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Person A hat aus einer ehmaligen Selbständigkeit einige Schulden. Seit 2 Jahren ist Person A in einer Vollzeitstelle.
Nun lebt Person A seit 3 Jahren mit Person B zusammen. Person B ist von Person A schwanger (30te Woche)
Person A hat nun eine Lohnpfändung erhalten. Da das gemeinsame Kind noch nicht geboren ist, besteht dafür auch keine Unterhaltspflicht?
Durch die Schwangerschaft ist Person A und Person B in eine größere Wohnung gezogen, welche mehr Miete kostet.
In welchen Umfang ist Person A vor der Geburt gegenüber Person B unterhaltspflichtig? Greift da § 1615 ZPO?
Erschwerend kommt hinzu, dass Person A jeden Monat 100Euro an seinen Arbeitgeber zurückzahlt. Person A hat sich vor 14 Monaten eine Summe von seinen Arbeitgeber geliehen um einen Gläubiger zu befriedigen.
Das nun monatlich auszahlbare Gehalt liegt unterhalb der Pfändungsfreigrenze für eine Person. Wird die Rückzahlung beachtet? oder wird der volle Nettolohn als Grundlage genutzt?
Durch die Schwangerschaft müssen neue Möbel, Kinderwagen, Erstausstattung usw. angeschaft werden. Person B ist derzeit noch in Ausbildung und bekommt Ausbildungsgeld und BAB. Weiterhin hat Person B ein auto, welches monatlich getilgt wird inkl. Versicherungen.
Kann von Person A der Nettolohn gepfändet werden, welche nach Abzug des AG Darlehens unter der Pfändungsfreigrenze liegt?
Inwiefern ist Person A bereits vor der Geburt Person B gegenüber unterhaltspflichtig?
Die Unterhaltspflicht gegenüber des Babys besteht erst ab Tag der Geburt?
i.V.m. § 850c ZPO gelten, dort ist der § 1615 L auch explizit erwähnt. Ob die Unterhaltsverpflichtung nach §1615 L BGB bereits besteht muss der zukünftige Vater selber erlesen.
Für das Kind besteht die Unterhaltspflicht nach § 1601 BGB tatsächlich erst ab Geburt _________________ ausgezeichnet
Von diesen 1050 Euro werden Ihm monatlich (seit 14 Monaten bereits) 100 Euro abgezogen. Auf dem Lohnzettel steht "Auszuzahlender Betrag 950 Euro"
Die 100 Eu waren ein Gehaltsvorschuss um einen großen Gläubiger zu bedienen.
Welche Zahl wird nun genutzt? Die 1050 oder die 950 Euro? Weil die 950 Euro liegen ja unterhalb der Freigrenze. Jedoch habe ich ja nur 950 Euro zum leben (Lebensmittel, Miete usw)
Wäre super wenn jemand dazu eine Info geben könnte
Anmeldungsdatum: 04.09.2005 Beiträge: 3541 Wohnort: Im schönen Rheintal
Verfasst am: 04.02.09, 15:46 Titel:
Berechnungsgrundlage ist das Nettoeinkommen, in dem Falle also 1050 Euro.
Der pfändbare Betrag hiervon wären 45,40 Euro, erst danach sind die 100 Euro für das AG-Darlehen abzuziehen.
Verbleiben also 900 Euro pro Monat. _________________ Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
Wie sieht es eigendlich aus? Im Pfändungs und Überweissungsbeschluss steht meien alte Adresse drin. Die stimmt jedoch seit 2 monaten nicht mehr. Ist dieser trotzdem rechtsgültig?
So nun ist der nächste Fall dazu gekommen. Das Arbeitsgehalt von Person A geht auf das Konto von Person B. Person A hat über das Konto keine Befugniss und/ oder Vollmacht. Ist auch nicht zeichnungsberechtigt.
Darf der Gläubiger das Konto von Person B pfänden? Laut aussage der Bank nein. Wie sieht es da mit der genauen Rechtslage aus?
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