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Verfasst am: 05.02.09, 12:06 Titel: Private Verschuldung beim Lebenspartner
Hallo zusammen,
uns beschäftigt eine Frage und in der Hoffnung die Angelegenheit besser überblicken zu können, wenden wir uns nun mit der Fragestellung hier ans Forum.
Person A und Person B sind seit jahren ein Paar und leben gemeinsam. Immer wenn es nötig war, hat man sich finanziell gegenseitig unterstützt. Jeder hat - für sich selbst - seine Ausgaben immer mal aufgeschrieben. (lückenhaft)
Plötzlich krieselt die Beziehung und nebenbei verschlechtert sich die finanzielle Situation von A wieder. B hilft trotzdem noch ca. 16 Monate, trennt sich dann aber von A.
Nun hat sich B, Monate vor der Trennung unterschreiben lassen, dass a, sobald das Erbe A´s eingetreten ist von diesem 8.000,.€ zurück bekommt. Danach hat B noch ca. ein Jahr lang die Nebenkosten(Strom/Heizung) bezahlt und hat nun diese Zahlung auch eingestellt.
Unsere Frage ist nun:
Muss A, nachdem er in Kürze geerbt hat die 8.000,-€ an B zurückzahlen?
Kann A sich winden und sagen:" daß ist nur ein Zettel, ich habe auch viel gezahlt"?
Was kann man B empfehlen zu tun, sobald B weiß, daß A sein Erbe ausgezahlt bekommen hat?
Vielen Dank.
Klein _________________ Wenn Dich das Glück verlässt, geh einfach mit.
Generell gilt: Verträge sind einzuhalten.
Wenn A sich verpflichtet hat, B 8.000 EUR zu zahlen, dann hat er das auch zu tun. Das gilt auch, wenn es mündlich vereinbart wäre. Die Schriftform, die hier ja vorliegt, vereinfacht den Beweis.
Wenn B auf das Geld besteht, kann B die Forderung gerichtlich versuchen durchzusetzen.
PS: Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Wurde der Vertrag 2005 geschlossen, wird er inzwischen verjährt sein. _________________ Das wichtigste ist, wenn ich sterbe:
Begrabt mich in Hamburger Erde.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 05.02.09, 17:25 Titel:
Paddy82 hat folgendes geschrieben::
PS: Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Wurde der Vertrag 2005 geschlossen, wird er inzwischen verjährt sein.
Das ist so nicht richtig. Wenn A sich verpflichtet hatte, an B 8.000 Euro zu zahlen, wenn er das erwartete Erbe angetreten habe, entsteht der Zahlungsanspruch des B erst, sobald A Erbe wird. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt dann mit dem Schluss des Jahres, in dem B erfährt, dass A das Erbe angetreten hat.
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