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Verfasst am: 05.02.09, 18:03 Titel: Anwalt wird tätig ohne Deckungszusage
Hallo,
RA fragt in einer Mietrechtsstreitigkeit (Widerspruch gegen Mahnbescheid) den Mandanten nach einer bestehenden Rechtsschutzversicherung. Ihm wird ein entsprechendes Kärtchen ausgehändigt. RA legt Widerspruch ein. Später stellt sich heraus, dass zwar Vertragsrechtsschutz jedoch kein Mietrechtsschutz besteht. Mandant ging (angeblich) fest davon aus, dass auch Mietstreitigkeiten mitversichert sind - über den Umfang der RS-Versicherung ist jedoch nie gesprochen worden. Mandant weigert sich nun zu zahlen, mit der Begründung, eine Beauftragung wäre nie vorgenommen worden, wenn er gewusst hätte, dass kein Versicherungsschutz besteht.
Es ist erstens nicht Aufgabe des Anwaltes, die Deckungszusage von der Rechtsschutzversicherung einzuholen sondern Sache des Mandanten, und zwar bevor er den Anwalt beauftragt. Viele Anwälte machen dies jedoch als Serviceleistung für den Mandanten, ohne sich dies gesondert vergüten zu lassen - obwohl sie es könnten, da die Korrespondenz mit der RSV mit dem eigentlichen Mandat nichts zu tun hat. Zweitens ist es nicht Aufgabe des Anwaltes, den Versicherungsvertrag zwischen Mandant und RSV daraufhin zu überprüfen, ob für bestimmte Rechtsgebiete Versicherungsschutz besteht oder nicht - es sei denn, er wird dafür gesondert vom Mandanten beauftragt. Dann ist diese Tätigkeit allerdings auch gesondert zu vergüten.
Es ist also Sache des Mandanten, sich um Deckungsschutz zu bemühen. Beauftragt er den Anwalt, ohne dies vorher geklärt zu haben, so ist dies sein Risiko.
Die Wirklichkeit sieht nämlich ganz anders aus, als uns das die Werbung von Anwalts (meißtgehaßtem) Liebling weismachen will. Wer sich auf diese Werbung verläßt - sorry: selber Schuld.
Das Thema wird hier des öftern diskutiert, ich empfehle daher auch, die Suchfunktion zu bemühen. _________________ Karma statt Punkte!
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