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Leasingbank verlangt Versicherung

 
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dimiator
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Anmeldungsdatum: 14.02.2006
Beiträge: 192

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 17:20    Titel: Leasingbank verlangt Versicherung Antworten mit Zitat

Hallo, folgende fiktive Frage.
Die Person A hatte einen Unfall. A war schuld. Der Schaden ist minimal gewesen, so dass A sich entschieden hat, die Kosten selbst zu bezahlen, ohne das seiner Versicherung zu melden. Nun sagt aber der Unfallsgegner, dass da er ein Leasingauto hat, seine Leasinggesellschaft ihm gesagt hat, dass sie die Rechnung über Reparatur nur an die Versicherung von A schicken werden. A will aber nicht, dass die Rechnung an die Versicherung geht, sondern an ihn privat und diese bezahlt er auch. Hat denn die Leasinggesellschaft Anspruch darauf, die Rechnung an die Versicherung von A zu schicken und muss A denn wirklich die Versicherungsgesellschaft nennen?

Danke
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Durch die "Rechtschreibreform" der Einkommensteuerrichtlinien wird sicherlich alles einfacher.
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pOtH
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Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 18:01    Titel: Antworten mit Zitat

der geschädigte kann sich direkt an die versicherung des schädigers wenden, er muss nicht den schädiger in anspruch nehmen.

Zitat:
Für den Geschädigten ist von Bedeutung, dass er die Kfz-Haftpflichtversicherung direkt auf Schadensersatz in Geld (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz) in Anspruch nehmen kann. Er vermeidet hierdurch, seine Ansprüche gegen den Fahrer oder Halter geltend machen zu müssen und trotz juristischem Erfolg bei deren Zahlungsunfähigkeit leer auszugehen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Kfz-Haftpflichtversicherung#Rechtliche_Grundlagen

Zitat:
§ 115 Direktanspruch
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt

...

http://bundesrecht.juris.de/vvg_2008/__115.html
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Kormoran
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Anmeldungsdatum: 01.06.2006
Beiträge: 2572

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 18:23    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Der Schaden ist minimal gewesen, so dass A sich entschieden hat, die Kosten selbst zu bezahlen,
Das kann er.

Zitat:
ohne das seiner Versicherung zu melden.
Das sollte er schon aus Eigeninteresse zur Vermeidung einer Obliegenheitspflichtverletzung aus seinem eigenen Versicherungsvertrag lassen.

Zitat:
Nun sagt aber der Unfallsgegner, dass da er ein Leasingauto hat, seine Leasinggesellschaft ihm gesagt hat, dass sie die Rechnung über Reparatur nur an die Versicherung von A schicken werden.
Das dürfen die wiederum auch, denn der Geschädigte ist nicht verpflichtet, sich mit A auseinanderzusetzen. Er kann und darf sich direkt an As Versicherung wenden.

Zitat:
A will aber nicht, dass die Rechnung an die Versicherung geht,
Was A will, zählt an dieser Stelle nicht.

Zitat:
Hat denn die Leasinggesellschaft Anspruch darauf, die Rechnung an die Versicherung von A zu schicken
Ja, siehe auch den inzwischen oben schon aufgetauchten Beitrag.

Zitat:
und muss A denn wirklich die Versicherungsgesellschaft nennen?
Ja, es macht doch auch keinen Sinn, sie zu verschweigen. Der Geschädigte hat doch sicher As Kennzeichen. Damit weiß er in 2 Minuten über den Zentralruf der Autoversicherer auch As Versicherung.


Das alles hindert A aber nicht daran, sich mit seiner Versicherung in Verbindung zu setzen und dieser mitzuteilen, dass er den Schaden selbst bezahlen möchte. Er hat ein halbes (oder sogar ganzes, das weiß ich jetzt nicht aus dem Stand) Jahr Zeit, den Schaden von der Versicherung zurückzukaufen (sprich zu bezahlen). Damit rettet er seinen Schadenfreiheitsrabatt (falls das der Hintergrund der Fragestellung war).
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Herzliche Grüße
Kormoran
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Obermotzbruder
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 3164
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BeitragVerfasst am: 06.02.09, 20:19    Titel: Antworten mit Zitat

A. sollte doch froh sein. Versicherungen sind auch dazu da ungerechtfertigte Forderungen abzuweisen. Ansonsten: Der Kraftfahrthaftpflichtversicherung sind grundsätzlich alle Schäden zu melden, ob schuldig oder unschuldig. Gegen Ende des Versicherungsjahres kann man ggf. den Schaden selbst begleichen, dann geht man auch nicht in der Prämie nach oben.
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 20:50    Titel: Antworten mit Zitat

Verschiebibert ins Versicherungsrecht.
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dimiator
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Anmeldungsdatum: 14.02.2006
Beiträge: 192

BeitragVerfasst am: 07.02.09, 09:33    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Anworten.
noch eine Frage hinterher eifach aus Eigeninteresse:

1. Was passiert, wenn A den Unfall der Versicherung nicht von sich aus meldet - dann geht doch bestimmt der Versicherungsschutz verloren für diesen Unfall - dann muss A doch sowie so selbst zahlen oder?
2. Was ist angemessen an Zeit, das der Versicherung zu melden - 1 Woche nach Unfall ist noch i.O.?

Danke
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Kormoran
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Anmeldungsdatum: 01.06.2006
Beiträge: 2572

BeitragVerfasst am: 07.02.09, 12:02    Titel: Antworten mit Zitat

Zu 1:
Na ja, der Versicherungsschutz geht sicher nicht verloren. Theoretisch könnte die Versicherung den A wegen der von mir oben bereits angesprochenen Obliegenheitsverletzung in Regress nehmen.

(Der Hintergrund besteht hier darin, dass es auch Aufgabe der Versicherung ist, unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Das wird unter Umständen schwierig, wenn z.B. Beweise durch schon erfolgte Reparaturen vernichtet werden, bevor die Versicherung überhaupt von einem Schaden erfährt.)

In der Praxis wird sich B (wenn er denn schneller reagiert, als A) an die Versicherung von A wenden. Dann bekommt A die entsprechenden Fragebögen zugeschickt, füllt die aus und gut.


Zu 2:
Eine Woche sollte hier m.E. kein Problem sein.
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Herzliche Grüße
Kormoran
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 07.02.09, 15:51    Titel: Antworten mit Zitat

was ist denn hier nur los? ist es mittlerweile üblich geworden, im Rechtsforum Vermutungen zu äußern, obwohl man die Antwort leicht in den Bedingungen finden kann? Geschockt (zumindest ist die Antwort dann leicht zu fiden, wenn man einigermaßen weiß, wonach man suchen will... Winken )

Die "neuen" AKB von 2008 sind hier recht eindeutig, aber auch die Regelungen in den alten AKB sind nicht viel anders.

vgl. die Musterbedingungen des GDV: hier kann man unter E 1.1 nachlesen, dass das Schadenereignis innerhalb einer Woche gemeldet werden muss. Eine Sonderregelung für Fälle wie den hier vorliegenden gibt es in E 2.2: Wenn der Versicherungsnehmer einen Kleinschaden selber regulieren will, reicht es, wenn er diesen Schaden erst dann dem Versicherer anzeigt, sobald sich herausstellt, dass ihm diese Selbstregulierung nicht gelingt.
_________________
Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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