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Verfasst am: 06.02.09, 20:58 Titel: allgemeine Gütergemeinschaft und neues Testament
Hallo,
folgende Situation:
Zur Ehe anno 1958 wurde eine allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart.
40 Jahre und ein paar Kinder später stirbt ein Ehepartner.
Der Anteil des verstorbenen wird unter den Kindern und der Ehefrau aufgeteilt.
Nach dem Tod wird vom zuständigen Notar festgestellt das die Gütergemeinschaft weiter besteht.
Der noch lebende Ehepartner erstellt ein neues Testament das er beim Notar hinterlegen lässt. Dieses nennt den volljährigen Enkel als Alleinerben.
Hat das neue Testament Gültigkeit und überlagert die Gütergemeinschaft?
Welche Pflichtanteile kommen den Kindern zu?
Wie lange darf der Enkel der als einziger im Elternhaus (zu erbende Haus) wohnt, wohnen bleiben?
Der Anteil des verstorbenen wird unter den Kindern und der Ehefrau aufgeteilt.
Schon komisch, eigentlich sollte die fortgesetzte Gütergemeinschaft gerade das verhindern.
antibill hat folgendes geschrieben::
Der noch lebende Ehepartner erstellt ein neues Testament das er beim Notar hinterlegen lässt. Dieses nennt den volljährigen Enkel als Alleinerben.
Hat das neue Testament Gültigkeit und überlagert die Gütergemeinschaft?
Die Gütergemeinschaft wird doch nicht überlagert, das Testament greift doch erst wenn auch der zweite Ehepatner Tod ist.
antibill hat folgendes geschrieben::
Welche Pflichtanteile kommen den Kindern zu?
Normale Pflichtteile...die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
antibill hat folgendes geschrieben::
Wie lange darf der Enkel der als einziger im Elternhaus (zu erbende Haus) wohnt, wohnen bleiben?
Wenn er es erbt sicher solange er möchte? _________________ "Früher litten wir an Verbrechen, heute an Gesetzen"
Tacitus
Sorry ich hab einen Fehler gemacht.
Das Konto das ausschliesslich auf den verstorbenen Ehepartner ausgestellt war wurde aufgeteilt.
Das Problem jedoch ist das es sich um eine Gütergemeinschaft vor 1958 ist in der die Fortsetzung der Gütergemeinschaft nicht ausgeschlossen wird.
(Was auch immer dies bedeuten mag)
Siehe hierzu auch:
http://de.wikipedia.org/wiki/Gütergemeinschaft_(Ehe)
Und der zweite Ehepartner ist bereits verstorben.
bzgl. wohnrecht:
was ist wenn der Enkel der ja den Pflichtteil (des zu erbenden hauses) an die kinder auszuzahlen hat nicht bezahlen kann.
Wie lange hat er nun die Möglichkeit sich eine neue Behausung zu suchen?
Sorry ich hab einen Fehler gemacht.
Das Konto das ausschliesslich auf den verstorbenen Ehepartner ausgestellt war wurde aufgeteilt.
Das Problem jedoch ist das es sich um eine Gütergemeinschaft vor 1958 ist in der die Fortsetzung der Gütergemeinschaft nicht ausgeschlossen wird.
(Was auch immer dies bedeuten mag)
Siehe hierzu auch:
http://de.wikipedia.org/wiki/Gütergemeinschaft_(Ehe)
Und der zweite Ehepartner ist bereits verstorben.
bzgl. wohnrecht:
was ist wenn der Enkel der ja den Pflichtteil (des zu erbenden hauses) an die kinder auszuzahlen hat nicht bezahlen kann.
Wie lange hat er nun die Möglichkeit sich eine neue Behausung zu suchen?
Stirbt auch der überlebende Ehegatte ist die fortgesetzte Gütergemeinschaft beendet und abzuwickeln. An dieser Abwicklung sind einerseits die anteilsberechtigten Abkömmlinge und andererseits die Erben des überlebenden Ehegatten beteiligt. Alle Beteiligten bilden eine Auseindersetzungsgesamthand, die bis zur Auseinandersetzung besteht.
Das Testament des Längerlebenden hat demnach Gültigkeit. _________________ mitternächtliche Grüße.
Gott weiß alles - Lehrer wissen alles besser.
Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
Meine Damen und Herren, heute Abend sinkt für Sie: das Niveau!
Bei einem Gespräch mit einem Anwalt meinte dieser das das Testament
grundsätzlich Anfechtbar wäre, stimmt das?
bzw. in wie weit haben die Kinder die Möglichkeit das Testament
zu "entwerten"?
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 08.02.09, 11:02 Titel:
antibill hat folgendes geschrieben::
Bei einem Gespräch mit einem Anwalt meinte dieser das das Testament grundsätzlich Anfechtbar wäre, stimmt das?l
Grundsätzlich anfechtbar ist jedes Testament, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt. Ein Anfechtungsgrund ist meines Erachtens dem bisher mitgeteilten Sachverhalt nicht zu entnehmen.
Informationen zur Anfechtbarkeit eines Testaments kann man hier nachlesen.
Der Link bietet eine Interessante Übersicht, wie Sie bereits richtig festgestellt haben bietet der Sachverhalt keinerlei Möglichkeit zur Anfechtung.
Ausser die folgende Schilderung würde eine Anfechtung für die Kinder quasi unausweichlich machen:
Wenn im Testament die Formulierung in etwa so lautet:
"Ich setze meinen Enkel als Alleinerbe ein."
Wäre nun die Forderung der Kinder auf Ihren Pflichtteil ein anfechten des Testaments oder ist die Verteillung des Pflichteils quasi ein Automatismus?
(Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten (§ 2079 BGB))
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 08.02.09, 17:33 Titel:
Ein Testament könnte nach § 2079 BGB anfechtbar sein, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt wären:
1. Der Erblasser hat einen Pflichtteilsberechtigten, der zur Zeit des Erbfalls, d.h. des Todes des Erblassers, vorhanden ist, in dem Testament übergangen, d.h. weder als Erben eingesetzt, noch mit einem Vermächtnis bedacht, noch enterbt.
2. Bei der Errichtung des Testaments war dem Erblasser das Vorhandensein dieses Pflichtteilsberechtigten nicht bekannt oder dieser Pflichtteilsberechtigter ist erst nach der Errichtung des Testaments durch den Erblasser geboren worden oder pflichtteilsberechtigt geworden.
Die erste Voraussetzung ist z.B. erfüllt, wenn der Erblasser, bei dessen Tod ein Sohn vorhanden ist, in seinem Testament nur einen Enkel bedenkt und den Sohn unerwähnt lässt.
Die zweite Voraussetzung wäre nur erfüllt, wenn der Erblasser bei der Errichtung des Testaments von dem Vorhandensein eines bei seinem Tod vorhandenen Pflichtteilsberechtigten nichts gewusst hätte, z.B. weil er nichts vor der Existenz eines tatsächlich vorhandenen Sohnes gewusst hätte, oder ein solcher Pflichtteilberechtigter erst nach der Errichtung des Testaments geboren worden wäre, z.B. weil dem Erblasser nach Errichtung des Testament ein Sohn geboren worden wäre, oder ein solcher Pflichtteilsberechtigter erst nach der Errichtung des Testaments pflichtteilsberechtigt geworden wäre, z.B. weil wegen des Todes eines Sohnes des Erblassers dessen Sohn, also ein Enkel des Erblassers, pflichtteilsberechtigt geworden wäre.
Ob die zweite Voraussetzung erfüllt ist, lässt sich dem mitgeteilten Sachverhalt nicht entnehmen.
Aber selbst wenn beide Voraussetzungen erfüllt wären, wäre eine Anfechtung des Testaments nicht zulässig, soweit anzunehmen wäre, dass der Erblasser das Testament auch errichtet hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass das Testaments nach § 2079 BGB anfechtbar wäre.
Ich würde noch gerne auf eine meiner Einstiegsfragen zurückkommen.
Wie lange darf der Enkel in dem zu vererbenden Haus wohnen bleiben oder auch welche Frist muss im zugestanden werden, zur Suche einer neuen Behausung?
Was ist ihm, im Haus zu tun gestattet, (z.B. Unmengen an Strom oder Wasser zu verbrauchen) so dass, denn Kindern keinerlei Grund zur (An-)Klage geboten wird.
Kann der Enkel sofern zu einem bestimmten Anteil am Erbe (des Hauses) beteiligt zur Verzögerung des Verfahrens bzw. zur Einsparung finanzieller Mittel bei der Zwangsversteigerung (die ja meines Wissens unausweichlich ist, sofern der Enkel den Pflichtteil nicht bezahlen kann/will) selbst mitsteigern?
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 08.02.09, 22:57 Titel:
antibill hat folgendes geschrieben::
Wie lange darf der Enkel in dem zu vererbenden Haus wohnen bleiben oder auch welche Frist muss im zugestanden werden, zur Suche einer neuen Behausung?
Da der Enkel - wie sich aus dem mitgeteilten Sachverhalt ergibt - allein das Haus nutzt, wird er wohl in dem Haus wohnen bleiben, solange es ihm seine finanziellen Verhältnisse ermöglichen. Warum sollte ihm jemand eine Frist für einen Auszug aus dem Haus zugestehen?
Zitat:
Was ist ihm, im Haus zu tun gestattet, (z.B. Unmengen an Strom oder Wasser zu verbrauchen) so dass, denn Kindern keinerlei Grund zur (An-)Klage geboten wird.
Da er alleine das Haus nutzt, braucht ihm wohl niemand etwas zu gestatten.
Zitat:
Kann der Enkel sofern zu einem bestimmten Anteil am Erbe (des Hauses) beteiligt zur Verzögerung des Verfahrens bzw. zur Einsparung finanzieller Mittel bei der Zwangsversteigerung (die ja meines Wissens unausweichlich ist, sofern der Enkel den Pflichtteil nicht bezahlen kann/will) selbst mitsteigern?
leider habe ich Ihre Antwort nicht so ganz verstanden.
(oder hatte ich mich zuvor falsch ausgedrückt?)
Der Enkel wohnt alleine im Haus der verstorbenen Großeltern.
Die Kinder die ja Ihren Pflichteil bekommen und diesen auch einfordern, müssen
somit vom Enkel, sofern er das Haus behalten möchte, ausbezahlt werden.
Wenn der Enkel das Haus nicht will oder die Kinder nicht ausbezahlen kann
wird das Haus versteigert.
Soweit liege ich doch richtig?
Wenn also nun die Zwangsvollstreckung stattfindet und ein am Erbe unbeteiligter das Haus ersteigert hat sollte der Enkel ja irgendwann auch raus.
Und da ein Umzug eine gewisse Zeit benötigt, gehe ich davon aus das dem Enkel eine
Frist gesetzt werden muss bis wann er das Haus zu räumen hat.
Mit der zweiten Frage wollte ich darauf hinaus das der Enkel durch z.B. versehentliches
Wasser laufen lassen eine Überflutung verursacht und dadurch Schaden am Haus entsteht. Dieser würde zu einem Wertverlust des Hauses führen und damit den Pflichtanteil der Kinder verringern.
Muss nun der Enkel für diese Verringerung des Erbes einstehen?
Und wo ist eben dies gereglt was der Enkel tun darf oder nicht?
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 09.02.09, 16:48 Titel:
antibill hat folgendes geschrieben::
Der Enkel wohnt alleine im Haus der verstorbenen Großeltern.
Die Kinder die ja Ihren Pflichteil bekommen und diesen auch einfordern, müssen
somit vom Enkel, sofern er das Haus behalten möchte, ausbezahlt werden.
Wenn der Enkel das Haus nicht will oder die Kinder nicht ausbezahlen kann
wird das Haus versteigert.
Soweit liege ich doch richtig?
Wohl eher nicht. Woher der Enkel die Geldmittel nimmt, um die Forderungen der Pflichtteilsberechtigten zu erfüllen, ist sein Problem.
Wenn der Enkel als Erbe seiner Großmutter Alleineigentümer des Hauses geworden ist, könnte er das Haus verkaufen, um sich die notwendigen Geldmittel zur Befriedigung der Forderungen der Pflichtteilsberechtigten zu verschaffen. Wenn aber das Haus Eigentum der auseinanderzusetzenden Gesamthandsgemeinschaft ist, die aus dem Enkel als Erben der Großmutter und den übrigen Mitgliedern der durch den Tod der Großmutter aufgelösten fortgesetzten Gütergemeinschaft besteht, könnte diese Gesamthandsgemeinschaft das Grundstück verkaufen, wenn sich alle Mitglieder der Gesamthandsgemeinschaft darüber einig sind.
Jedes Mitglied dieser Gesamthandsgemeinschaft kann die Zwangsversteigerung des Hauses zum Zwecke der Auseinandersetzung der Gemeinschaft beantragen.
Zitat:
Wenn also nun die Zwangsvollstreckung stattfindet und ein am Erbe unbeteiligter das Haus ersteigert hat sollte der Enkel ja irgendwann auch raus. Und da ein Umzug eine gewisse Zeit benötigt, gehe ich davon aus das dem Enkel eine Frist gesetzt werden muss bis wann er das Haus zu räumen hat.
Das ist dann Sache des Ersteigerers.
Zitat:
Mit der zweiten Frage wollte ich darauf hinaus das der Enkel durch z.B. versehentliches Wasser laufen lassen eine Überflutung verursacht und dadurch Schaden am Haus entsteht. Dieser würde zu einem Wertverlust des Hauses führen und damit den Pflichtanteil der Kinder verringern.
Nein. Der Pflichtteil eines Pflichtteilsberechtigten berechnet sich nach dem Wert des Nachlasses am Todestag des Erblassers.
Zitat:
Muss nun der Enkel für diese Verringerung des Erbes einstehen?
Das kommt darauf an, wer Eigentümer des Hauses ist. Wenn der Enkel nicht Alleineigentümer des Hauses ist, muss er dem Eigentümer des Hauses den Schaden ersetzen, den er schuldhaft verursacht hat.
Zitat:
Und wo ist eben dies gereglt was der Enkel tun darf oder nicht?
Was jemand tun darf oder nicht, lässt sich nicht generell sagen. Es hängt von seiner Rechtsstellung ab.
...wenn sich alle Mitglieder der Gesamthandsgemeinschaft darüber einig sind.
Das bedeutet demnach, wer dagegen ist muss den Pflichteil an die übrigen Pflichtteilsberechtigten auszahlen oder dafür stimmen?
Fernab des Hauses ist mir noch etwas eingefallen was ich gerne gewusst hätte:
Wenn der Enkel wie bereits erwähnt als Alleinerbe eingesetzt wurde, bekommen die Kinder natürlich "Schweiß unter den Achseln" und der erste Gang nach einer Erholungspause ist zum Rechtsanwalt.
Um sich selbst zu Schützen sollte der Enkel nun seinerseits ebenfalls einen Anwalt aufsuchen.
Sofern dies bei gewöhnlichem Briefverkehr (wir fordern diese Unterlagen...)
bleibt gehe ich davon aus, dass beide Parteien Ihren eigenen Rechtsbeistand zu
bezahlen haben.
Wenn nun die Kinder einen Prozess anstreben z.B. eben das Anfechten des Testaments
(aus welchen Gründen auch immer) so bleiben doch sämtliche Kosten auf dem Verlierer
des Rechtsstreits sitzen?
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 10.02.09, 13:41 Titel:
antibill hat folgendes geschrieben::
Das bedeutet demnach, wer dagegen ist muss den Pflichteil an die übrigen Pflichtteilsberechtigten auszahlen oder dafür stimmen?
Nein. Das Eine hat mit dem Anderen nichts zu tun. Wenn es bei einem Erbfall Pflichtteilsberechtigte gibt, muss der Erbe jedem Pflichtteilsberechtigten seinen Pflichtteil auszahlen, wenn der Pflichtteilsberechtigte es verlangt.
Zitat:
Wenn der Enkel wie bereits erwähnt als Alleinerbe eingesetzt wurde, bekommen die Kinder natürlich "Schweiß unter den Achseln" und der erste Gang nach einer Erholungspause ist zum Rechtsanwalt.
Das könnte sich empfehlen.
Zitat:
Um sich selbst zu Schützen sollte der Enkel nun seinerseits ebenfalls einen Anwalt aufsuchen.
Das könnte sich ebenfalls empfehlen.
Zitat:
Sofern dies bei gewöhnlichem Briefverkehr (wir fordern diese Unterlagen...) bleibt gehe ich davon aus, dass beide Parteien Ihren eigenen Rechtsbeistand zu bezahlen haben.
Nicht unter allen Umständen. Darüber könnten am besten die jeweiligen Rechtsanwälte Auskunft geben.
Zitat:
Wenn nun die Kinder einen Prozess anstreben z.B. eben das Anfechten des Testaments (aus welchen Gründen auch immer) so bleiben doch sämtliche Kosten auf dem Verlierer des Rechtsstreits sitzen?l
Ja, soweit die Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
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