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mieterhöhung gem. §558

 
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Anne123
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.05.2005
Beiträge: 64

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 11:53    Titel: mieterhöhung gem. §558 Antworten mit Zitat

vermieter möchte miete zum 1.4.09 von 3,77 €/qm auf 4,52 €/qm anheben.

miete wurde schon am 1.7.07 von 3,14 €/qm auf 3,77 €/qm angehoben.

bedingung 20% in 3 jahren ist nicht erfüllt, oder habe ich was übersehen?
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maconaut
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 3479

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 12:10    Titel: Re: mieterhöhung gem. §558 Antworten mit Zitat

Anne123 hat folgendes geschrieben::
vermieter möchte miete zum 1.4.09 von 3,77 €/qm auf 4,52 €/qm anheben.

miete wurde schon am 1.7.07 von 3,14 €/qm auf 3,77 €/qm angehoben.

bedingung 20% in 3 jahren ist nicht erfüllt, oder habe ich was übersehen?


Die Erhöhung vom 1.7.2007 waren schon 20%, damit ist dann erstmal Ruhe für drei Jahre. Sprich: am 1.6.2007 war die Miete auf 3,14 Euro, wurde um 20% erhöht auf 3,77 Euro und damit ist bis zum 1.6.2010 der Rahmen ausgeschöpft.
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Werner
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 7530
Wohnort: Koblenz

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 13:40    Titel: Antworten mit Zitat

Zwischen zwei Mieterhöhungen bezw. ab Vertragsbeginn sagt das LG Görlitz WM 97, 378 soll der Mieter ein Jahr Ruhe haben. Ausnahme: Mieterhöhungen wegen Modernisierung oder Betriebskosten diese sind zwischenzeitlich zulässig)Das nächste Erhöhungsschreiben darf frühestens 12 Monate nach dem Wirksamwerden der letzten Mieterhöhung beim Mieter eintreffen. Bekommt er vorher eine neue Mieterhöhung, dann ist sie unwirksam ( BGH RE WM 93, 388). Der Vermieter muss also, wenn er die Miete anheben will, nach Ablauf der Jahresfrist ein neues Mieterhöhungsverlangen schicken. Da zur Jahresfrist jeweils noch die Überlegungsfrist hinzukommt, muss die Miete also immer mindestens 15 Monate unverändert sein.
Bei frei finanzierten Wohnungen kann der Vermieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn
– die Miete bei Zugang des Erhöhungsschreibens seit einem Jahr unverändert ist.
– die neue Miete die üblichen Entgelte nicht übersteigen, die in der Gemeinde oder vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart worden sind und
– die Miete sich innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20% erhöht.
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jelly
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.05.2006
Beiträge: 937

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 00:51    Titel: Re: mieterhöhung gem. §558 Antworten mit Zitat

Anne123 hat folgendes geschrieben::
miete wurde schon am 1.7.07 von 3,14 €/qm auf 3,77 €/qm angehoben.


Auch auf Grundlage von §558?
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Anne123
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.05.2005
Beiträge: 64

BeitragVerfasst am: 24.02.09, 08:48    Titel: Antworten mit Zitat

ja.

01.07.2007 nach §558 um 20%

01.04.2009 nach §558 um 20%.
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