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Verfasst am: 08.02.09, 20:20 Titel: Mahnung in der Rechnung: widersprüchliche Urteile?
Hallo. Für Gläubiger ist es natürlich interessant, zusätzliche Kosten und Nachweisprobleme bei der Herbeiführung des Schuldnerverzuges zu vermeiden. Deshalb wäre es sinnvoll, eine Rechnung zu schicken, welche gleichzeitig als Mahnung gilt und irgendwie einen Verzug nach § 286 (1) BGB begründet, wenn der Schuldner nicht innerhalb angemessener Frist zahlt. Was muss ein Gläubiger machen, damit seine Rechnung gleichzeitig als Mahnung gilt?
In diesem Zusammenhang habe ich zwei BGH-Urteile gefunden: X ZR 157/05 und III ZR 91/07. Der zweite Urteil verweist u.a. auf den ersten, kommt aber zur umgekehrten rechtlichen Beurteilung, falls ich richtig verstehe:
X ZR 157/05 hat folgendes geschrieben::
10 In der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger liegt eine Mahnung (...), wenn - wie hier - der Gläubiger den Schuldner auffordert, die Rechnung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu begleichen, und damit die für eine Mahnung erforderliche eindeutige Leistungsaufforderung zum Ausdruck bringt (...). Der Wirksamkeit dieser Mahnung steht nicht entgegen, dass sie im Text der Rechnung stand, welche Voraussetzung für die Fälligkeit der Entgeltforderung war (...). Denn die Mahnung kann mit der Erklärung verbunden werden, welche die Fälligkeit erst herbeiführt.
III ZR 91/07 hat folgendes geschrieben::
11 a) Als verzugsbegründende Mahnung genügt zwar jede eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit der der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt; auf die Rechtsfolgen eines Verzugs muss - anders als im Fall des § 286 Abs. 3 Satz 1 BGB - nicht hingewiesen werden (...). Eine Mahnung kann zudem mit der die Fälligkeit begründenden Handlung verbunden werden (...) und kann deswegen auch in einer Rechnung enthalten sein, selbst wenn nach den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen erst mit deren Zugang die Forderung fällig wird (BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 - X ZR 157/05, NJW 2006, 3271 Rn. 10). Dabei handelt es sich indessen um Ausnahmefälle. Die erstmalige Zusendung einer Rechnung - selbst mit Angabe eines Zahlungsziels - wurde schon bisher im Verkehr üblicherweise nicht als Mahnung verstanden [...]
Im ersten Urteil steht doch nicht, dass die Ausführungen nur in Ausnahmefällen gelten. Im zweiten Urteil steht, dass die Ausführungen aus dem ersten Urteil nur in Ausnahmefällen gelten. Wobei nicht mal geschrieben wird, welche konkreten Umstände in diesen "Ausnahmefällen" vorliegen müssen .
Wäre gut, wenn jemand den (nach meinem Verständnis) Widerspruch aufklären würde. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Diese Zeilen hatte ich gelesen. Aber es bleibt unklar, warum dann das erste Urteil nicht dieselbe Meinung vertreten hat.
Muss der Gläubiger in die Rechnung reinschreiben "Diese Rechnung ist zugleich eine Mahnung", um das gewünschte Ergebnis zu erzielen? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Die Kommentare kann ich nicht lesen und die Urteile nur wie ein Laie. Deshalb bitte um Entschuldigung, wenn ich etwas nicht, nicht selbst oder langsam verstehe. Und danke für die Antworten. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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