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Ortsabrundungssatzung 50% verlassen
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Quashquai
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.02.2009
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 20:06    Titel: Ortsabrundungssatzung 50% verlassen Antworten mit Zitat

Hallo,
ich bin ziemlich ratlos. Ich möchte gerne ein Einfamilienhaus hinter dem Haus meiner Eltern bauen. Leider verläuft direkt dahinter die Ortsabrundungssatzung, also haben wir uns mit der Gemeinde kurz geschlossen, diese war definitiv für das Bauvorhaben und wollte die Satzung ändern. Allerdings weigert sich der zuständige Kreisbaumeister. Nach einem Aussentermin wurde uns mitgeteilt aufgrund der beengten Verhältnisse können wir 50% ausserhalb der Satzung bauen und wir sollten dann halt ein sehr schmales aber langes Haus bauen (6mx14m) Das ist doch ein Witz.
Welchen rechtlichen Hintergrund hat das bitte?
Für mich klingt das eher nach willkür, warum kann man nicht gleich die Satzung um 10m verlegen (mehr ist nicht nötig) und dann können wir ordentlich innerhalb bauen, wie es sein sollte und das Haus ragt auch nicht sehr viel weiter aus der Ortschaft hinaus da es einfach um einige Meter kürzer werden kann. Zum verständnis habe ich noch ein Bild der Lage gemacht.
http://www.bilder-hochladen.net/files/1hu6-1l-jpg.html

Welchen rechtlichen Hintergrund haben die 50%, kennt jemand einen Gesetzestext der dies erlaubt oder liegt das im ermessen des Kreisbaumeisters?

Danke bereits im Voraus!
Mfg
Martin
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Erich Bauer
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 624
Wohnort: Darmstadt

BeitragVerfasst am: 04.02.09, 22:56    Titel: Abrundungssatzung Antworten mit Zitat

Nur die Gemeinde kann die Abrundungssatzung ändern.
Falls die dazu nicht bereit sein sollte, ist das, was der Kreisbaumeister angeboten hat, schon ein außergewöhnlich großes Entgegenkommen.
_________________
Erich Bauer
http://www.rechtsbeistand-bauer.de/
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Quashquai
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.02.2009
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 08:02    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
die Gemeinde will die Satzung unbedingt ändern, aber der Kreisbaumeister stimmt der Satzungsänderung nicht zu.
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ktown
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 08:09    Titel: Antworten mit Zitat

und wie war die Reaktion der Gemeinde danach?
_________________
Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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Quashquai
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.02.2009
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 10:46    Titel: Antworten mit Zitat

Sie meinte halt es tut Ihnen leid von ihnen aus gerne aber wenn das Landratsamt nicht zustimmt können sie nix machen, wir könnten höchstens noch zum Landrat gehen.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 10:59    Titel: Antworten mit Zitat

Die Gemeinde hat das Planungsrecht, die zuständige Aufsichtsbehörde kann daher nur bei Verstößen gegen höherrangiges Recht eine gemeindliche Satzung verhindern.
_________________
It's not about left or right, it's about right and wrong.
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Quashquai
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.02.2009
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 12:38    Titel: Antworten mit Zitat

was könnte in dem Fall ein höherranginges Recht sein?
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Erich Bauer
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 624
Wohnort: Darmstadt

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 15:25    Titel: Antworten mit Zitat

Quashquai hat folgendes geschrieben::
was könnte in dem Fall ein höherranginges Recht sein?

Kann theoretisch vieles sein aber ganz gewiss nicht die Auffassung des Kreisbaumeisters (das ist doch wohl in Bayern die Bezeichnung für den Leiter der Bauaufsichtsbehörde?) über guten oder schlechten Städtebau.
_________________
Erich Bauer
http://www.rechtsbeistand-bauer.de/
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Quashquai
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.02.2009
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 05.02.09, 16:06    Titel: Antworten mit Zitat

Ja Kreisbaumeister ist die Bezeichnung.
genau so wurde es mir aber vermittelt, ihm gefällt das nicht wenn da gebaut wird, relativ weit von der Straße weg, Zersiedelung war noch so ein Schlagwort, was aber meiner Meinung überhaupt nicht der Fall ist da in die Richtung in der wir bauen schon Häuser bzw. 50m dahinter sogar der Örtliche Bauhof vorhanden ist.
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Quashquai
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.02.2009
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 07.02.09, 12:23    Titel: Antworten mit Zitat

Der Bürgermeister hat jetzt vorgeschlagen einen Termin direkt beim Landrat zu organisieren, bringt das was?
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Kissenschlacht
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.10.2008
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 09.02.09, 09:41    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn schon Bürgermeister und Landrat eingeschaltet werden, ist das jedenfalls ein Zeichen dafür, dass man die Sache ernsthaft prüft und sich nicht allein auf die Ansicht des Kreisbaumeisters verlassen will.

Die Aufassung der Gemeinde, man könne ohne Zustimmung des Landratsamts nix machen, ist m.E. nicht abwegig.

In der Abrundungssatzung wird die Grenze zwischen Innenbereich (dort dürftest du dein Bauvorhaben realisieren) und Außenbereich (dort nicht) festgelegt. Diese Satzung dient der Klarstellung, damit die Gemeinde nicht für jedes einzelne Bauvorhaben individuell überprüfen muss, wo diese Grenze liegt. Der Gemeinde kommt bei der Grenzziehung (weder in der Satzung noch im Einzelfalll) kein Beurteilungsspielraum zu, weil die Abgrenzung von Innen- zu Außenbereich schlichte Rechtsanwendung ist. Planerische Gestaltungsfreiheit ist hier nicht gefragt.
Die Frage ist also, ob die Abgrenzung so wie in der bisherigen Satzung richtig ist oder der Außenbereich erst 10 m "später" beginnt.
Ist die bisherige Satzung richtig und die Gemeinde erlässt trotzdem eine Satzung, in der sie die Grenze um 10 m verlegt, ist diese neue Satzung rechtswidrig. Der entsprechende Satzungsbeschluss des Rates (so heißt das zuständige Organ jedenfalls bei mir in Niedersachsen) würde § 34 BauGB (das ist das besagte "höherrangige Recht") verletzen und könnte vom Landratsamt (bei uns heißt es Landkreis) beanstandet werden, mit der Folge, dass die Satzung keine Anwendung finden darf.

Das OK des Landratsamts wäre also m.E. schon wichtig.

Aber vielleicht einigen sich ja Bürgermeister und Landrat in deinem Sinne.
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Quashquai
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.02.2009
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 09.02.09, 17:32    Titel: Antworten mit Zitat

Genau das Gefühl habe ich eben nicht, dass es eine "richtige Satzung" gibt.
Wenn ich mir z.B. meinen Nachbarn anschaue dann würde extra für denn die Satzung geändert so das er ohne Probleme zwei Einfamilienhäuser auf seinem Grundstück bringt das vorher auch als Aussenbereich definiert war.
Siehe Bild:
http://www.bilder-hochladen.net/files/1hu6-1q-jpg.html
War die Satzung dann mit anderen Worten vorher falsch und nun richtig oder ist hier Vitamin B sehr entscheidend, so erscheint es mir nämlich mit der Zeit.
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lissy
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.05.2005
Beiträge: 1500

BeitragVerfasst am: 09.02.09, 19:49    Titel: Antworten mit Zitat

Es könnte sein, dass es sich hier um zwei unterschiedliche Satzungen handelt.
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Quashquai
Interessierter


Anmeldungsdatum: 04.02.2009
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 09.02.09, 20:04    Titel: Antworten mit Zitat

lissy hat folgendes geschrieben::
Es könnte sein, dass es sich hier um zwei unterschiedliche Satzungen handelt.

nein, es ist definitiv die gleiche, ich habe den Plan gesehen auf dem die Ortsabrundungssatzung (Klarstellungssatzung) eingezeichnet war.
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Kissenschlacht
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.10.2008
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 10:00    Titel: Antworten mit Zitat

Es gibt drei Arten von sog. Innenbereichssatzungen. Die Klarstellungssatzung ist eine davon. Diese hat den Zweck, den Innenbereich vom Außenbereich abzugrenzen.
Die Grenze wird anhand der bei Erlass der Satzung tatsächlich vorhandenen Bebauung gezogen. Das erst später errichtete Bauvorhaben deines Nachbarn konnte demnach keinen Einfluss auf die Richtigkeit dieser Grenze haben. Insofern erscheint es nicht plausibel, dass ein seinerzeit noch gar nicht vorhandenes Bauvorhabens Einfluss auf die Abgrenzung haben soll.

Eine weitere Art von Innenbereichssatzung ist die "Ergänzungssatzung". Hiermit können einzelne Außenbereichsflächen in den Zusammenhang bebauten Ortsteil einbezogen werden, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.

Es könnte sein, dass dieses Instrument eingesetzt wurde, um das Bauvorhaben deines Nachbarn zu legalisieren. Dann ist die Bezeichnung als Klarstellungssatzung nach meinem Dafürhalten aber nicht lupenrein.

Stchwort "Vitamin B". Mal abgesehen von diesen juristischen Spitzfindigkeiten, wenn die beteiligten Behörden dein Bauvorhaben genehmigen wollen, wird man (wie bei deinem Nachbarn) einen Weg finden. Ob man das jetzt Klarstellungs- oder Ergänzungssatzung nennt, kann dir dann egal sein. Wenn Sie es nicht genehmigen wollen, werden sie keine neue Satzung erlassen und dann hast du schlechte Karten, weil dein Bauvorhaben im Außenbereich liegt. Dann kannst du nur noch auf einen Richter hoffen, der entscheidet, dass die Abrgrenzung in der Satzung falsch ist und dein Bauvorhaben tatsächlich doch im Innenbereich liegt.
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