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Rechtslage erwachsenes Kind in Patchworkfamilie

 
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Perri
Interessierter


Anmeldungsdatum: 14.11.2005
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 08.02.09, 09:56    Titel: Rechtslage erwachsenes Kind in Patchworkfamilie Antworten mit Zitat

Hallo,
angenommen Mann und Frau leben unverheiratet miteinander und haben gemeinsam ein Haus im Grundbuch eingetragen. Die Frau hat eine volljährige Tochter, die in dem Gemeinsamen Haus wohnt. Welches Rechtsverhältnis hat die Tochter zu dem Mann bezüglich der Wohnung. Ist es vielleicht ein unentgeltliches Mietverhältnis? Welche Rechtsgrundlagen gelten für die Tochter gegenüber dem Mann?

Vielen Dank für die möglichen Antworten.

mfG Perri
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 08.02.09, 13:00    Titel: Antworten mit Zitat

Der Lebensgefährte der Mutter hat anscheinend der Tochter seiner Lebensgefährtin die Mitbenutzung des Hauses unentgeltlich gestattet, ihr möglicherweise auch den Mitbesitz an dem Haus eingeräumt. Ein Mietverhältnis bestände nur, wenn die Tochter dem Lebensgefährtin ihrer Mutter Miete zahlen würde.
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Perri
Interessierter


Anmeldungsdatum: 14.11.2005
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 08.02.09, 13:24    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
es ist so, dass der LG der Frau ihrer Tochter die unentgeltliche Mitbenutzung der Wohnung gestattet hat. Was wäre in dem Fall, wenn er eine kostenpflichtige Mitbenutzung anstrebt. Kann er die überhaupt allein durchsetzen? Angenommen es bliebe aber bei der kostenlosen Mitbenutzung, wie wäre es möglich einen verbrauchsabhängigen Beitrag ("Warmmiete") zu erheben, wenn wie vorher gesagt kein Mietverhältnis besteht?

mfG Perri
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 08.02.09, 13:52    Titel: Antworten mit Zitat

Der Lebensgefährte der Mutter könnte die Einräumung der unentgeltlichen Mitbenutzung der Wohnung durch die Tochter seiner Lebensgefährtin widerrufen. Wenn die Tochter die Wohnung weiterhin mitbenutzen würde, könnte der Lebensgefährte der Mutter von der Tochter die Zahlung einer Nutzungsentschädigung insoweit verlangen, als sie den ihm gehörenden Anteil an dem Haus nutzt.

Die Beteiligten könnten sich aber auch auf den Abschluss eines Mitbenutzungsvertrags und die Zahlung eines Entgelts für die Mitbenutzung einigen. In dem Vertrag könnte dann auch geregelt werden, unter welchen Umständen er beendet werden kann.

Schließlich könnte auch ein normaler Mietvertrag abgeschlossen werden, an dem dann auch die Miteigentümerin des Hauses als Mitvermieterin beteiligt sein könnte.
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flokon
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 05.01.2007
Beiträge: 1569
Wohnort: Witten/Ruhr

BeitragVerfasst am: 08.02.09, 16:59    Titel: Antworten mit Zitat

Geht es hier zufällig um Anspruch nachdem SGB2, also ALG2 (HartzIV) ?
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Perri
Interessierter


Anmeldungsdatum: 14.11.2005
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 08.02.09, 18:25    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
nein es geht nicht um ALG2, sondern um eine junge Erwachsene die glaubt, nach einem erfolglosen Jahr Studium einfach so wieder einziehen zu können, ohne den geringsten Beitrag zu leisten. Sie erhält Bafög und eine Waisenrente, also ein Einkommen welches wesentlich höher als das ALG2 ist. Sie glaubt auch dass sie den Anspruch gegenüber ihrer Mutter auf freie Kost und Logie auch auf den Miteigentümer des Hauses ausweiten zu können, der in keinem Verwandschaftsverhältnis zu ihr steht.

Bedeutet übrigens "freie Kost und Logie" auch dass das Essen kostenlos zubereitet werden muss und das freie Wohnen inclusive Reinigung einhergeht?

mfG Perri
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