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Unterhaltsplicht

 
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KlausInge
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.02.2009
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 13:18    Titel: Unterhaltsplicht Antworten mit Zitat

Hallo,

Person A hat aus einer ehmaligen Selbständigkeit einige Schulden. Seit 2 Jahren ist Person A in einer Vollzeitstelle.

Nun lebt Person A seit 3 Jahren mit Person B zusammen. Person B ist von Person A schwanger (30te Woche)

Person A hat nun eine Lohnpfändung erhalten. Da das gemeinsame Kind noch nicht geboren ist, besteht dafür auch keine Unterhaltspflicht?

Durch die Schwangerschaft ist Person A und Person B in eine größere Wohnung gezogen, welche mehr Miete kostet.

In welchen Umfang ist Person A vor der Geburt gegenüber Person B unterhaltspflichtig? Greift da § 1615 ZPO?

Erschwerend kommt hinzu, dass Person A jeden Monat 100Euro an seinen Arbeitgeber zurückzahlt. Person A hat sich vor 14 Monaten eine Summe von seinen Arbeitgeber geliehen um einen Gläubiger zu befriedigen.

Das nun monatlich auszahlbare Gehalt liegt unterhalb der Pfändungsfreigrenze für eine Person. Wird die Rückzahlung beachtet? oder wird der volle Nettolohn als Grundlage genutzt?

Durch die Schwangerschaft müssen neue Möbel, Kinderwagen, Erstausstattung usw. angeschaft werden. Person B ist derzeit noch in Ausbildung und bekommt Ausbildungsgeld und BAB. Weiterhin hat Person B ein auto, welches monatlich getilgt wird inkl. Versicherungen.

Kann von Person A der Nettolohn gepfändet werden, welche nach Abzug des AG Darlehens unter der Pfändungsfreigrenze liegt?

Inwiefern ist Person A bereits vor der Geburt Person B gegenüber unterhaltspflichtig?
Die Unterhaltspflicht gegenüber des Babys besteht erst ab Tag der Geburt?


Wie ist die genaue Rechtslage?

Vielen Dank für Informationen
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yamato
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.05.2006
Beiträge: 2207
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 14:51    Titel: Antworten mit Zitat

Hier dürfte
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1615l.html

i.V.m. § 850c ZPO gelten, dort ist der § 1615 L auch explizit erwähnt. Ob die Unterhaltsverpflichtung nach §1615 L BGB bereits besteht muss der zukünftige Vater selber erlesen.

Für das Kind besteht die Unterhaltspflicht nach § 1601 BGB tatsächlich erst ab Geburt
_________________
ausgezeichnet
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KlausInge
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.02.2009
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 15:23    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Info.

Eine Frage ist jedoch ungeklärt.

Person A bekommt einen nettolohn von 1050 Euro

Von diesen 1050 Euro werden Ihm monatlich (seit 14 Monaten bereits) 100 Euro abgezogen. Auf dem Lohnzettel steht "Auszuzahlender Betrag 950 Euro"

Die 100 Eu waren ein Gehaltsvorschuss um einen großen Gläubiger zu bedienen.

Welche Zahl wird nun genutzt? Die 1050 oder die 950 Euro? Weil die 950 Euro liegen ja unterhalb der Freigrenze. Jedoch habe ich ja nur 950 Euro zum leben (Lebensmittel, Miete usw)

Wäre super wenn jemand dazu eine Info geben könnte
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report
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 3541
Wohnort: Im schönen Rheintal

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 15:46    Titel: Antworten mit Zitat

Berechnungsgrundlage ist das Nettoeinkommen, in dem Falle also 1050 Euro.
Der pfändbare Betrag hiervon wären 45,40 Euro, erst danach sind die 100 Euro für das AG-Darlehen abzuziehen.

Verbleiben also 900 Euro pro Monat.
_________________
Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
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KlausInge
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.02.2009
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 16:05    Titel: Antworten mit Zitat

Ok, da weiss ich da schon mal bescheid.

Wie sieht es eigendlich aus? Im Pfändungs und Überweissungsbeschluss steht meien alte Adresse drin. Die stimmt jedoch seit 2 monaten nicht mehr. Ist dieser trotzdem rechtsgültig?

So nun ist der nächste Fall dazu gekommen. Das Arbeitsgehalt von Person A geht auf das Konto von Person B. Person A hat über das Konto keine Befugniss und/ oder Vollmacht. Ist auch nicht zeichnungsberechtigt.

Darf der Gläubiger das Konto von Person B pfänden? Laut aussage der Bank nein. Wie sieht es da mit der genauen Rechtslage aus?
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