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Schwedische Fahrerlaubnis - anerkennung in DE

 
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tommy130398
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.04.2008
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 08.02.09, 07:26    Titel: Schwedische Fahrerlaubnis - anerkennung in DE Antworten mit Zitat

Herr H. wohnt seid 2006.10.01 in Schweden.
Herrn H. wurde 1996 in DE der Führerschein entzogen, wegen Alkohol am Steuer. Herr H ist seid August 2002 trockener Alkoholiker.
Seid August 2008 besitzt Herr H. den Europäischen Führerschein aus Schweden. Dieser ist Gültig biß 2018. Herr H. ist Unfallfrei in Schweden gefahren.
Herr H, möchte nun, aus privaten Gründen, zurück nach Deutschland.

Darf Herr H. in Deutschland fahren mit diesen Führerschein ?
Muss Herr H. seinen Führerschein ummelden beim Straßenverkehrsamt ?

Darf Herr H. sein Fahrzeug aus Schweden, mit gültiger Besichtigungsplakette ( auf deutsch TÜV ) und gültiger Versicherung ( schwedische Versicherung ), in DE auf längere Sicht fahren und wann muss das Fahrzeug umgemeldet werden und muss auch die Versicherung umgemeldet werden ?

Mit freundlichen Gruß, Herr Th.
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Oberlehrer Lempel
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Anmeldungsdatum: 22.09.2004
Beiträge: 1454

BeitragVerfasst am: 08.02.09, 09:19    Titel: Re: Schwedische Fahrerlaubnis - anerkennung in DE Antworten mit Zitat

Hallo,
tommy130398 hat folgendes geschrieben::
Darf Herr H. in Deutschland fahren mit diesen Führerschein ?

Leider noch nicht, denn (aus der Fahrerlaubnisverordnung):
Zitat:
§ 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
[...]
(4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR- Fahrerlaubnis,
[...]
3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, [...]

Zwar dürfen die in Abs. 1 genannten ausländischen Fahrerlaubnisse grundsätzlich und zeitlich unbeschränkt auch in Deutschland genutzt werden, Abs. 4 Nr. 3 jedoch untersagt dieses, wenn im Inland eine Fahrerlaubnis entzogen wurde, was ja bei Herrn H. der Fall ist.
Diese Entscheidung wird erst nach einer Frist von 10 Jahren aus dem Verkehrszentralregister getilgt, wobei diese Frist erst 5 Jahre nach der Entscheidung beginnt. Herr H. muss also insgesamt 15 Jahre seit dem Tag der Entscheidung bzgl. der Entziehung warten, bevor er seine schwedische Fahrerlaubnis auch in Deutschland ohne Weiteres nutzen darf. Dies wird also irgendwann im Jahre 2011 der Fall sein.

tommy130398 hat folgendes geschrieben::

Muss Herr H. seinen Führerschein ummelden beim Straßenverkehrsamt ?
Nein, grundsätzlich darf eine schwedische Fahrerlaubnis in Deutschland zeitlich unbeschränkt genutzt werden. Eine Umschreibung ist nicht erforderlich.
Herr H. darf aber aus den oben genannten Gründen seine schwedische Fahrerlaubnis in Deutschland zurzeit nicht nutzen.

tommy130398 hat folgendes geschrieben::

Darf Herr H. sein Fahrzeug aus Schweden, mit gültiger Besichtigungsplakette ( auf deutsch TÜV ) und gültiger Versicherung ( schwedische Versicherung ), in DE auf längere Sicht fahren
Herr H. darf in Deutschland nicht fahren (siehe oben).
Sollte Herr H. eines Tages wieder in Deutschland fahren dürfen, so darf er sein in Schweden zugelassenes Fahrzeug dann nicht mehr in Deutschland fahren, wenn für dieses Fahrzeug ein regelmäßiger Standort in Deutschland begründet wird (siehe § 20 FZV). "Regelmäßig" ist der Standort, von dem aus die Fahrten mit dem Fahrzeug in der Regel angetreten werden.

tommy130398 hat folgendes geschrieben::

und wann muss das Fahrzeug umgemeldet werden und muss auch die Versicherung umgemeldet werden ?
Sobald für das Fahrzeug einregelmäßiger Standort in Deutschland begründet wird muss es in Deutschland zugelassen werden.

Zur Versicherung (aus dem Pflichtversicherungsgesetz):
Zitat:
§ 5
(1) Die Versicherung kann nur bei einem im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen genommen werden.
Sobald also das Fahrzeug in Deutschland zugelassen werden soll, muss es dazu bei einem Versicherungsunternehmen versichert werden, das in Deutschland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugt ist.

gez. Lempel
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Jens L
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Anmeldungsdatum: 10.11.2005
Beiträge: 2419
Wohnort: Kiel

BeitragVerfasst am: 08.02.09, 14:25    Titel: Re: Schwedische Fahrerlaubnis - anerkennung in DE Antworten mit Zitat

Oberlehrer Lempel hat folgendes geschrieben::
Hallo,
tommy130398 hat folgendes geschrieben::
Darf Herr H. in Deutschland fahren mit diesen Führerschein ?

Leider noch nicht

Sehe ich anders. Als Begründung verweise ich auf:
http://www.verkehrsportal.de/board/index.php?s=&showtopic=71347&view=findpost&p=1056711366
ich gehe davon aus, daß im hier geschilderten Ausgangsfall (Entziehung in D 1996, Erwerb des EU-FS in S 2008) eine in D verhängte Sperre zwischenzeitlich abgelaufen war, somit trifft hier der Fall a) im von mir verlinkten Posting zu.

An die Moderation:
Ich bitte darum den von mir gesetzten Link nicht zu löschen. Als Begründung verweise ich auf diesen Thread, in dem der Forenbetreiber Dr. Jäckel ausführt
jaeckel hat folgendes geschrieben::
Meine Position: In Beiträgen von diesbezüglich unverdächtigen Stammnutzern hätte ich überhaupt nichts gegen informative Linksetzungen, solange das nicht nach System riecht
und behaupte über mich, daß ich ein "unverdächtiger Stammuser" bin, dessen Absicht es bestimmt nicht ist, systematisch Links auf andere Rechtsforen zu setzen.
Aber speziell Fragestellungen zum Erwerb von EU-FS nach einer vorherigen Entziehung in Deutschland sind meiner Meinung nach sehr komplex und ohne Links auf andere Foren, in denen diese komplizierte Materie schon seit langer Zeit ausführlich behandelt wird, kaum zu beantworten.

Danke
_________________
Cicero hat folgendes geschrieben::
Zutreffende Rechtsmeinungen erkennt man daran, dass sie von Cicero geteilt werden.
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tommy130398
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.04.2008
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 08.02.09, 18:14    Titel: Antworten mit Zitat

Also bedeutet das, was Jens L geschrieben hatte, das Herr H. mit seinem in Schweden erworbenen Führerschein, in DE fahren darf ?
Sagen wir mal so, das Herr H zu Besuch kommt für 1 Woche, so darf doch Herr H. sein Auto in DE steuern.

Was Herrn H. noch Intressiert, ist,
Zitat:
Diese Entscheidung wird erst nach einer Frist von 10 Jahren aus dem Verkehrszentralregister getilgt, wobei diese Frist erst 5 Jahre nach der Entscheidung beginnt.

das doch bitte dieses Zitat, so simpel wie möglich Erklärt wird. Was bedeutet diese 5 Jahresfrist denn und wozu soll diese denn Dienen.


Um die anderen Punkte, kann Herr H. sich ja dann, vor Ort, beim zuständigen Straßenverkehrsamt erkundigen. Vorrausgesetzt, das die dortigen Sachbearbeiter, dem Sachverhalt gewachsen sind.

Was Herrn H noch nicht ganz klar ist, als das Gericht im Sommer 1996 das Urteil gesprochen hatte, war ein Führerscheinentzug von 18 Monate angeordnet worden. Wieso bekommt mann denn 10 Jahre Speere für den Erwerb eines neuen Führerscheins, wenn das Gericht 18 Monate als Speere angeordnet hatte ???
Leider liegt Herrn H. das Urteil nicht mehr vor.
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Jens L
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Anmeldungsdatum: 10.11.2005
Beiträge: 2419
Wohnort: Kiel

BeitragVerfasst am: 08.02.09, 19:00    Titel: Antworten mit Zitat

tommy130398 hat folgendes geschrieben::
Also bedeutet das, was Jens L geschrieben hatte, das Herr H. mit seinem in Schweden erworbenen Führerschein, in DE fahren darf ?
Das ist meine Auffassung.

tommy130398 hat folgendes geschrieben::
das doch bitte dieses Zitat, so simpel wie möglich Erklärt wird.
Die Trunkenheitsfahrt sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis wurden im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen. Dort werden die Eintragungen nach zehn Jahren getilgt. Allerdings begannen die zehn Jahre nicht ab dem damaligen Urteil zu laufen sondern erst fünf Jahre nach dem Urteil. Somit werden die Eintragungen erst 2011 getilgt.

tommy130398 hat folgendes geschrieben::
Was Herrn H noch nicht ganz klar ist, als das Gericht im Sommer 1996 das Urteil gesprochen hatte, war ein Führerscheinentzug von 18 Monate angeordnet worden. Wieso bekommt mann denn 10 Jahre Speere für den Erwerb eines neuen Führerscheins, wenn das Gericht 18 Monate als Speere angeordnet hatte ???.
Es handelt sich nicht um eine zehnjährige Sperre.
_________________
Cicero hat folgendes geschrieben::
Zutreffende Rechtsmeinungen erkennt man daran, dass sie von Cicero geteilt werden.
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Mount'N'Update
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Anmeldungsdatum: 17.09.2007
Beiträge: 1177
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 09.02.09, 23:21    Titel: Re: Schwedische Fahrerlaubnis - anerkennung in DE Antworten mit Zitat

Jens L hat folgendes geschrieben::
Oberlehrer Lempel hat folgendes geschrieben::
Hallo,
tommy130398 hat folgendes geschrieben::
Darf Herr H. in Deutschland fahren mit diesen Führerschein ?

Leider noch nicht

Sehe ich anders. (...)
ich gehe davon aus, daß im hier geschilderten Ausgangsfall (Entziehung in D 1996, Erwerb des EU-FS in S 2008) eine in D verhängte Sperre zwischenzeitlich abgelaufen war, (...)


Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, gilt die von Oberlehrer Lempel zitierte Vorschrift erst für ab (oder nach dem) 19.01.2009 ausgestellten Führerscheine. Ist dem so, könnte er in Deutschland fahren. Frage
_________________
Ich habe zu diesem Thema vor 15 Jahren eine Langzeitstudie anfertigen lassen, die ist allerdings noch in Arbeit.
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Jens L
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Anmeldungsdatum: 10.11.2005
Beiträge: 2419
Wohnort: Kiel

BeitragVerfasst am: 09.02.09, 23:32    Titel: Re: Schwedische Fahrerlaubnis - anerkennung in DE Antworten mit Zitat

Mount'N'Update hat folgendes geschrieben::
Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, gilt die von Oberlehrer Lempel zitierte Vorschrift erst für ab (oder nach dem) 19.01.2009 ausgestellten Führerscheine.

Das ist mein Wissensstand.
_________________
Cicero hat folgendes geschrieben::
Zutreffende Rechtsmeinungen erkennt man daran, dass sie von Cicero geteilt werden.
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tommy130398
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.04.2008
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 11:22    Titel: Antworten mit Zitat

Herr H. hat sich nun, mit den Strassenverkehrsamt in Verbindung gesetzt und folgende Mail erhalten:

Zitat:
Sehr geehrter Herr H,

sofern zum Zeitpunkt des Erwerbs der schwedischen Fahrerlaubnis nicht
gegen das Wohnsitzprinzip verstoßen wurde ( z. B. Erwerb Fahrerlaubnis
in Schweden bei gleichzeitigem Hauptwohnsitz in Deutschland) und im
Bundesgebiet zur Zeit keine Fahrerlaubnissperre vorliegt, kann von der
ausländischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
Gebrauch gemacht werden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag


Herr H. hat sich im Oktober 2006 ordnungsgemäß bei seinem zuständigen Einwohnermeldetamt, abgemeldet und als neuen Wohnsitz auch SE angegeben.

Bleibt nun die Frage, was darf Herr H. ?

Besteht nach diesen Zitat
Zitat:
Bundesgebiet zur Zeit keine Fahrerlaubnissperre vorliegt,
noch eine Speere und wenn ja, wie bekommt Herr H. heraus, wo man diesbezüglich nach Fragt ?
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Jens L
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Anmeldungsdatum: 10.11.2005
Beiträge: 2419
Wohnort: Kiel

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 11:44    Titel: Antworten mit Zitat

Ob noch eine Sperre besteht sollte Herr H. selber wissen. Diese wurde im Rahmen der Entziehung der Fahrerlaubnis 1996 verhängt.

Allerdings gehe ich mal davon aus, daß diese Sperre schon lange vor dem Erwerb der schwedischen Fahrerlaubnis abgelaufen war.

Um sicher zu gehen, könnte Herr H eine Selbstauskunft beim Kraftfahrtbundesamt beantragen (dazu einfach unten auf meine Signatur klicken).
_________________
Cicero hat folgendes geschrieben::
Zutreffende Rechtsmeinungen erkennt man daran, dass sie von Cicero geteilt werden.
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tommy130398
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Anmeldungsdatum: 04.04.2008
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 12:01    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:

Ob noch eine Sperre besteht sollte Herr H. selber wissen. Diese wurde im Rahmen der Entziehung der Fahrerlaubnis 1996 verhängt.

Allerdings gehe ich mal davon aus, daß diese Sperre schon lange vor dem Erwerb der schwedischen Fahrerlaubnis abgelaufen war.



Zitat:
Was Herrn H noch nicht ganz klar ist, als das Gericht im Sommer 1996 das Urteil gesprochen hatte, war ein Führerscheinentzug von 18 Monate angeordnet worden. Wieso bekommt mann denn 10 Jahre Speere für den Erwerb eines neuen Führerscheins, wenn das Gericht 18 Monate als Speere angeordnet hatte ???


Na da dürfte nun aber jemand vor Freude auf den Tisch Tanzen.

Ich bedanke mich im Namen von Herrn H. rechtherzlich, für Ihre Unterstützung.
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Jens L
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Anmeldungsdatum: 10.11.2005
Beiträge: 2419
Wohnort: Kiel

BeitragVerfasst am: 12.02.09, 12:04    Titel: Antworten mit Zitat

Gern geschehen
_________________
Cicero hat folgendes geschrieben::
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