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Schriftform Klageerwiederung

 
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siegreu
Interessierter


Anmeldungsdatum: 01.10.2006
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 08.02.09, 10:43    Titel: Schriftform Klageerwiederung Antworten mit Zitat

Hallo,
weis nicht so recht, in welchen Forum ich meine Frage stellen kann.
Versuch's mal hier.
Werde von einer Dame verklagt auf 120 Euro Schadenersatz wegen Streitigkeiten beim Privatverkauf einer Waschmaschine. Die Klage wurde mir zugestellt mit der Mitteilung, daß ein schriftliches Verfahren durchgeführt wird.
Wegen des geringen Streitwertes will ich keinen Rechtsanwalt einschalten.
Nun meine Frage: Bin ich bei meiner schriftlichen Klageerwiederung an eine besondere Schriftform, Gestaltung oder Gliederung gebunden.
Oder kann ich so schreiben, wie man üblicherweise einen ordentlichen Geschäftsbrief schreibt?
Finde ich Tipps im Net?
Vielen Dank für Euere Antwort
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Leon6
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.04.2005
Beiträge: 613

BeitragVerfasst am: 08.02.09, 12:20    Titel: Antworten mit Zitat

In Kleinverfahren mit einem Streitwert von nicht mehr als 600 Euro kann das Gericht sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen. In der Regel haben Sie nach Zustellung der Klageschrift eine Frist von 2 Wochen zur Klage Stellung zu nehmen. Soweit keine streitigen entscheidungserheblichen Tatsachen zu klären sind, wird der Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren durch Urteil entschieden. Eine mündliche Verhandlung findet grundsätzlich nur dann statt, wenn eine Partei dies beantragt oder eine Beweisaufnahme, z. B. die Vernehmung von Zeugen, erforderlich ist. Das Gericht kann aber auch die schriftliche Beantwortung der Beweisfrage durch den oder die Zeugen anordnen, wenn es dies für ausreichend erachtet und so eine mündliche Verhandlung vermeiden. Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt und kommt der Beklagte nicht, so wird vielfach nach Klägerantrag endgültig entschieden.

Ohne RA kann es am Ende aber teurer werden. Sollten Sie den Rechtsstreit gewinnen, trägt der Kläger auch Ihre RA-Kosten. Ob Sie allein dazu in der Lage sind die entscheidungserheblichen Tatsachen in der Klageerwiderung darzulegen, kann ein Außenstehender nicht beurteilen.

Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Es müssen aus dem Text hervorgehen Ihr Name und Ihre Anschrift, die Tatsachen, die die Abwehr des gegnerischen Anspruchs begründen, und -sofern vorhanden - Beweise (Belege, Zeugen) und das Aktenzeichen.
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 08.02.09, 14:22    Titel: Antworten mit Zitat

@Leon,

was wird denn am Ende ohne RA teurer?

im übrigen wird ja eine Klageerwiderung immer mit einem Antrag verbunden.
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Leon6
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.04.2005
Beiträge: 613

BeitragVerfasst am: 08.02.09, 14:44    Titel: Antworten mit Zitat

Den Antrag hatte ich vergessen. Danke.
Volker13 hat folgendes geschrieben::
@Leon,

was wird denn am Ende ohne RA teurer?

Nur für den Fall, dass im schriftlichen Verfahren durch den Beklagten entscheidungserhebliche Tatsachen, die geeignet sind, seinen Antrag zu begründen, aus Unwissenheit nicht vorgetragen werden und das Gericht aufgrund der Schriftwechsel darum dem Antrag des Klägers folgt, dann wird der Beklagte am Ende des Rechtsstreits auch auf den Gerichts- und gegnerischen RA-Kosten sitzen bleiben.
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 08.02.09, 18:57    Titel: Antworten mit Zitat

hallo Leon,

das ist reine Spekulation.
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