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Verfasst am: 02.02.09, 08:37 Titel: Hammerschlags- und Leiterrecht
hallo,
Fall:
2 nebeneinanderliegende Grundstücke A und B. Das Grundstück des B, besser die Hauswand des B ist direkt auch Grundstücksgrenze. Wenn B die Fassade seines Hauses sanieren will, muß er zwangsläufig das Grundstück des A nutzen. Dazu hat er ja im Prinzip ein Recht darauf.
muß er dies vorher ankündigen? unter welchem Umständen kann B das verbieten bzw. wenn A es nicht ankündigt und trotzdem ein Gerüst etc. aufstellt, welche Rechte hat A?
Die Frist, mit der die Inanspruchnahme des Hammerschlags- und Leiterrechts angekündigt werden muss, ist im Nachbarschaftsrecht des betreffenden Bundeslandes festgelegt. Diese Frist muss eingehalten werden.
aber meine eigentliche Frage:
unter welchem Umständen kann B das verbieten bzw. wenn A es nicht ankündigt und trotzdem ein Gerüst etc. aufstellt, welche Rechte hat A?
@fritz73:
Hier gehen wohl A und B etwas durcheinander, oder? Wenn ich das richtig verstanden haben, will doch B das Grundstück von A nutzen.
Das kann A nicht dauerhaft verhindern, dafür gibt es das Gesetz ja. Denkbar wäre eine zeitliche Verhinderung, wenn A z.B. selbst Arbeiten plant und diese nicht möglich wären, weil z.B. die Zufahrt durch Bs Gerüst versperrt wird.
Wenn B einfach - ohne fristgerechte Ankündigung - das Gerüst auf As Grundstück stellt, hat A einen Anspruch darauf, dass es wieder entfernt wird und die Inanspruchnahme fristgerecht angekündigt wird. Ohnehin darf B nicht einfach As Grundstück betreten.
Wenn B einfach - ohne fristgerechte Ankündigung - das Gerüst auf As Grundstück stellt, hat A einen Anspruch darauf, dass es wieder entfernt wird und die Inanspruchnahme fristgerecht angekündigt wird. Ohnehin darf B nicht einfach As Grundstück betreten.
eben,
wie setzt A seinen Anspruch durch?
B lagert z.B. auch Baumaterial auf des A Grundstück.
Hier muß ich aber dazu sagen, dass B ein Wegerecht auf des A Grundstück hat.
Die Absicht, von diesem Recht Gebrauch zu machen, muss dem Nachbarn vor der Ausübung angezeigt werden. Die Anzeige hat je nach Bundesland zwischen zwei Wochen und einem Monat vorher zu erfolgen. Untersagt der Nachbar die Ausübung der Betretung und Benutzung seines Grundstücks, darf das Grundstück nicht ohne Weiteres betreten werden. Stattdessen ist eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Entsteht durch die Verzögerung ein Schaden, so ist dieser vom Nachbarn zu ersetzen, wenn die Untersagung rechtswidrig war.
Fritz73 hat folgendes geschrieben::
B lagert z.B. auch Baumaterial auf des A Grundstück.
Hier muß ich aber dazu sagen, dass B ein Wegerecht auf des A Grundstück hat.
Ein Wegerecht ist ein Wegerecht und kein Lagerplatzrecht. _________________ Wir machen das mit den Fähnchen!
Das Wegerecht berechtigt B lediglich zum Überqueren des Grundstücks von A. Er darf dort nichts lagern. A sollte B unter Fristsetzung auffordern (schriftlich!!!), das Baumaterial von seinem Grundstück zu entfernen (sollte B auf seinem eigenen Grundstück keinen Platz dafür haben, käme evtl. wieder die Inanspruchnahme im Rahmen des Hammerschlags- und Leiterrechts in Betracht) und sich nach erfolglosem Ablauf der Frist an einen Anwalt wenden.
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