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Schwerer Diebstahl in der Schule
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heini12
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Anmeldungsdatum: 11.07.2008
Beiträge: 802

BeitragVerfasst am: 03.02.09, 20:26    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich weis ja nicht wie du das nennst, aber für mich ist die Möglichkeit Wertgegenstände in der Lehrerumkleide abzulegen eine in Obhut Name von Wertgegenständen. Und in der vom TE beschriebenen Fall, das jeder Schüler ohne Kontrolle Wertgegenstände entnehmen kann, eine sehr unsichere Art.
Und damit ist das Thema für mich durch.

Mit freundlichen Grüßen

Heini
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 03.02.09, 20:44    Titel: Antworten mit Zitat

@Heini,

Ihre reaktion ist im Moment nicht nachvollziehbar. Von in einer Inobhutnahme war überhaupt nicht die Rede. Dieserhalb erfolgte meine Frage, ob Schüler oder Lehrer? Denn es hieß ja, dass das Handy in der Lehrerumkleidekabine gelagert wurde.

Ziatat: "Die Umkleide war für unseren Sportkurs und zwei weiter über ein kleines fenster die ganze zeit zugängig, um Wertsachen zu entnehmen."

Werden jetzt neuerdings Fenster eingebaut, um Wertsachen zu entnehmen?

Wir wollen doch mal in der Realität bleiben. Welcher Schüler hat ein Handy im Wert von über 500 € ?
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heini12
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 11.07.2008
Beiträge: 802

BeitragVerfasst am: 03.02.09, 21:13    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Zitat: „Werden jetzt neuerdings Fenster eingebaut, um Wertsachen zu entnehmen?“

Ziatat: „Die Umkleide war für unseren Sportkurs und zwei weiter über ein kleines fenster die ganze zeit zugängig“

Da der TE dies so schrieb, gehe ich erst mal davon aus, da ich ja die Schule nicht kenne.

Zitat: „Wir wollen doch mal in der Realität bleiben. Welcher Schüler hat ein Handy im Wert von über 500 € ?“
Es mag ja seien, aber es gibt so teuere Handys. ( Das meines Sohnes war auch nicht viel günstiger)
Zitat : „Denn es hieß ja, dass das Handy in der Lehrerumkleidekabine gelagert wurde.“
Richtig, und warum lag es in der Lehrerkabine? Doch wohl nur um einen Diebstahl im Umkleideraum zu vermeiden.
Deswegen hat die Lehrkraft das gemacht, was ich jedes Wochenende beim Sportverein mache, nämlich die Wertgegenstände in Obhut ( unter Aufsicht) nehmen.
Das die Lehrkraft wie der TE geschrieben hat, keine Kontrolle über die Rücknahme durchgeführt hat halte ich allerdings für bedenklich.
Ziatat: „Die Umkleide war für unseren Sportkurs und zwei weiter über ein kleines fenster die ganze zeit zugängig“
Damit hat die Lehrkraft den eigentlichen Zweck der Maßnahme, das die Schüler die Wertsachen in Lehrerumkleide lagern, überflüssig gemacht.
Ob man dies Juristisch korrekt als in Obhutnahme nennt, weis ich nicht.
Aber hier hätte man mich gerne korrigieren können.


Mit freundlichen Grüßen

Heini
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 06:50    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Aber hier hätte man mich gerne korrigieren können.


Habe ich doch, weil ich diese Formulierung des TE:

Zitat:
"Die Umkleide war für unseren Sportkurs und zwei weiter über ein kleines fenster die ganze zeit zugängig, um Wertsachen zu entnehmen."


auch einfach so verstehen kann , dass zwar Wertsachen in einer Lehrerkabine abgelegt wurden, aber diese dort lediglich geduldet oder nicht geduldet deponiert wurden.

Von Inobhutnahme kann m.E. auch keine Rede sein, wenn Hinz und Kunz (=ein Sportkurs und zwei weitere) dort Zugang gehabt hätten.

Üblicherweise werden irgendwo auf dem Schulgelände Schließfächer angeboten, in denen solch überflüssiges Zeugs (was hat ein Handy in der Sporthalle verloren?) deponiert werden kann.

Wo das nicht angeboten wird ( es gibt ja keine Pflicht des Schulträgers) sollte man aufs Handy in der Sporthalle verzichten. Es ist statistisch erwiesen, dasshandys die nicht in Sporthalle rumliegen auch nicht aus Sporthallen entwendet werden.

Im Übrigen wäre es hilfreich, wenn Sie sich angewöhnen könnten, so zu zitieren wie es üblich ist:

entweder den zu zitierenden Text in Gänze markieren und dann die Schaltfläche quote einmal betätigen , oder

vor dem zu zitierenden Text einmal quote und nach dem Text nochmal.

Man kann auch den Code für die Zitierweise selbst eingeben, falls der Browser den Code nicht automatisch unterstützt.

So wie jetzt wird es schwer Ihren Texten zu folgen da man nicht genau verfolgen kann wo das Zitat beginnt/ aufhört.

Danke schön imVoraus Winken



Vielleicht bringt uns der TE ja noch de Erleuchtung, ob der Lehrer angeboten hat, das Handy einzuschließen. Falls ja würde ich das dann als Inobhutnahme ansehen wollen, nach dem bisherigen Sachverhalt würde ich nicht davon ausgehen.

Grüße
Ronny Winken
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 09:48    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Darstellung der rechtlichen Situation findet man z.B. hier --> httP://sts-ghrf-marburg.bildung.hessen.de/intern/schul/Grundlagenartikel_Aufsicht.pdf
unter dem Punkt "Mitgebrachte Gegenstände".
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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 11:56    Titel: Antworten mit Zitat

Hilfreich wäre eine Seitenangabe Winken

Habs selbst gefunden, Ende Seite 17 beginnend Winken
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heini12
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Anmeldungsdatum: 11.07.2008
Beiträge: 802

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 12:26    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

hier ein Ziatat aus dem Urteil Az.: 7 O 1150/93 OLG Zweibrücken vom 06.05.1997

"Die Fürsorge - und Obhutspflicht eines Lehrers gegenüber Schülern geht über die allgemeine Amtspflicht eines Beamten hinaus. Dadurch, daß die Schüler verpflichtet sind, die Schule zu besuchen, resultiert für Lehrer während der Schulzeit die Amtspflicht, die Schulkinder vor Schäden an Gesundheit und Vermögen wie auch vor Verletzung anderer grundrechtlich geschützter Güter zu schützen"

Mit freundlichen Grüßen

Heini
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 13:00    Titel: Antworten mit Zitat

heini12 hat folgendes geschrieben::


hier ein Ziatat aus dem Urteil Az.: 7 O 1150/93 OLG Zweibrücken vom 06.05.1997

"Die Fürsorge - und Obhutspflicht eines Lehrers gegenüber Schülern geht über die allgemeine Amtspflicht eines Beamten hinaus. Dadurch, daß die Schüler verpflichtet sind, die Schule zu besuchen, resultiert für Lehrer während der Schulzeit die Amtspflicht, die Schulkinder vor Schäden an Gesundheit und Vermögen wie auch vor Verletzung anderer grundrechtlich geschützter Güter zu schützen"



Hallo,

das bestreitet doch niemand, aber die Obhutspflicht gegenüber Sachwerten tritt nur ein wenn eine Inobhutnahme auch eingetreten ist. Lesen Sie doch mal den Link durch den Redfox eingestellt hat. Dort wird das OB und das WIEWEIT einer Haftung sehr anschaulich erläutert.

Vorliegend zweifele ich (weil es doch noch gar nicht deutlich wurde, dass eine Inobhutnahme stattfand) das OB an.

Solange wie der TE dazu nichts Näheres erläutert klinke ich mich jetzt aus der Gebetsmühle aus....
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Zafilutsche
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Anmeldungsdatum: 24.07.2007
Beiträge: 1428
Wohnort: Oberhausen

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 13:19    Titel: Antworten mit Zitat

heini12 hat folgendes geschrieben::

hier ein Ziatat aus dem Urteil Az.: 7 O 1150/93 OLG Zweibrücken vom 06.05.1997

"Die Fürsorge - und Obhutspflicht eines Lehrers gegenüber Schülern geht über die allgemeine Amtspflicht eines Beamten hinaus. Dadurch, daß die Schüler verpflichtet sind, die Schule zu besuchen, resultiert für Lehrer während der Schulzeit die Amtspflicht, die Schulkinder vor Schäden an Gesundheit und Vermögen wie auch vor Verletzung anderer grundrechtlich geschützter Güter zu schützen"
Heini

Ich glaube nun zu wissen, warum mir meine Lehrer immer wieder gesagt haben: Bringt keine besonders hohe Wertsachen mit in die Schule/Sport/Schwimmunterricht.
Demnächst wird gefordert: Die Schule müßte einen Tresor der Güteklasse SP 120 P vorhalten, für Schweizer Luxus Uhren und Navigationsgeräte Goldschmuck und Autoschlüssel von Italienischen roten Sportwagen. Es tut mir leid, aber 500 EURO Luxusartikel sind für mich keine üblichen und Schülertypischen Mitbringsel. Auch nicht in der 13 Klasse.
Wäre ich Vater eines solchen Jugendlichen, ich würde zum Schutz meines Sprösslings ein 500 Euro Handy einkassieren und gegen ein gebrauchtes 30 Euro Handy austauschen. Es wird ja geradezu heraufbeschworen, das ein Jugendlicher mit so hochwertigen Artikeln Opfer eines Verbrechens wird. Da ist ein Diebstahl ja noch das geringste Übel.
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heini12
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Anmeldungsdatum: 11.07.2008
Beiträge: 802

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 13:36    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Zitat: „Wäre ich Vater eines solchen Jugendlichen, ich würde zum Schutz meines Sprösslings ein 500 Euro Handy einkassieren und gegen ein gebrauchtes 30 Euro Handy austauschen.“

Und kaufst ihm keine Marken Jeans, keine Unterwäsche der Marke a, usw. damit er uncool oder so ähnlich ist.
Das Schüler ein Handy haben, mit dem man auch telefonieren kann ist heute leider Standard.

Viel erfolg.

Mit freundlichen Grüßen

Heini
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heini12
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Anmeldungsdatum: 11.07.2008
Beiträge: 802

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 13:43    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Zitat: "Gehen der Aufsicht der Lehrkraft anvertraute Sachen, z. B. Aufbewahrung einer Armbanduhr während der Sportstunde, auf Grund von Unaufmerksamkeit oder nicht sorgfältiger Verwahrung verloren oder werden sie beschädigt, hat der Dienstherr der Lehrkraft für den Schaden nach den Grundsätzen der Amtshaftung bzw. der öffentlich-rechtlichen Verwahrung einzustehen.
Die Schule hat für einen weitgehenden Ausschluss der Diebstahlgefahr in ihrem
Organisationsbereich zu sorgen. Sie muss daher für eine diebstahlsichere Aufbewahrung der Sachen sorgen, die die Schülerinnen und Schüler üblicherweise in die Schule mitbringen, aber nicht ständig bei sich tragen können."

MIt freundlichem Gruß

Heini
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 13:47    Titel: Antworten mit Zitat

ichwolltsnichtichwolltsnichtichwolltsnicht......

Man man man Sehr böse

Damit der Sohnemann cool wirkt sollen alle Steuerzahler für dn Verlust des 500 € Handys aufkommen?

WO leben wir denn ?

Ich fasse mich doch an die Birne...

Mein Sohn ist mittlerweile 30 hat keine coolen Designer Klamotten tragen müssen um zu dem zu werden worauf ich heute stolz bin Winken

Wer seinem Sohn fürs Selbstwertgefühl ein 500 € iHandy in die Schule mitgibt der braucht in der Tat Hilfe aber keine juristische . Sehr böse
_________________
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heini12
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Anmeldungsdatum: 11.07.2008
Beiträge: 802

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 14:28    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

@ronny1958

Ich glaube wir reden deswegen im Kreis, weil wir von 2 verschiedenen Grund Gedanken ausgehen.
Für mich war es von Anfang an unerheblich ob die Lehrkraft etwas in Obhut genommen hat oder nicht. Für dich anscheinend wohl.
Für mich war klar, dass u.a. durch das von mir Angegebene Urteil, die Lehrkraft verpflichtet ist Wertgegenstände sicher aufbewahren muss. Unabhängig ob die Lehrkraft die Gegenstände entgegengenommen hat oder nicht. Deswegen, wollte ich ja schon weiter oben aussteigen.

Zum Thema Wert von Gegenständen, hat sich leider der Trend zu Wertvolleren durchgesetzt.
Das bedeutet ja nicht dass ich dies gut finde. Nicht umsonst ist die Diskussion um die Schulkleidung ja hoch gekommen. Und die Schwelle, was Wertvoller Schmuck oder normal Gebrauchsgegenstand ist, ist in den letzten Jahren sicherlich (leider) nach oben geklettert.

Mit freundlichen Grüßen

Heini
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 14:42    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ich glaube wir reden deswegen im Kreis, weil wir von 2 verschiedenen Grund Gedanken ausgehen.
Für mich war es von Anfang an unerheblich ob die Lehrkraft etwas in Obhut genommen hat oder nicht. Für dich anscheinend wohl.
Für mich war klar, dass u.a. durch das von mir Angegebene Urteil, die Lehrkraft verpflichtet ist Wertgegenstände sicher aufbewahren muss. Unabhängig ob die Lehrkraft die Gegenstände entgegengenommen hat oder nicht. Deswegen, wollte ich ja schon weiter oben aussteigen.


Hallo Heini,

ok ich versuche es zu erklären:

Richtig ist dass eine Lehrkraft einen Wertgegenstand sicher aufbewahren muß.

Richtig ist auch, dass der Dienstherr haftet wenn ein schuldhaftes Fehlverhalten der Lehrkraft vorliegt.

Aber....

Damit ich etwas aufbewahren kann, muß ich erstmal die Sachherrschaft erworben haben, also den Gegenstand übernommen oder in Obhut genommen haben.

Ich kann doch nur etwas sicher aufbewahren , was ich auch übernommen habe. Ansonsten wäre ich doch dazu gar nicht in der Lage.

Deswegen reite ich auf der Inobhutnahme rum Winken

Grüße
Ronny Winken
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heini12
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Anmeldungsdatum: 11.07.2008
Beiträge: 802

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 15:09    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

@ronny1958

dann lassen wir es so stehen, zumal der TE sich ja nicht mehr meldet.

MIt freundlichem Gruß

Heini
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