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Umnutzung (privat in geschäftl.) im Aussenbereich

 
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hupfball
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Anmeldungsdatum: 29.01.2009
Beiträge: 4
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 07:55    Titel: Umnutzung (privat in geschäftl.) im Aussenbereich Antworten mit Zitat

Guten Tag

Ich bin angehende staatl. gepr. Podologin (somit dann freiberufl. tätig) und strebe die Kassenzulassung an.

Wir wohnen hier (NRW) recht ländlich in dem komplett umgebauten ehenmals landwirtschaftl. Gebäude meiner Oma. Platz reichlich.

Nun hat uns mein Bruder eröffnet, daß er dabei ist ein Haus zu kaufen. Da wird hier praktisch eine komplette Doppelhaushälfte frei! Auf 2 Etagen mit separatem Eingang. Frisch renoviert. Ideal für die Praxis. Praktisch bezugsfertig.

Gut. Ich also Montag meinen Architekten (der den Umbau der Scheune damals betreut hat) gefragt, wie das nun mit der Nutzungsänderung sei. Nicht gut. "Außenbereich".

Nur wenn da noch ein Teil landwirtschaftl. Gebäude wäre, welches extra dafür umzubauen wäre. Ich solle aber nochmal beim zuständigen Bauordnungamt anrufen.

Die haben mich dann weiter verwiesen an die nächst höhere Instanz vom Kreis. Dort war ich dann persönlich vorstellig.

-> Jaaaa, wenn da noch landwirtschaftl. Räume zur Verfügung stünden. Da ist aber nur noch ein kleiner Teil der Scheune, der jetzt als Garage genutzt wird. Das ist aber für die Kassenzulassung zu klein. Von den Kosten für den Umbau fange ich mal gar nicht an.

Räume die demnächst komplett leer stehen darf ich nicht umnutzen. Telefonische Begründung des Bauordnungsamtes: §35 Bau GB (Aussenbereich).

Anmerkung am Rande: 3 Windräder in unmittelbarer Nachbarschaft wurden letztes Jahr hier gebaut. Aber ich wurde ausgemessen wie weit der nächste Nachbar entfernt ist, wegen der Lärm-Emissionen meiner zukünftigen Kunden. Und der Geflügelzerlegebetrieb ist auch echt dekorativ, so mit den ganzen großen Tanks. Und Nachts erst die Kühlanlage ... Eine wahre Freude. Aber das ist erlaubt?!

Es siehr nun also so aus, daß ich wahrscheinlich Räume für teuer Geld mieten und zulassungsgerecht ausbauen muß, und tägliches hin- & herfahren. Und nebenan steht das 1/2 Haus leer ...

Wie ist da die Rechtslage?

DANKE!

Mfg,
A. Kahrmann.
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Stadtplaner
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Anmeldungsdatum: 16.03.2005
Beiträge: 290

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 08:15    Titel: Antworten mit Zitat

Hallöchen,

tja, der Außenbereich dient den privilegierten Vorhaben, wie den Landwirten (auch mit Intensivtierhaltung § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) oder auch der Windenergie (§ 35 Abs. 1 Nr 5 BauGB). Wohnungen sind hierfür nicht vorgesehen, da natürlich Immissionskonflikte mit den tätigen Landwirten und Windräder bestehen. Allerdings wurde für die Umnutzung von genehmigten Gebäuden im Außenbereich Sonderregelungen getroffen (§ 35 Abs. 4 BauGB).
Von dieser Sonderregelung (3 Wohnungen) hat die Oma schon Gebrauch gemacht, nun soll es nochmals eine Sonderregelung geben, die gesetzlich nicht verankert ist. Das kann die Bauaufsichtsbehörde nicht positiv Bescheiden, da sie an die Gesetze gebunden ist.

Kleine Anmerkung wie verhält es sich mit den Patienten, diese müssen doch auch extra zur Praxis fahren und diese Fahrbewegungen sind (hoffentlich) häufiger als 2 bis 4 x am Tag...
_________________
So long
A+S
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hupfball
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Anmeldungsdatum: 29.01.2009
Beiträge: 4
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 08:24    Titel: 2 Wohnungen Antworten mit Zitat

Guten Morgen.

Danke für diese schnelle Antwort.

Es sind derzeit 2 Wohnungen eingetragen, meine Großmutter lebt mit bei meinen Eltern. Keine 3 Wohnungen. Das sollte doch dann einen Unterschied machen, oder?


Zitat: Kleine Anmerkung wie verhält es sich mit den Patienten, diese müssen doch auch extra zur Praxis fahren und diese Fahrbewegungen sind (hoffentlich) häufiger als 2 bis 4 x am Tag... .

-> Das ist kein Problem, da ich keine unmittelbaren Nachbarn habe die das stören könnte. Das ist schon geklärt.

Danke schonmal.

A. Kahrmann.
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Stadtplaner
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.03.2005
Beiträge: 290

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 12:00    Titel: Antworten mit Zitat

Hallöchen...

Nein, macht kein Unterschied, da es heißt bis maximal 3 Wohnungen.

Nein, es ging um deinen Komfort mit den Fahrbewegungen. Diesen
Komfort haben allerdings deine Patienten nicht. Ferner müssen natürlich
Stellplätze nachgewiesen werden, die den Außenbereich weiter ver-
siegeln...

Was zu prüfen wäre:
Ist es denkbar wäre den Praxisraum in der Wohnung zu belassen, so
dass es der Wohnnutzung untergeordnet wäre und mit der Privilegierung
mitgezogen werden kann. Aber das ist wohl zu klein.
_________________
So long
A+S
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hupfball
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Anmeldungsdatum: 29.01.2009
Beiträge: 4
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 13:12    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo!

Nochmals Danke!

Nein, das geht nicht. Es muß separat sein. Zu klein wäre es ebenfalls. Und behindertengerecht sollte es auch sein, also im EG. In den anderen Räumen wären ALLE Voraussetzungen gegeben!

Es würde sich ja nichts ändern! Weder an der Aussenansicht, noch an den Räumen. Es kann alles so bleiben, nur dass es genutzt werden könnte. Das will in meinen Schädel nicht rein Traurig . Es ginge praktisch nur um 2 Zimmer. Den Rest bräuchte ich nicht mal. Die Räume stünden sonst komplett leer!

Es sind 5 Stellplätze vorhanden. Das dürfte wohl reichen.

Das muß doch irgendwie möglich sein ...

Ich bin da echt etwas der Verzweifelung nahe. Selbstständig machen in Deutschland ist echt kein Spaß.

A. Kahrmann.
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ChristelVomAcker
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.08.2008
Beiträge: 99

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 10:59    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Es ginge praktisch nur um 2 Zimmer. Den Rest bräuchte ich nicht mal. Die Räume stünden sonst komplett leer!


nur sone Idee:

Kann man nicht die freie Haushälfte als Wohnung belassen, sich dort einmieten und die unteren 2 Räume dann als Praxis einrichten (d.h. der Wohnnuntzung unterordnen)?

Was spricht dagegen?

Christine
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hupfball
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Anmeldungsdatum: 29.01.2009
Beiträge: 4
Wohnort: NRW

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 14:20    Titel: ... schön wärs Antworten mit Zitat

lt. Bauamt: NEIN!

Die können oder wollen nicht.

Ich habe am kommenden DIenstag einen Termin bei einem Fachanwalt für Baurecht.

... Fortsetzung folgt ...

Trotzdem Danke.
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