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Verfasst am: 29.01.09, 08:50 Titel: Was bedeudet "schriftlich"?
Guten Tag,
ich habe gleich noch eine Frage. Wie muss eine Einladung zu einer JHV/MV erfolgen, wenn in der Satzung steht: "...die Einladung hat schriftlich zu erfolgen..."
Bedeudet "schriftlich" auch eine Einladung am allgemeinen Aushang des Vereins?
Viele Grüße Lutz _________________ Viele Grüße Dig
Anmeldungsdatum: 19.09.2007 Beiträge: 135 Wohnort: N R W
Verfasst am: 29.01.09, 12:37 Titel:
Ich verstehe unter einer "schriftlichen" Einladung, dass die Mitglieder fristgerecht eine Einladung samt Tagesordung per Post erhalten. Es reicht also nicht aus, per Telefon "den anderen" Bescheid zu sagen.
Ein Aushang dürfte doch schon aus den Gründen nicht ausreichend sein, dass nicht alle Mitglieder am Ort wohnen und regelmäßig die Aushänge einsehen (können). Auch wäre bei einem Aushang nicht gewährleistet, dass er "hängen bleibt".
Also spricht nach meiner Meinung alles dafür, die Einladungen zu verschicken. _________________ Gruß Rainer!
Hallo,
die Einladung muß schriftlich und zwingend unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Auch müssen gestellte Anträge, Unterlagen (vor allem bei strittigen Themen) mitgeschickt werden, damit sich jedes Mitglied vor der Versammlung über die Tagesornungspunkte ein klares Bild machen kann und nicht mit unvorhergesehenem auf der Versammlung überrascht wird. Dies könnte zur Nichtigkeit von Beschlüssen oder Abstimmungen führen!
Auch müssen gestellte Anträge, Unterlagen (vor allem bei strittigen Themen) mitgeschickt werden, damit sich jedes Mitglied vor der Versammlung über die Tagesornungspunkte ein klares Bild machen kann und nicht mit unvorhergesehenem auf der Versammlung überrascht wird.
es genügt, den Beschlussgegenstand auf der Tagesordnung zu bezeichnen, natürlich so deutlich, dass das Mitglied erkennen kann, worum es gehen soll.
Anträge im Wortlaut oder andere Unterlagen müssen nicht grundsätzlich mitgeschickt werden - es sei denn, die Satzung bestimmt ausdrücklich etwas anderes.
@Dig:
ein Aushang erfüllt nicht die Anforderungen an eine durch Satzung vorgeschriebene schriftliche Einladung.
Kurz ausgedrückt:
Das Mitglied ist nur dann korrekt schriftlich eingeladen worden, wenn es die Einladung in Papierform in den Händen hat oder, bei telekommunikativer Übermittlung, wenn es diese ausdrucken und so in Papierform bringen kann.
JS _________________ ... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd)
@JS: Ich muss noch einmal nachfragen: Steht das irgendwo?
Für mich ist es plausibel und spiegelt auch mein Verständnis von "schriftlich" wieder. Aber manche sehen das eben anders. Denen kann man meist nur mir Paragraph XY oder Urteil XY kommen. _________________ Viele Grüße Dig
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