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Rücknahme Insolvenzverfahren

 
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Monique81
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.02.2009
Beiträge: 6
Wohnort: Rostock

BeitragVerfasst am: 08.02.09, 00:39    Titel: Rücknahme Insolvenzverfahren Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

Wie es bei vielen so ist, bin auch ich recht früh durch Freund und vor allen Dingen Naivität und Dummheit in die Schuldenfalle gerutscht. Habe jahrelang versucht durch Zahlungen wieder dort raus zu kommen, aber durch Arbeitslosigkeit konnte ich irgendwann keine Zahlungen mehr vornehmen. In einer Kurzschlussreaktion habe ich mit einer Schuldnerberatung Antrag auf Privatinsolvenzverfahren gestellt.

Seit Eröffnung des Verfahrens geht mein Leben aber steil bergab, anstatt bergauf. Aufgrund meines "tollen" Treuhänders, der jegliche Kommunikation mit mir ablehnt: Grund unbekannt, hat mein Vermieter hat die Wohnung gekündigt, mein Arbeitgeber hat meinen Job gekündigt und und und. Das schlimmste ist, es ist kein Ende in Sicht. Durch dieses Verfahren ist meine Existenz mehr gefährdet denn je. Im Nachhinein muss ich sagen, dass ich lieber die Gerichtsvollzieher weiter ertragen hätte, als das was ich jetzt habe.

Kann mir viellicht irgendjemand sagen, ob ich einfach einen Antrag auf Rücknahme stellen kann. Ich halte das nicht mehr aus und würde lieber mein Geld zusammenkratzen, um die Schulden so zu bezahlen!

Wie ist die Rechtslage??????????????????ßß Traurig
_________________
Monique81
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Feuerwald
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 02.11.2005
Beiträge: 545
Wohnort: NRW/Niedersachsen/Hessen

BeitragVerfasst am: 08.02.09, 16:29    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Rücknahme ist nach Eröffnung nicht so einfach möglich. Ich würde mir die Frage stellen, was kann denn noch alles schlimmes passieren?

a) Weswegen wurde die Wohnung gekündigt? Alleine wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens wäre das kaum möglich (§ 112 InsO)
b) Dito die Arbeitsstelle

Eigentlich geht es den Menschen im Verfahren besser als unter der Einzelzwangsvollstreckung.
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Monique81
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.02.2009
Beiträge: 6
Wohnort: Rostock

BeitragVerfasst am: 08.02.09, 17:55    Titel: Rücknahme Insovenzverfahren Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe seit längerem Schwierigkeiten mit meiner Hausverwaltung bezüglich bestehender Mängel. Deshalb nehme ich seit vier Jahren eine Mietkürzung vor ohne das meine Verwaltung reagiert. Seit dem meine Hausverwaltung über mein Insolvenzverfahren Bescheid weiß und versucht hat Forderungen anzumelden, welche bestritten wurden, hat man aufgrund von vorgenommener Mietminderung seit Eröffnung des Verfahrens Räumungsklage eingereicht, mit der Begründung es wären Forderungen nach Eröffnung aufgetreten. Mein treuhänder teilte mit, dass er sich da nicht einmische.

Meine Arbeitsstelle musste Geld an meinen Treuhänder zahlen, obwohl das freiwillige soziale Leistungen, wie Fahrkosten und Mietzuschuss waren. Ohne diese Leistungen wäre ich weit unter der Pfändungsfreigrenze. Solche Leistungen sind doch aber anrechenfrei, auch bei Pfändung? Es war ein Arbeitsvertrag mit einer Zeitfirma und ich war mitten in der Probezeit. In einem Telefongespräch teilte man mir, dass man auf so etwas keine Lust hätte und daher kündigt, da mein Treuhänder meine Firma angeschrieben hat ohne das ich etwas davon wusste. Mit welchem Recht? Habe ich nichts mehr zu sagen. Er holt sich Infos ständig von Dritten anstatt mal mit mir zu reden????
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Monique81
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eidechse
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 419

BeitragVerfasst am: 09.02.09, 13:54    Titel: Antworten mit Zitat

Man kann ja nicht wegen angeblich fehelender Mietzahlungen einfach Räumungsklage einreichen. Da muss ja eine Kündigung ausgesprochen worden sein. Ist das denn nach Insolvenzeröffnung passiert?

Ich gehe davon aus, dass der Treuhänder die Erklärung nach § 109 InsO abgegeben, hat dass Ansprüche aus einem Wohnraummietverhältnis nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen ab dem Zeitpunkt zu dem eine ordneltiche Kündigung wirksam gewesen wäre. Für die Zahlung der Miete muss der Schuldner selbst sorgen.

Wenn es sich um eine berechtigte Mietminderung handelt, dann hat wird die Kündigung auch unwirksam sein. Daher solltest du unbedingt einen RA in der Angelegenheit einschalten. Ich denke mal, dass du in deiner Situation PKH erhalten würdest.

Im Hinblick auf die Pfändungsfreiheit von Fahrtkosten und Mietkostenzuschuss könntest du dich irren. Beim Mietkostenzuschuss bin ich mir sehr sicher, dass der zum pfändbaren Einkommen zählt. Bei den Fahrtkosten kommte es darauf an, ob es wirklich Aufwendungsersatz ist, der sich im Rahmen des üblichen hält, oder ob es sich um verdeckten Lohn handelt.

Im Übrigen ist der Treuhänder verpflichtet den Arbeitgeber anzuschreiben. Alles was pfändbar ist, zählt ja zur Insolvenzmasse. Auch wenn momentan nichts pfändbar sein sollte, könnten theoretisch ja mal pfändbare Beträge entstehen. Der Treuhänder muss sich dann davor schützen, dass der Arbeitgeber schuldbefreiend an den Schuldner zahlt. Passiert dies, dann könnten die Gläubiger ggf. den Treuhädner persönlich auf Schadenersatz in Anspruch nehmen. Dieses Risiko wird freiwillig nicht so ohne weiteres ein Treuhänder auf sich nehmen.
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Monique81
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.02.2009
Beiträge: 6
Wohnort: Rostock

BeitragVerfasst am: 09.02.09, 14:02    Titel: Rücknahme Insolvenzverfahren Antworten mit Zitat

Hallo,

einmal danke für die Antwort. Ich habe bereits meinen Rechtsanwalt eingeschaltet und jetzt geht es vor Gericht.

Wegen dem Einkommen, meine ehemaligen AG teilten mir heute mit, dass angeblich ein Schreiben vom Gericht gekommen, bezüglich des Verfahrens. Die Zuschüsse, welche ich erhielt, waren als Aufwendungen für Heimfahrten deklariert und das andere war als soziale Aufwendung für meinen Zweitwohnsitz deklariert. Lt §§ 850a ZPO gehören aber soziale Zulagen fü auswärtige Beschäfigung zu unpfändbaren Bezügen. Wenn man jetzt diese Bezüge von meinem Nettogehalt wegnimmt, liege ich weit unter der Freigrenze bei mehreren Unterhaltspflichtigen!!!
_________________
Monique81
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report
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 3541
Wohnort: Im schönen Rheintal

BeitragVerfasst am: 09.02.09, 14:32    Titel: Antworten mit Zitat

Das sollte auch der eingeschaltete RA bewerten können.
Für die korrekte Abführung von pfändbaren Bezügen ist der Arbeitgeber verantwortlich; entsteht dem AN durch Falschberechnung ein Schaden, muss dieser durch den AG ersetzt werden.
_________________
Suchet und ihr werdet finden. Fragt und euch wird geantwortet.
Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
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Monique81
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.02.2009
Beiträge: 6
Wohnort: Rostock

BeitragVerfasst am: 09.02.09, 19:18    Titel: Rücknahme Insolvenzverfahren Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

kann mir jemand sagen, ob das gesetzlich anhand von Paragraphen festgehalten ist, dass mein ehemaliger Arbeitgeber dann für den Schaden aufkommen muss!

Danke im Voraus Smilie

Monique81
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Monique81
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eidechse
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 419

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 10:05    Titel: Antworten mit Zitat

Soziale Aufwendung für den Zweitwohnsitz düfte wohl was anderes sein als ein reiner Mietkostenzuschuss. Allerdings kann man nicht per se sagen, dass Unpfändbarkeit nach § 850 a Nr. 3 ZPO besteht. Diese Zuwendungen dürfen nämlich den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.

Handelt es sich nicht um unpfändbare Zuwendungen, dann werden diese Beträge im Übrigen dadurch nicht automatisch voll pfändbar und dann im vollen Umfang dem Schuldner vom Gehalt abgezogen und an den Treuhänder überwiesen. Es führt lediglich dazu, dass sie bei der Berechnung des pfändbaren Teils mit berücksichtigt werden.

Bsp.:

Grundgehalt 1.500,00 € brutto
soziale Zulagen 500,00 € brutto
Bruttogehalt = 2.000,00

Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsabgaben 500,00 €

Nettogehalt = 1.500,00 €

Wenn die sozialen Zulagen als unpfändbar anzusehen sind, sind sie vom Nettogehalt abzuziehen, so dass ein Betrag von 1.000,00 € maßgeblich für die Berechnung des pfändbaren Teils nach der Pfändungstabelle wäre.

Sind die sozialen Zulagen nicht als unpfändbar anzusehen, dann müsste der Pfandbetrag nach der Pfändungstabell unter Zugrundelegung eines Betrages von 1.500,00 € ermittelt werden.

Hat der AG tatsächlich den Pfandbetrag falsch ermittelt und dem AN zu wenig gezahlt, ergibt sich seine Pflicht zur Nachzahlung desjenigen Betrages der zusätzlich nicht pfändbar gewesen wäre aus dem Umstand, dass nur das pfändbare Einkommen an den Treuhänder abzuführen ist, dies ergibt sich aus §§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 InsO iVm §§ 850 ff. ZPO.

Allerdings würde ich in dem geschilderten Fall noch mal ein besonderes Augenmerk auf das Schreiben des Gerichts legen, das der AG erhalten haben will. Vielleicht handelt es sich um einen gerichtlichen Beschluss durch das der pfändbare Betrag der Höhe nach festgelegt wird oder bestimmte Gehaltsbestandteile als pfändbar eingestuft werden. Allerdings müsste der Schuldner in diesen Prozess einbezogen worden sein. Daher vielleicht mal die eigenen Unterlagen durchsehen, ob mal durch das Insolvenzgericht ein Antrag des Treuhänders oder ähnliches eingegangen ist.
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Monique81
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.02.2009
Beiträge: 6
Wohnort: Rostock

BeitragVerfasst am: 19.02.09, 14:24    Titel: Rücknahme Insolvenzverfahren Antworten mit Zitat

Vielleicht sollte ich noch einmal anfangen den Sachverhalt genauer zu erklären!

Vor ca. 10 Jahren begann es mit der Verschuldung durch meinen damaligen Freund und einem Mobiltelefon-Vertrag.Durch Widersprüche gegen Bko-Abrechnungen sind weitere Schulden entstanden (Das Gericht wollte dann nach 4 Jahren das Verfahren einfach nur abschließen).

Das HJC bekommt seit 2 Jahren keine richtige Berechnung hin ( mitlerweile 3 Aktenordner mit Bescheiden mit bis zu 6 Neuen in der Woche) Seit 2004 ist die Bko-Abrechnung erhöhten Mietkosten nicht berücksichtigt und , und, und!!!

Um da dann ein Ende zu finden habe ich, wie schon erwähnt das Insolvenzverfahren über die Schuldnerberatung beantragt bzw. dieser für mich.

1. Rückschlag Kontokündigung der Ostseesparkasse (1 Woche bis zur vorübergehenden Kontofreischaltung)
2. Einbehaltung von 1800 € Sozialgeldern, obwohl ich urspünglich im Rahmen des eingeräumten Dispos von 300 € aggierte.
3. Einbehaltung von weiteren Geldern, welche nach Eröffnung eingegangen sind und eigentlich zur Insolvenzmasse gehören, meinen angemeldeten Gläubigern aber nicht zugänglich gemacht wird! (in Berichten vom TH tauchen diese nie auf)
4. Forderungen wie z.b. Stadtwerke (Strom monatlich), die es vor der Eröffnung nie gab, da ich keine Stromschulden gemacht habe, wurden ohne Prüfung vom Treuhänder anerkannt, d.h. Schulden, welche es vor dem Verfahren nicht gab, habe ich dafür jetzt.
5. Schreibe ich den Treuhänder an, um irgendwelche Unterlagen zu bekommen, kommt keinerlei Reaktion geschweige denn, dass ich die Unterlagen bekomme!
6. Auch mehrfach Gespräche mit dem Amtsgericht haben nichts gebracht, da das Amtsgericht keinen Handlungsbedarf sieht?!
7. Berichte sind vom Treuhänder falsch, was ich auch belegen kann, aber es interessiert weder den Treuhänder noch das Insolvenzgericht!

Ich habe bereits versucht den Antrag zurück zunehmen, wurde aber ohne Begründung abgelehnt. Auch einem Treuhänderwechsel wird widersprochen mit der Begründung Kosten wären zu hoch.

Kann ich überhaupt noch irgendetwas machen?
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Monique81
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