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Verfasst am: 27.01.09, 10:42 Titel: Vereitelung des Vorkaufsrechtes
Angenommen Meier hat an der Immobilie von Schulz das Vorkaufsrecht. Schulz legt einen notariell beglaubigten Kaufvertrag mit seiner und Meiers Schwester über eine Kaufsumme von 200.000,00 € vor. Aufgrund des hohen Kaufpreises (ein Gutachten über 150.000,00 € liegt vor) übt Meier sein Vorkaufsrecht nicht aus und die Schwester erwirbt daraufhin die Immobilie.
Durch Zufall erfährt Meier einige Jahre später von seiner Schwester (der Käuferin), dass sie den vollen Kaufpreis nicht bezahlen musste. Aufgrund Nebenabreden, die im Kaufvertrag nicht schriftlich fixiert waren, wurden ihr von Schulz als "freiwilliges Erbteil" mehr als 30.000,00 € erlassen.
Meier hätte sein Vorkaufsrecht bei einem geringeren Kaufpreis auf jeden Fall ausgeübt!
Was kann Meier jetzt noch tun? Wegen Betrugs anzeigen? Wie kommt Meier an die Infos über den genauen Zahlbetrag bzw. über die Abwicklung des Kaufvertrags?
Anmeldungsdatum: 07.03.2006 Beiträge: 3729 Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald
Verfasst am: 27.01.09, 12:59 Titel:
//offtopic//
da hier die rede von meier, meier´s schwester u. freiwilliges erbteil ist - mal als denkanstoß.:
durch den kauf wird das erbe um 200.000€ erhöht, da die schwester einen "freiwilligen erbteil" von 30.000€ erhalten hat, könnte man vermuten das die 30.000€ eine schnenkung sind u. meier somit einen höhren erbanspruch hat sofern die schenkung nicht mehr als 10j. vor dem tot des erblassers getätigt wurde.
//offtopicende// _________________ LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
Ich hoffe, dass ich die Familiensituation richtig verstanden habe: die Käuferin (K) ist gemeinsame Schwester von Verkäufer Schulz (S) und Meier (M) ? Das macht S und M dann wohl zu Brüdern / Halbbrüdern?
Flimm hat folgendes geschrieben::
Es geht darum, dass die Geschwister anscheinend beim Kaufvertrag hintenherum gemauschelt haben und so Meier`s Vorkaufsrecht vereitelt haben.
Haben sie das? Was gibt Grund zu der Annahme, dass es nicht so gelaufen ist: K und S einigen sich auf einen Kaufpreis von 200.000 EUR. Als es ans Bezahlen geht, stellt K fest, dass sie den Kaufpreis doch nicht finanziert bekommt (aus Gründen der Finanzkrise, weil sie nicht richtig gerechnet hat, oder warum auch immer). Sie teilt ihrem Bruder S dies mit - und statt die Schwester nun zu verklagen und zwangszuvollstrecken, beschliesst S, der Schwester 30.000 EUR zu erlassen. Immerhin hätte er ja eh vorgehabt, ihr diese Summe zu vererben - das macht er nun lieber mit der warmen Hand als mit der kalten.
M meint nun "für 170.000 hätte ich die Hütte auch genommen!". Die Frage ist nur: hatte S überhaupt vor, M ebenfalls 30.000 EUR zu vererben? Und ist das Verhältnis zwischen S und M so gut, dass S dem M auch die 30.000 EUR schon jetzt gegeben hätte? Selbst wenn - einen Rechtsanspruch auf eine Schenkung hat M nun mal nicht, nur weil K auch was bekommen hat.
Irgendwie ist es doch genauso, als ob K die 200.000 bezahlt hätte, aber zu diesem Zweck von ihrem Bruder 30.000 bekommen hat. Hätte M dagegen auch Einwände?
Eine absichtliche Mauschelei zwischen K und S scheint mir übrigens schon deswegen nicht sooo wahrscheinlich, weil K dem M ja davon erzählt hat. Wenn ich schon mauschele, dann bin ich doch nicht so blöd, und erzähl dem dadurch Benachteiligten hinterher davon.
Übrigens - bei einer Schenkung von 30.000 EUR unter Geschwistern wären 3000 EUR Steuern fällig gewesen. Falls K das vergessen hat, kann M sie natürlich anzeigen und sich über seine Rache und das Bewusstsein, als braver Bürger gehandelt zu haben, freuen. Der Familienfrieden scheint ja eh schon nachhaltig gestört
Verfasst am: 06.02.09, 21:13 Titel: Re: Vereitelung des Vorkaufsrechtes
[quote="Flimm"]
Meier hätte sein Vorkaufsrecht bei einem geringeren Kaufpreis auf jeden Fall ausgeübt!
Was kann Meier jetzt noch tun? quote]
Um zu der Ausgangsfrage zurückzukommen, natürlich wurde damit das Vorkaufsrecht vereitelt. (Aber ich kenne ja die Familienverhältnisse nicht so) Der Kaufvertrag ist möglicherweise nichtig, da im Kaufvertrag eine andere Summe steht als tatsächlich gezahlt wurde. Für die Erbschaftsregelung gibt es keinen aus dem Sachverhalt erkennbaren Rechtsgrund, der eine Aufrechnung rechtfertigen würde. Somit bleibt es dabei, dass im Kaufvertrag nicht der Preis beurkundet wurde über den sich tatsächlich geeinigt wurde. Da Eigentum nur mit Einigung und Eintragung übergeht und einer notariellen Form bedarf, besteht eine große Chance, dass die Schwester nicht wirksam Eigentümerin geworden ist. Das heißt im Ergebnis aber auch, dass Sie kein Vorkaufsrecht ausüben können, da kein wirksamer Kaufvertrag besteht.
Vielleicht informieren Sie Ihre Schwester bei Zeiten, dass Ihr das Eigentum am Haus nicht zusteht. Sie können auch einen Widerspruch im Grundbuch eintragen lassen, falls Ihr Vorkaufsrecht gelöscht wurde...alles schwierige Einzelfragen die ohne 100 prozentigen Sachverhalt nicht zu klären sind... versuchen Sie halt ihr Glück, dass ist alle mal besser als mit Anzeigen um sich zu werfen. _________________ "Früher litten wir an Verbrechen, heute an Gesetzen"
Tacitus
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