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Asnetbeat FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 08.02.2006 Beiträge: 55
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Verfasst am: 04.02.09, 17:32 Titel: Hinwispflicht durch Anwalt |
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Person A hat eine Unterlassungserklärung zugestellt bekommen. Auf Empfehlung eines Bekannten schaltet A einen Anwalt ein. Dieser ist mit dem Bekannten befreundet und so läuft der Kontakt meist über diesen Bekannten.
A teilt dem Anwalt mit, das er zur Zeit kein Einkommen hat. Daraufhin der Anwalt:"Machen sie sich keine Sorgen. Wir gewinnen den Fall und reden dann über die Bezahlung."
Vor Gericht wird verloren. Der Anwalt stellt eine Rechnung und die Gerichtskosten sind auch von Person A zu tragen. Gesamt etwa 2800 Euro. Der Anwalt hat nicht auf Beratungs- oder Prozesskostenhilfe hingewiesen.
A hat anschließend wegen des selben Falls erneut einen Anwalt eingeschaltet, der sofort Prozeskostenhilfe beantrag hat. Und der selbe Fall wird vor Gericht gewonnen.
Muss A nun den ersten Anwalt bezahlen oder kann man Rechtsmittel einlegen. Denn der erste Anwalt hat erkennbar schlampig gearbeitet und Person A auf keine Folgen hingewiesen. |
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Bingo02 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 11.05.2008 Beiträge: 1073
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Verfasst am: 04.02.09, 19:37 Titel: |
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Der erste Anwaltskontakt hat also nur mittels einer dritten Person stattgefunden, man sprach, telefonierte oder schrieb sich nie direkt mit dem Anwalt?
Derselbe Prozess wurde erst verloren, dann wieder gewonnen? Also im Berufungsverfahren, z.B. auf Landesgerichtsebene erfolgreich abgeschlossen, oder wie soll man sich das vorstellen? |
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questionable content FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 14.02.2005 Beiträge: 6312 Wohnort: Mein Körbchen.
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Verfasst am: 04.02.09, 22:58 Titel: |
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Reine Tatsachen- und Beweisfrage in Punkten, zu denen hier nichts vorgetragen wurde. _________________ Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions. |
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Metzing FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 04.02.09, 23:15 Titel: |
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qc hat folgendes geschrieben:: | Reine Tatsachen- und Beweisfrage in Punkten, zu denen hier nichts vorgetragen wurde. |
Weißt Du mehr als wir?
Bingo02 hat folgendes geschrieben:: | Derselbe Prozess wurde erst verloren, dann wieder gewonnen? Also im Berufungsverfahren, z.B. auf Landesgerichtsebene erfolgreich abgeschlossen, oder wie soll man sich das vorstellen? | Ich gehe bei dem Sachverhalt eher davon aus, daß das Verfügungsverfahren verloren, aber das Hauptsacheverfahren dann gewonnen wurde. Aber auch das muß angesichts des etwas "dünnen" Sachverhalts Spekulation bleiben.
Mehr Fakten wären hilfreich.
Beste Grüße
Metzing _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν. |
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Asnetbeat FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 08.02.2006 Beiträge: 55
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Verfasst am: 05.02.09, 14:54 Titel: |
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Der Anwalt riet A nach der ersten (verlorenen) Verhandlung vor dem Landgericht in Berufung zu gehen. Auf die Frage, ob es etwas kostet in Berufung zu gehen und was passiert wenn man diese zurückzieht sagte der Anwalt es würden natürlich keine Kosten enstehen.
Was sich später auch als falsch rausstellte.
Es ging in genanntem Fall um Markenrecht. Die Gewinnerpartei bot Person A einen geringen Geldbetrag damit dieser auf die Berufung verzichtet.
Darauf meinte der Anwalt,(Gebiet Familienrecht) das man diesen Betrag annehmen sollte. Dann hätte er ja schon ein Viertel der angefallenen Anwalts- und Gerichtskosten.
Alle ersten Kontakte (auch Informationen) zum Fall erfolgten über die "Drittperson", weil auch diese ein entferntes Interesse an dem Fall hatte. Es kam nur einmal vor der Verhandlung zu einem persönlichen treffen in einem Restaurant, bei dem die Drittperson auch anwesend war.
Zur Verhandlung kam der Anwalt im übrigen auch 15 Minuten zu spät.
Hätte der Anwalt dem Gericht eine Eidesstattliche Erklärung vorgelegt oder Zeugen benannt wäre das Verfahren laut Richter ganz anders gelaufen.
Person A hatte dem Anwalt eine solche Liste mit Zeugen zusammengestellt worauf hin dieser meinte, man bräuchte das nicht.
Weil die "Gewinner" der ersten Verhandlung das Logo weiternutzten schaltet A einen neuen Anwalt(spezialisiert auf Markenrecht) ein. Der weißt auf Prozess- und Beratungshilfe hin die auch gewährt wird.
Nach einem Anschreiben hat die "Gewinnerpartei" Person A wieder Geld geboten. EinenBetrag der 10 mal so hoch war, wie vor der ersten angestrebten Berufung. Vor Gericht werden A die Nutzungsrechte zugesprochen. |
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Bingo02 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 11.05.2008 Beiträge: 1073
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Verfasst am: 05.02.09, 16:28 Titel: Der Dritte Mann... |
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Zitat: | ...der Anwalt,(Gebiet Familienrecht)...Alle ersten Kontakte (auch Informationen) zum Fall erfolgten über die "Drittperson"... |
Es wäre meiner Meinung nach zu einfach dem ersten Anwalt mangelndes Interesse und fachliche Inkompetenz vorzuwerfen, schließlich wollte der ominöse "Dritte" ihn unbedingt haben, informierte und instruierte ihn. Eine sehr umständliche und unglückliche Konstellation, aber von ihnen so gewollt. Ich wäre zu allererst auf jenen "Dritten" sauer. |
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Holzschuher FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 18.02.2006 Beiträge: 6354 Wohnort: Nürnberg
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Verfasst am: 05.02.09, 16:36 Titel: |
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Hallo,
das
Zitat: | ...wäre das Verfahren laut Richter ganz anders gelaufen.
...
Vor Gericht werden A die Nutzungsrechte zugesprochen. |
klingt so, als habe es der erste Anwalt tatsächlich vermasselt.
Da A aber letztlich sein Recht bekommen hat und ihm aufgrund von Beratungs- und Prozesskostenhilfe ein Schaden nicht entstanden ist (es sein denn PKH mit Raten oder sie wird später aufgehoben) und ist letztlich ja alles gut gegangen, oder? _________________ Gruß
Peter H. |
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Metzing FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 05.02.09, 17:38 Titel: |
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Könnte man sich nach dem Sachverhalt (nachdem wir jetzt einen etwas ausführlicheren Sachverhalt haben) indessen in der Tat fragen, ob der erste Anwalt nicht für die kompletten Kosten des ersten Rechtsstreits aufkommen muß und sein Honorar in den Wind schießen kann. Für mich klingt es jedenfalls so.
Beste Grüße
Metzing _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν. |
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