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Verfasst am: 07.02.09, 09:52 Titel: Schaden begleichen nur nach Beseitigung?
Hallo
ich hätte mal eine allgemeine Frage zur Beseitigung von Schäden durch Versicherungen und / oder Privatpersonen.
Folgender fiktiver Fall:
Herr M. verursacht mit seinem Fahrzeug einen Schaden an der Gartenmauer von Frau D.
Die Versicherung von Herrn M. fordert einen Kostenvoranschlag
Frau D. schickt der Versicherung von Herrn M einen Kostenvoranschlag zur Begleichung des Schadens.
Die Versicherung sagt, sie will den Schaden nach Eingang der Rechnung begleichen, also dann, wenn der Schaden repariert wurde.
Frau D. möchte den Schaden selbst beseitigen.
Wie ist die allgemeine Rechtslage beim Schadensersatz?
Hat Frau D. das Recht die ermittelte Scjhadenssumme ersetzt zu bekommen auch wenn er nicht von einer Firma beseitigt wird?
Gibt es einen allgemeinen § der der das beschreibt und auf den man verweisen kann?
Anmeldungsdatum: 19.05.2005 Beiträge: 2271 Wohnort: im Ländle
Verfasst am: 07.02.09, 11:06 Titel:
Zitat:
Wie ist die allgemeine Rechtslage beim Schadensersatz?
Die Versicherung möchte, daß der Schaden auch behoben wird. Darum wird sie immer erst zahlen, wenn dies auch erfolgt ist. Selbst wenn dadurch die Sache teurer wird.
Man könnte ja sonst warten bist der nächste die Mauer beschädigt.
Verfasst am: 07.02.09, 16:05 Titel: Re: Schaden begleichen nur nach Beseitigung?
Biber hat folgendes geschrieben::
Das wäre mir jetzt völlig neu.
da haste recht. Ich finde das auch etwas merkwürdig.
webran hat folgendes geschrieben::
Wie ist die allgemeine Rechtslage beim Schadensersatz?
Allgemein gilt bei Sachschaden: der Schädiger hat die erforderlichen Reparaturkosten zu zahlen, maximal aber den Zeitwert der beschädigten Sache.
Umsatzsteuer kann der Geschädigte nur verlangen, soweit sie auch tatsächlich gezahlt wurde.
webran hat folgendes geschrieben::
Gibt es einen allgemeinen § der der das beschreibt und auf den man verweisen kann?
ja, gibt es. BGB § 249
webran hat folgendes geschrieben::
Frau D. möchte den Schaden selbst beseitigen.
das darf sie gerne tun.
webran hat folgendes geschrieben::
Hat Frau D. das Recht die ermittelte Scjhadenssumme ersetzt zu bekommen auch wenn er nicht von einer Firma beseitigt wird?
Grundsätzlich ja, zu beachten ist allerdings (siehe oben): Umsatzsteuer wird nur ersetzt, wenn auch welche anfällt. Wenn Frau D also Baumaterialien (Steine, Mörtel, Farbe usw.) kauft und die Gartenmauer alleine oder mit Familienhilfe wieder hochmauert, dann wird die Umsatzsteuer, die für den KAuf der Baumaterialien angefallen ist, ersetzt.
webran hat folgendes geschrieben::
Die Versicherung sagt, sie will den Schaden nach Eingang der Rechnung begleichen, also dann, wenn der Schaden repariert wurde.
Sicher, dass die Formulierung im Brief des Versicherers genauso lautet? oder steht da drin, dass mit der vollständigen Bezahlung erstmal abgewartet wird, bis eine Rechnung vorliegt? Wie auch immer, den Nettobetrag laut Kostenvoranschlag kann Frau B erstmal verlangen.
Kostenpauschale (ca. 25 Euro gelten als angemessen) nicht vergessen. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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