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Übeträgt sich Aufsichtspflicht autom. an andere Personen ?

 
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Justi
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Anmeldungsdatum: 01.02.2009
Beiträge: 104

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 19:09    Titel: Übeträgt sich Aufsichtspflicht autom. an andere Personen ? Antworten mit Zitat

Da ich nicht genau weiß,wohin mit meinem Beitrag
und da thematisch konkret Kinder und möglicherweise auch Jugendliche (?) betroffen sind, stelle ich meine Frage hier ein.
(Muß aber die tatsächliche Situation wohl erst eingehend und etwas aussschweifend Verlegen schildern)

Meine Frau und ich versorgen unseren Neffen, Sohn der Schwester meiner Frau, 11 Jahre alt, nachdem er von der ca. 1500 Meter entfernten Realschule zu Fuß zu uns durch das Stadtgebiet geht, über Mittag mit Essen, er macht seine Hausaufgaben in unseren Räumlichkeiten und geht dann (innerhalb eines Wohnblockes) eine Etage tiefer, zur dort wohnenden Oma, will sagen also der Mutter meiner Frau und hält sich in dortiger Wohnung auf, bis er gegen ca. 20 Uhr von seiner eigenen Mutter wieder abgeholt werden kann - die tagsüber bis dahin arbeiten muß und nach Scheidung alleinerziehend für den Jungen zuständig ist.

Freunde von uns wiesen daraufhin, das, wenn der Knabe, in der Zeit in der er nach der Schule, bei Oma oder in unserem Wohnzimmer weilt, das Haus verlassen und (nennen wir es Geschockt ) etwas "anstellen" würde, wir drei Verwandten dann konkret in Haftung genommen werden, da wir im rechtlichen Sinne ja die Aufsichtspflicht des Minderjährigen übernommen haben.

Dies sei umso "risikoreicher" für uns, solange der Junge das 14.Lebensjahr noch nicht vollendet habe.

Die angeführten Beispiele bezogen sich noch nicht mal auf Straftatdelikte im wörtlichen Sinne, sondern mal eben nur auch auf z.B. "schnelles Rennen über die Straße" bei dem zwei Autos aufeinanderfuhren und jene Menschen, bei dem ein, hier 13jähriger, sich aufgehalten hatte, von den KFZ_Versicherungen nachträglich in Regress genommen worden seien.

Trifft diese Rechtslage so zu ?
Können wir für "Schadensverursachungen" unseres Neffen / Enkels zur Kasse gebeten werden, wenn er z.B sich auf den Weg in die / durch die Stadt machen würde ?
Theoretisch wäre diese Situation ja bereits auf seinem "Schul-Heimweg", zu uns, geschaffen Mit den Augen rollen

Wo liegen die gesetzlichen (Beginn)Grenzen der Eigenverantwortlichkeit von Heranwachsenden,bzw. sind die "Herbergsgebenden" womöglich bis zur Volljährigkeit eines Jugendlichen für ihn verantwortlich, wenn er denn von deren Wohnlichkeiten weg, zu evtl "Streifzügen" losstartet ?

Vielen Dank vorab
und falls es besser passenden Forenrahmen gibt, bitte ich um Korrektur meines Anliegens.

THX
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 20:34    Titel: Re: Übeträgt sich Aufsichtspflicht autom. an andere Personen Antworten mit Zitat

Justi hat folgendes geschrieben::
...
und falls es besser passenden Forenrahmen gibt, bitte ich um Korrektur meines Anliegens.
...

Hallo Justi,

die Frage kann schon hier im Forum diskutiert werden. Allerdings sind über die Suchfunktion mit den Begriffen "Aufsichtspflicht und Haftung" schon einige Beiträge (auch im Archiv) zu finden. Winken

Aber dennoch möchte ich Dir als Einstieg in die Diskussion den Beitrag empfehlen. Winken

Falls dann noch Fragen übrig sein sollten, werde ich gerne diese beantworten. Winken

Liebe Grüße

Klaus
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Justi
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Anmeldungsdatum: 01.02.2009
Beiträge: 104

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 21:59    Titel: Antworten mit Zitat

Nun, interessante Einlassung.
Ich lese heraus:
> das der Aufsichtsführende selbst zu beurteilen hat wann und welchem Umfang der Aufsichtsbedürftige seiner Zuwendung bedarf
> das kind- und ortsbezogene Umstände und auch das Alter der andererseits eindeutigen Minderjährigen jeweils situationsbedingt über die tatsächliche Pflicht der "Aufsicht" mitspielen
> das ich mich selbst davon zu überzeugen habe und einschätzen muß, inwieweit der Junge in der Lage ist, z.B im öffentlichen Straßenverkehr sich regelkonform zu verhalten


Sehr schwammige Ausformulierungen, die in letzter Konsequenz wohl immer dazu führen werden, das halt ich mich als quasi Aufsichtspflichtiger, im Zweifelsfalle falsch verhalten oder die möglichen Gefährdungen falsch vorauseingeschätzt habe, was passieren kann, wenn z.B eine Gruppe Halbwüchsiger zusammen loszieht und einander ablenkt und dadurch evtl weniger aufpasst Mit den Augen rollen

Allein schon bei der Übertragung der Aufsichtspflicht lässt man viel Spielraum offen, wenn man einerseits schreibt Miteinbeziehung von Verwandten in die tatsächliche Aufsichtspflicht scheide aus und aber nachschiebt das dies bei regelmäßgiem Vorkommen wieder ganz anders ausschauen kann. Traurig

Da der Junge jeden Wochen-Tag von 13 bis 20 UIhr bei uns ist und sehr oft auch der ganze Samstag vorkommt, wird die Regelmäßigkeit bei möglicher Schadensforderung von den Versicherern schnell bewiesen sein ...
Zumal bei Schulferien "von Früh bis Spät" anzusetzen ist ...

Wessen Aufsichtspflicht obliegt der Junge z.B. während seines Schulheimweges zu uns (Verwandten) ?
Seine Mutter iss ja in Arbeit .... fällt also wohl aus der Kette raus ....
Muß nun ich, um ganz sicher gehen zu wollen den Knirps mit dem Auto vor der Schultüre abholen, oder darf ich bei womöglichen Vorkommnissen zumindest meine eigenen Hände in Unschuld waschen Frage (grübel)


Suchfunktion hatte ich durchaus benutzt, brachte mir aber keine belastbaren Angaben zu konkretem Alter des Kindes oder Freistellung von Haftbarkeit meinerseits.
Dem aufgezeigten Link ersehe ich eher die Bezugnahme auf häusliche direkte Beaufsichtigungspflicht, mit Eingreifvorgaben und Schilderungen zur schulischen Aufsichtspflicht.

Uns stellt sich die Frage, wer trägt Verantwortung oder mögliche Aufsichtspflicht für Minderjährige die die häuslichen Räume verlassen (dürfen).
Konkret auch Schulheimweg zu uns.


Gern gebe ich zusätzlich ein konkretes Fallbeispiel aus dem letzten Jahr:

Im Dezember wurde auch hier am Ort ein Advents- / Christkindlmarkt veranstaltet.
Nachvollziehbarerweise (?) "dürstete" auch unsern besagten 11-jährigen Neffen nach dortiger "Teilnahme", bzw. den Drang sich dort mit seinen Spezln treffen zu können.
Da der Veranstaltungsort innerhalb 10 Minuten zu Fuß zu erreichen wäre, fasste er den Entschluß, aus der Wohnung der Oma, seine Mutter in der Arbeit anzurufen und sich die Erlaubnis einzuholen sich von etwa 17:00 Uhr bis zu seiner Abholung 20:00 / 20:15 Uhr dort aufhalten zu dürfen.

Komplizierenderweise kommt hier hinzu, das die alleinerziehende und langarbeitende Mutter wohl bestes Verhältnis zu ihrem Sohn halten will und bei solchen Genehmigungen keinerlei Scheu und Bedenken hat.

Nur durch harsches Zureden und der Äußerung tiefsten Unverständnisses konnten wir den nächtlichen Ausflug des 11-jährigen verhindern, bzw. sahen uns in direkter Verantwortung für dessen Wohlergehen und Sicherheit.

Inwieweit kann die Mutter des Jungen einerseits von uns erwarten, das auf den Sohn geachtet wird und wieweit müssen wir andererseits zugestehen / zusehen das der Nachwuchs sich auf öffentlichen Veranstaltungen oder überhaupt auf öffentlichem Gelände aufhält, ohne das dann letztlich wieder wir irgendwann womöglich zur konsequenten Verantwortung oder auch Schadensersatz herangezogen werden können ?
Frau Mutter wird zweggs Abwesenheit wohl immer aussen vorbleiben können ?

Wie ist da Eure Meinung / Erfahrung / Rechtskenntniss ?
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 22:43    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Justi,

zunächst mal alle Achtung für die sehr gelungene Zusammenfassung. Winken

Ziel der Aufsichtspflicht (die nicht genau gesetzlich geregelt ist), ist die Schadensvermeidung (aber nicht um jeden Preis). Eine Aufsichtspflichtverletzung alleine stellt in der Regel auch kein rechtliches Problem dar. Interessant (oder problematisch) wird es im Prinzip dann, wenn durch eine Aufsichtspflichtverletzung ein Schaden entstanden ist (Kausalzusammenhang).

Dies wird dann aber meist nur gerichtlich zu klären sein. Es gilt dann oft die Abwägung zwischen erzieherisch Sinnvoll (zumutbar) und der Voraussehbarkeit eines Schadensereignisses. Ferner spielen die persönlichen Faktoren eine nicht unwesentliche Rolle.

Wenn ich jeden Schaden vermeiden will, dann müßte ich die Kinder oder Jugendliche irgendwo anketten oder einsperren. Selbst dann wäre (mal abgesehen von der strafrechtlich dann relevanten Freiheitsberaubung) ein Schadensereignis nicht ganz auszuschließen.

In dem zuvor beschrieben fiktiven Fall wird es sich wohl um eine vertragliche Aufsichtspflichtübernahme handeln. Diese könnte aber u.U. ebenfalls vertraglich ausgeschlossen werden. Aber sobald für die Betreuung Geldleistungen fließen, dann wird dieser Ausschluß m.E. nur bedingt möglich sein.

Einen Tipp kann ich aber geben: Wer regelmäßig Kinder oder Jugendliche betreut, sollte sich eine Haftpflichtversicherung zulegen. Die Versicherung kennt sich mit den vielen Urteilen zur Haftung bei einer Aufsichtspflichtverletzung aus und wehrt zudem ungerechtfertigte Schadensersatzansprüche ab.

Liebe Grüße

Klaus
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Justi
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Anmeldungsdatum: 01.02.2009
Beiträge: 104

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 12:32    Titel: Haftplichtversicherung hier angeblich ohne Belang Antworten mit Zitat

Dipl.-Sozialarbeiter hat folgendes geschrieben::

...... Interessant (oder problematisch) wird es im Prinzip dann, wenn durch eine Aufsichtspflichtverletzung ein Schaden entstanden ist (Kausalzusammenhang) ......

.... Dies wird dann aber meist nur gerichtlich zu klären sein .....

.....Einen Tipp kann ich aber geben: Wer regelmäßig Kinder oder Jugendliche betreut, sollte sich eine Haftpflichtversicherung zulegen. Die Versicherung kennt sich mit den vielen Urteilen zur Haftung bei einer Aufsichtspflichtverletzung aus und wehrt zudem ungerechtfertigte Schadensersatzansprüche ab ...



Hmm, denke auch das ich, im "Bedarfsfalle", erst vom Richter "erfahren" werde wenn ich doch in irgendeinerweise mit in Verantwortung gerate.
Nachvollziehbar wärs obendrein auch noch, denn man könnte zugrunde legen, das der Junge ja von meinem Wohnhaus weg und aus meiner Obhut heraus losgetigert ist,
während seine Mutter ja keinerlei Einfluss nehmen kann .....
wo sie doch bis spätabends arbeitet .... und höchstens mal telefonische Anweisungen an ihren Nachwuchs abgibt Mit den Augen rollen

Noch zur Haftpflichtversicherung:
Ganz so einfach scheint die Absicherung für den Versicherungsnehmer aber nicht zu sein:

Von (m)einem (großen) Versicherer durfte ich erfahren, das Gefälligkeitstätigkeiten nicht in Zuständigkeit der Haftpflichtversicherung fallen. Geschockt

Jeder haftet hier mit eigenem Risiko und Geld und hat angeblich auch von einer evtl. Unfallversicherung nichts zu erwarten, wenn er im Rahmen der Gefälligkeitsleistung z.B selbst zu Schaden kommen sollte (ob nun durch Ungeschick des Alltags, in fremden Räumlichkeiten, oder womöglich durch den zu beaufsichtigenden "Kandidaten" )
was dann halt ebenso auf Ereignisse angewandt wird die aufgrund einer möglichen Aufsichtspflichtverletzung dann durch den Minderjährigen womöglich anderen Personen "zuteil" werden.
... für die man dann entsprechend geradestehen muß oder vielleicht auch nicht Geschockt
Wenn dann habe jemand der eine Leistung in Auftrag gibt, das benötigte Personal erstens zu entlohnen und zweitens selbst zu versichern .....

In rechtlichem Zusammenhang, Aufsichtspflicht des Betreuenden und Strafmündigkeit des Minderjährigen selbst, scheinen die Geburtstage 10, 14, 16 von wichtiger und teilweise ausschließender Bedeutung zu sein.
Gibt es hierzu eine geeignete Forumssparte mit Detailwissen Frage
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Dipl.-Sozialarbeiter
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Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 13:37    Titel: Re: Haftplichtversicherung hier angeblich ohne Belang Antworten mit Zitat

Justi hat folgendes geschrieben::
...
Gibt es hierzu eine geeignete Forumssparte mit Detailwissen Frage

Eventuell wird das örtliche Jugendamt (Tagesmütter / Tagespflegestelle) in dieser Frage weiterhelfen können. Dem Grunde handelt es sich bei dem fiktiven Beispiel um eine Tagespflegestelle. Beim Jugendamt sind dann sicher weitere Informationen zur Haftung, Aufsichtspflicht und Versicherung zu erfahren. Winken
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Kormoran
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Anmeldungsdatum: 01.06.2006
Beiträge: 2572

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 14:03    Titel: Antworten mit Zitat

Justi hat folgendes geschrieben::
scheinen die Geburtstage 10, 14, 16 von wichtiger und teilweise ausschließender Bedeutung zu sein.

In Stichworten und sicher nicht vollständig:

7 J:
Hier wird das Kind deliktsfähig. Es steht damit für von ihm selbst verursachte Schäden zivilrechtlich ein, d.h. es haftet. Ggfs. zahlt es eben erst später, wenn es Geld verdient. Eltern haften nur, wenn sie die Aufsichtspflicht verletzt haben.

10 J:
Bis hier darf das Kind laut StVO mit dem Fahrrad auf dem Fußweg fahren.

14 J:
Hier wird das Kind strafmündig, d.h. es kann für begangene Straftaten strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Für zivilrechtliche Folgen derselben evtl. auch früher, nämlich ab 7 J, s.o.
Außerdem Eintritt der Religionsmündigkeit.

16 J:
Ab hier ergeben sich einige Änderungen laut Jugendschutzgesetz. Zähle ich jetzt nicht alle auf, sondern verweise insbesondere auf die §§ 4 – 9, 11 und 14.

http://bundesrecht.juris.de/juschg/BJNR273000002.html#BJNR273000002BJNG000200000

Außerdem ergeben sich einige Änderungen in Bezug sexuelle Betätigung (Hier allerdings weniger für den Jugendlichen selbst, als für die anderen).

http://bundesrecht.juris.de/stgb/BJNR001270871.html#BJNR001270871BJNG005002307

So, und jetzt dürfen die anderen darüber schimpfen, was ich alles vergessen habe. Smilie
_________________
Herzliche Grüße
Kormoran
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Franz Königs
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 18:51    Titel: Antworten mit Zitat

Wichtig könnte noch folgendes sein:

Erst ab 10 Jahren haftet ein Kind für nicht vorsätzlich verursachte Schäden, die durch einen Unfall im Straßenverkehr entstehen.

(@ Kormoran:
Das ist nicht geschimpft.)
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 19:18    Titel: Antworten mit Zitat

Kormoran hat folgendes geschrieben::
...

So, und jetzt dürfen die anderen darüber schimpfen, was ich alles vergessen habe. Smilie

Kopf-Streichel-Smilie Dies hier wird bestimmt kein "Schimpftread" lautes Lachen

Interessant wären noch die Infos zum Schutzalter und die Liste der Altersstufen im deutschen Recht. Aber insgesamt ist das Thema "Aufsichtspflicht und Haftung" zu komplex um es in einem Forum zu diskutieren. Winken
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