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Verfasst am: 01.02.09, 21:21 Titel: Abtretung von Gehalt während der Privatinsolvenz
Herr A. ist seit 07.2008 in der Privatinsolvenz und bislang hat er seine Gehaltsbescheinigungen immer dem zuständigen Treuhänder übergeben. Herr A. lag mit seinem Gehalt bisher immer unter der Pfändungsfreigrenze; bisher war also noch nichts "zu holen."
Jetzt hat ein Gläubiger von ihm - eine Bank - seinen AG angeschrieben; Herr A. hatte wohl 2004 mal eine Abtretungserklärung in einem Kreditvertrag unterschrieben und die Bank verlangt nun vom AG die Abtretung seines Gehaltes.
Herr A. hat sich an seinen TH gewendet, der TH hat gesagt, das muss der AG jetzt 2 Jahre lang machen, der AG aber will die Abtretung auch nicht bedienen, da der Aufwand wohl zu hoch ist, denn bei Herrn A. gäbe es keine nennenswerten abzuführenden Beträge.
Wer macht das nun mit der Abtretung? Kann der AG von Herrn A. die Abtretung aus diesem Grund ablehnen oder nachträglich einen Abtretungsausschluss in der Betriebsvereinbarung aufnehmen?
Und ist das richtig, das jetzt 2 Jahre lang nicht mit den Verfahrenskosten gegengerechnet wird, selbst wenn in den 2 Jahren ein paar Euros zusammenkommen sollten?
Der TH meint, das erst wieder gegengerechnet wird, wenn er (der TH) die Sache ab 07.2010 wieder übernimmt...
Wenn die Abtretung wirksam ist, wovon ich ausgehe, wenn der Treuhänder schon selbst sagt, dass der AG diese für 2 Jahre beachten muss, dann geht sie dem Insolvenzverfahren gem. § 114 InsO für 2 Jahre ab Eröffnung des Verfahrens vor.
War in dem Arbeitsvertrag bei Antritt der Arbeit kein Abtretungsverbot vereinbart und auch sonst nicht im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder einm Tarifvertrag, der Anwendung findet, dann wird sich der AG nicht aus der Abtretung rauswinden können. Er muss sie, wenn es pfändbares Gehalt gibt, bedienen. Tut er dies nicht, dann kann er vom Abtretungsgläubiger in Haftung genommen werden und muss noch mal an den Gläubiger zahlen.
Der Arbeitgeber tritt gar nichts ab. Der Arbeitnehmer = Insolvenzschuldner hat seine pfändbaren Gehaltsansprüche ja abgetreten. Der Arbeitgeber muss nur zahlen. Wenn es sich um ein IK-Verfahren handelt, wovon ich ausgehe, da du selbst vom TH (Treuhänder) sprichst, dann muss der Arbeitgeber für die zwei Jahre in denen eine Abtretung nach Insolvnezeröffnung wirksam ist, an den Gläubiger zahlen. Bei einem IN-Verfahren müsste der Arbeitgeber an den Insolvenzverwalter zahlen und der berechnet das pfändbare Einkommen unter Abzug gesetzlich normierter Kostenbeiträge an den Gläubiger weiter.
Auch wenn eine Abtretung besteht, muss der Treuhänder wissen, woraus der Schuldner seine Einkünfte bezieht. Von daher sind die Gehaltsnachweise laufend vorzulegen. Das kann auch der Kontrolle dienen, in welchem Umfang der Gläubiger Zahlungen erhalten hat.
Eine Gegenrechnung mit Verfahrenskosten findet ja nur statt, wenn Geldbeträge in die Insolvenzmasse gelangen. Aus der Insolvenzmasse werden bei Beendigung des Verfahrens als erstes die Verfahrenskosten bedient. Wenn etwas nicht in die Insolvnezmasse gehört und gezahlt wird, dann kann es aus ihr ja auch nicht für die Deckung der Verfahrenkosten entnommen werden.
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