beiträge: 52
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 16:41    Titel: Vom gestreckten ins gestufte Verfahren / Verwaltungszwang? Antworten mit Zitat

Hi, also hab mal ne Frage, folgender Sachverhalt:

A und B werfen Müll in einen Wald. Der OB teilt dem A mit, dieser solle den müll innerhalb von 4 wochen beseitigen. A kommt dem nicht nach. stattdessen noch mehr müll.
OB lässt daraufhin müll beseitigen von firma und erlässt kostenbescheid gegen a und b.

a sagt, dass eine androhung nicht stattgefunden hätte, dass er daraufhin den müll selbst entfernt hätte und das zwangsgeld schonender gewesen wäre als ersatzvornahme.

b sagt, dass ihm keine gelegenheit gegeben wurde, den müll selbst zu beseitigen.


So, folgendes Problem.

Man prüft innerhalb des leistungsbescheids bei materieller Rechtmäßigkeit die Rechtmäßigkeit des Verwaltungszwangs. Zunächst habe ich dann ein gestreckter verfahren nach § 55 I VwVG geprüft. Das scheitert bei mir bei der Androhung, denn die hat ja nicht stattgefunden. Dann bin ich aufs gekürzte Verfahren umgestiegen, dort müsste ein hypothetischer VA vorliegen, es liegt ja aber ein tatsächlicher VA vor. Das hab ich dann mit einem erst-recht-schluss gelöst und dann iust bei mir das gekürzte verfahren bei a durchgegangen.

bei b kommt ein gestrecktes verfahren gar nicht in betracht, da an ihn kein grundva ergangen ist, der rest müsste aber ähnlich sein.

Kann man so vom getsrekcten aufs gestufte Verfahren umschwenken...?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
0Klaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 21:27    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich möchte nur anmerken, dass das Vollstreckungsrecht Landesrecht ist, daher die Angabe des Bundeslandes sinnvoll wäre.
_________________
mfg
Klaus
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
heini12
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.07.2008
Beiträge: 802

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 18:29    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Zitat: "ich möchte nur anmerken, dass das Vollstreckungsrecht Landesrecht ist, daher die Angabe des Bundeslandes sinnvoll wäre."
siehe Wohnort: NRW Mit den Augen rollen
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
0Klaus
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 21:22    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

das Gesetz selbst regelt die Vollstreckung mit VA aber ohne Androhung.

§ 63 Abs. 1 letzter Satz sieht vor, dass ohne Androhung vollstreckt werden kann; dieser Satz verweist zwar auf § 55 Abs. 2 , macht aber nur Sinn, wenn er die Vollstreckung mit VA aber ohne Androhung meint.

Beispiel: Auto steht auf Feuerwehrzufahrt. Polizist fordert dort stehenden Fahrer auf, das Fahrzeug wegzufahren. Fahrer hat keine Lust und geht einkaufen, die Polizei sieht hier eine gegenwärtige Gefahr im Falle eines Brandausbruchs und vollstreckt.

Wie eng diese Vorr. von der Rechtsprechung gesehen werde, weiß ich nicht. Vorliegend ist diese Vorr. wohl nur einzelfallbezogen gegeben. Bei normalem Hausmüll dürfte das kaum der Fall sein, selbst wenn man den Nachahmungseffekt bedenkt. Unzweifelhaft ist das der Fall, wenn Giftstoffe austreten könnten. Jedenfalls ist es nicht so gedacht, dass man als Behörde die Androhung vergisst und dann auf einmal einen Eilfall sieht.
_________________
mfg
Klaus
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Verwaltungsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.