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Können Finanzämter Drittschuldner nennen?

 
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Winfried M.
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Anmeldungsdatum: 07.03.2007
Beiträge: 205

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 16:30    Titel: Können Finanzämter Drittschuldner nennen? Antworten mit Zitat

Hallo,

im Mahnverfahren unterliegt die Klägerin (=Firma xy) vor dem Amtsgericht. Des Weiteren kommen u.a. Kosten für die Beseitigung des angerichteten Bauschadens auf die Klägerin zu.

Die Klägerin ist eine in Deutschland ansässige "Limited". Der eingetragene "Direktor" betreibt die Firma xy zusätzlich zu seinem Hauptberuf aus einer anderen Branche (= regelmäßiges Einkommen als Angestellter).

Frage 1: Kann der Arbeitgeber ders Klägerin als Drittschuldner herangezogen werden, um die Beseitigungskosten des Bauschadens begleichen zu können (mittels Vollstreckungsbescheid)?

Seitens des ehemaligen Beklagten wird vermutet, dass die Klägerin (= Firma xy) nun Insolvenz anmeldet, um die Beseitigungskosten nicht aufbringen zu müssen. Daher ist die Frage nach dem Drittschuldner sehr interessant.


Frage 2: Können z.B. Finanzämter Auskunft über den Arbeitgeber der Klägerin geben oder muss der ehemalige Beklagte, dann Gläubiger, der ehemaligen Klägerin, dann Schuldnerin, hinterherfahren und sehen, wo die genaue Arbeitsstelle liegt und wie der Arbeitgeber heißt?


Vielen Dank für die Meldungen, viele Grüsse, Win
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Ronald
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Anmeldungsdatum: 01.11.2004
Beiträge: 3478
Wohnort: Dresden

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 18:48    Titel: Antworten mit Zitat

zu 1.: Ich glaube, daß das nicht möglich ist. Denn der Arbeitgeber des Direktors ist nicht der Arbeitgeber der Ltd., jedoch die Ltd. muß für die Kosten aufkommen. Insofern ist der AG kein Drittschuldner und hat mit der ganzen Sache nichts zu tun.

zu 2.: Das Finanzamt wird sich hinter dem Steuergeheimnis verstecken und keine Auskünfte geben.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald
_________________
Vielen Dank für positive Bewertungen...

Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.

"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
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report
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 3541
Wohnort: Im schönen Rheintal

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 21:54    Titel: Antworten mit Zitat

Wie man hier verfährt, ist eher was fürs Zivilprozessrecht.
Ich verschiebe mal zu den Experten.
_________________
Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
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Tim_S.
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Anmeldungsdatum: 25.11.2008
Beiträge: 305

BeitragVerfasst am: 03.02.09, 10:04    Titel: Antworten mit Zitat

Tag,
so wie Ronald sehe ich das im Wesentlichen auch.
Zitat:
Frage 1: Kann der Arbeitgeber ders Klägerin als Drittschuldner herangezogen werden, um die Beseitigungskosten des Bauschadens begleichen zu können (mittels Vollstreckungsbescheid)?

Sie meinten vermutlich, ob der Arbeitgeber des Direktors der Klägerin herangezogen werden kann, oder? Er kann deshalb nicht herangezogen werden, weil die Klägerin (das ist allein die Ltd.) keine Forderungen gegen den Arbeitgeber hat (jedenfalls sind keine ersichtlich).
Das könnte sich nur über einen gesellschaftsrechtlichen Trick ergeben: Wenn nämlich die Ldt. Schadensersatzannsprüche gegen ihren eigenen Direktor hätte (zB wegen existensvernichtendem Eingriff, wegen Vermögensentziehung usw.), dann wäre er Schuldner der Ltd. Wenn er dann auch die Insolvenz behaupten würde, könnte sein aus Forderungen bestehendes Vermögen natürlich herangezogen werden. Und hierzu könnten Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag mit dem ArbG gehören.
Zitat:
Frage 2: Können z.B. Finanzämter Auskunft über den Arbeitgeber der Klägerin geben oder muss der ehemalige Beklagte, dann Gläubiger, der ehemaligen Klägerin, dann Schuldnerin, hinterherfahren und sehen, wo die genaue Arbeitsstelle liegt und wie der Arbeitgeber heißt?

Natürlich darf das FA keine Auskünfte geben, das wäre ja noch schöner. Der Fiskus hat eine absolut privilegierte Stellung, er hat z. B. eine Verfahrensordnung (AO), die ihm eine deutlich bessere Stellung verschafft, als es jede andere natürliche o. jur. Person hat. Die Rechtfertigung dafür ist die Sicherung des Steueraufkommens als existenzielle Basis des Staats. Das wäre ein Skandal, wenn die FA diese Sonderstellung für Zwecke ausnutzen, die überhaupt nichts mehr mit der Rechtfertigung ihrer Sonderstellung zu tun haben. Das Steuergeheimnis ist die notwendige Kehrseite der gesteigerten Rechte und Eingriffsbefugnisse des Fiskus. Es sind ja zB auch Erträge aus illegalen Tätigkeiten zu versteuern, da könnte das FA diese kassieren und danach den Steuerzahlen gleich mal der Staatsanwaltschaft melden. Über die Pflicht zur Steuererklärung wäre dann auch gleich mal der sog. nemo-tenetur-Grundsatz ("niemand muss sich selbst beschuldigen") ausgehebelt.
Von daher kann von einem "Verstecken" hinter dem Steuergeheimnis keine Rede sein.

Grüße
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