Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - noch trennungsgeldberechtigt nach Umzug?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

noch trennungsgeldberechtigt nach Umzug?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Beamtenrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
janinebine
Interessierter


Anmeldungsdatum: 24.04.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 08:38    Titel: noch trennungsgeldberechtigt nach Umzug? Antworten mit Zitat

Liebe Forenmitglieder,

ich habe eine Frage, ob Anwärter A Trennungsgeldberechtigter ist und wenn ja, nach welchem Paragraphen.
Anwärter A ist für 3 jahre in der Ausbildung.
Das erste halbe Jahr und das letzte halbe Jahr sind die Anwärter in ein Bildungszentrum abgeordnet. Die restliche Zeit haben sie fast wöchentlich wechselnde Einsatzorte und brauchen entweder eine Unterkunft am Einsatzort oder können täglich heim fahren.
Während dieser Zeit bekommen alle Anwärter Trennungsgeld, je nachdem, ob sie einen eigenen Hausstand haben oder ob sie noch bei den Eltern wohnen (kein eigener Hausstand) und je nachdem ob sie auswärtig verbleiben oder täglich heim fahren.

Im ersten Jahr bezieht Anwärter A Trennungsgeld wegen auswärtigen Verbleibens am Bildungszentrum, weil er eine eigenen Hausstand hat und für ein halbes Jahr über 500 km weit entfernt in dieses Bildungszentrum abgeordnet ist. Die Unterkunft dort muss er nicht selbst zahlen, wegen dem eigenem Hausstand.
Anwärter, die keinen eigenen Haustand haben, müssen die Unterkunft selbst zahlen und für diese Zeit in das Bildungszentrum umziehen.
Nach dem halben Jahr zieht Anwärter A aus familiären Gründen weg, die neue Wohnung liegt außerhalb des Dienstortes. Eine Unterkunft an den wechselnden Einsatzorten wird von Anwärter A selbst bezahlt. Ist er da trotzdem noch trennungsgeldberechtigt wegen auswärtigen Verbleibens?
Am Ende der Ausbildung ist er wieder für ein halbes Jahr in dieses Bildungszentrum abgeordnet, was jetzt durch den neuen Wohnort (eigener Hausstaand) nur noch 300 km weit entfernt ist. Die Unterkunft dort muss er nun selbst bezahlen weil er angeblich gar kein Trennungsgeldberechtigter mehr ist.
Frage - die Unterkunft bei Anwärtern ohne eigenen Hausstand wird nicht bezahlt, sie bekommen aber trotzdem Trennungsgeld.
Die Unterkunft bei Anwärtern mit eigenem Hausstand wird bezahlt, sie bekommen auch Trennungsgeld.
Weil Anwärter A während der Ausbildung umgezogen ist, wird der eigene Hausstand, der vorher schon vorhanden war, nicht anerkannt und er soll deshalb gar kein Trennungsgeld beziehen. Müsste er aber dann nicht zu den Anwärtern ohne eigenen Hausstand zählen und ebenfalls Trennungsgeld irgendeiner Art erhalten?

Wer kann mir bitte helfen? Geschockt
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 08:58    Titel: Antworten mit Zitat

Dann hoff ich mal nicht, dass Anwärter A eine Verwaltungsausbildung macht, ist nämlich kein Verwaltungsrecht im engeren Sinne sondern eher Beamtenrecht. Winken
_________________
It's not about left or right, it's about right and wrong.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Beamtenrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.