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Fahrzeug aus Garage gestohlen worden

 
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Bandera
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.02.2009
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 09.02.09, 13:06    Titel: Fahrzeug aus Garage gestohlen worden Antworten mit Zitat

hallo,
mein PKW wurde vor ein paar Wochen aus meiner Garage gestohlen, diese war elektronisch gesichert, jedoch steckte der Fahrzeugschlüssen im Schloß somit hat meine Vers.mir mitgeteilt, dass ich grob fahrlässig gehandelt habe und damit zahlen die nichts. wie nun der täter aus meiner garage gefahren ist, muss dieser in den nachbarn sein gartenzaun gerast sein, da er schon alt war, zerbrach dieser gleich. lt. kripo muss der schaden vom nachbarn seiner haftplicht übernommen werden da ich nichts dafür kann, dass mein auto gestohlen worden ist. nun möchte er mir die rechnung über den neuen gartenzaun geben, wie kann ich mich hierbei verhalten? Es ist halt auch mein Nachbar!
Kann meine Versicherung mir damit grob fahrlässig vorwerfen? Auch die Kripo hat versucht meine Garage zu öffnen ohne Erfolg. Sie sagen, dass die heutigen Banden schon so gut ausgerüstet sind mit elektronischen Mitteln dass man sowieso keine Chancen mehr hat.
Danke für Info
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 09.02.09, 13:53    Titel: Re: Fahrzeug aus Garage gestohlen worden Antworten mit Zitat

Bandera hat folgendes geschrieben::
lt. kripo muss der schaden vom nachbarn seiner haftplicht übernommen werden da ich nichts dafür kann, dass mein auto gestohlen worden ist.
Erstaunliche Aussage. Wenn der Dieb unterwegs in drei andere Fahrzeuge gekracht wäre und einen Menschen zum Krüppel gefahren hätte: wer hätte denn dann gezahlt? Geschockt

Verschiebiebrt ins Versicherungsrecht.
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Versicherungsmensch
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Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 2919
Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss

BeitragVerfasst am: 09.02.09, 14:13    Titel: Antworten mit Zitat

Moment mal, von was reden wir hier? Geht es nur um den reinen Haftpflichtschaden oder eventuell auch um den Kaskoschaden?
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Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers)
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Bandera
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.02.2009
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 09.02.09, 15:32    Titel: müßte mehr haftpflich sein Antworten mit Zitat

müsste mehr haftpflicht sein.
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Versicherungsmensch
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Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 2919
Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss

BeitragVerfasst am: 09.02.09, 15:45    Titel: Antworten mit Zitat

Dann hat der geschädigte Nachbar einen Anspruch gegen den Kfz.Haftpflichtversicherer des Fahrzeughalters bzw. Versicherungsnehmer. Auch wenn der Fahrzeugeigentümer nichts dafür kann, dass jemand mit seinem Fahrzeug einen Schaden verursacht, hat er aus der Gefährudungshaftung geraus für den Schaden gerade zu stehen. In diesem Fall sollte der Versicherer also leisten, da der Geschädigt einen Direktanspruch gegen den Versicherer hat.

Ablehnen kann der Versicherer m.E. nur die Erstattung des Fahrzeuges in der Kaskoversicherung.
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Bandera
Interessierter


Anmeldungsdatum: 09.02.2009
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 09.02.09, 15:50    Titel: Antworten mit Zitat

bin ich dann verpflichtet einen neuen zu bezahlen, da der alte sowieso schon so zerbrechlich gewesen ist?
ob es mein fahrzeug war, wurde auch von der kripo nicht bestätigt, da an der rückseite von meinen fahrzeug keinerlei schäden vorhanden sind?
wenn die versicherung nun zu mir sagt daß ich grob fahrlässig gehandelt habe, dann übernehmen diese solche kosten in der haftpflicht wohl dann auch nicht?
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Versicherungsmensch
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Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 2919
Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss

BeitragVerfasst am: 09.02.09, 16:16    Titel: Antworten mit Zitat

Ausgeschlossen ist in der Haftpflicht meines Wissens eigentlich nur Vorsatz. Grobe Fahrlässigkeit hätte ich eher auf die Kasko bezogen. Die scheint aber nicht zum tragen zu kommen. Wenn ich richtig verstanden habe, scheint das Fahrzeug wieder aufgetaucht zu sein.
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 09.02.09, 22:42    Titel: Antworten mit Zitat

Bandera hat folgendes geschrieben::
bin ich dann verpflichtet einen neuen zu bezahlen, da der alte sowieso schon so zerbrechlich gewesen ist?


§ 249 BGB
Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.


In der Praxis ist es natürlich schwer, einen z.B. 10 Jahre alten Zaun genauso wiederherzustellen, wie er vor der Beschädigung war. Daher tritt an die Stelle der Wiederherstellung die Entschädigung in Geld, hier der sog. Zeitwert.

Bandera hat folgendes geschrieben::

wenn die versicherung nun zu mir sagt daß ich grob fahrlässig gehandelt habe, dann übernehmen diese solche kosten in der haftpflicht wohl dann auch nicht?


Haftpflicht = Schaden bei Dritten
Kasko = Schaden am Fahrzeug

Grobe Fahrlässigkeit spielt in der Haftpflicht keine Rolle.
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Dies ist ein Text, der an jeden Beitrag von Ihnen angehängt werden kann. Es besteht eine Limit von 255 Buchstaben.
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I-user
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 09.02.09, 23:44    Titel: Antworten mit Zitat

der_drebber hat folgendes geschrieben::
Auch wenn der Fahrzeugeigentümer nichts dafür kann, dass jemand mit seinem Fahrzeug einen Schaden verursacht, hat er aus der Gefährudungshaftung geraus für den Schaden gerade zu stehen.
Ich kenne mich mit dem Versicherungsrecht nicht aus und frage deshalb, wo das steht bzw. welche Anspruchsgrundlage hier gilt.
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Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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J_Denver
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 06:55    Titel: Antworten mit Zitat

I-user hat folgendes geschrieben::
[Ich kenne mich mit dem Versicherungsrecht nicht aus und frage deshalb, wo das steht bzw. welche Anspruchsgrundlage hier gilt.


gockel hilft fast immer Winken

http://www.verkehrslexikon.de/Module/BetriebsGefahr.htm

im diskutierten Fall sehe ich allerdings keine haftung des Halters aus der Betriebsgefahr.
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.........geschmeidig wie zwei Flachmänner®

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Versicherungsmensch
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Anmeldungsdatum: 10.04.2007
Beiträge: 2919
Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 14:01    Titel: Antworten mit Zitat

Es ist aebr doch weder höhere Gewalt am Werke, noch hätte der Halter den Schaden nicht abwenden können. Immerhin stand der Wagen mit steckendem Schlüssel in der Garage.

Ich kann mich natürlich auch irren. Winken
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 14:40    Titel: Antworten mit Zitat

I-user hat folgendes geschrieben::
Ich kenne mich mit dem Versicherungsrecht nicht aus und frage deshalb, wo das steht bzw. welche Anspruchsgrundlage hier gilt.
Versichert in der Kfz-Haftpflicht ist das Fahrzeug, nicht der Halter / Eigentümer / Besitzer / Fahrer.
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chatterhand
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Anmeldungsdatum: 27.09.2005
Beiträge: 1484
Wohnort: Wilder Westen

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 14:47    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich denke, die Sache mit dem Kaskoschaden können wir abhaken.

Bzgl. des Gartenzauns hat der Geschädigte die Beweislast.
Wenn es lt. Kripo keine Anhaltspunkte für das schadenverursachende Fahrzeug gibt, dürfte es schwer fallen die Fahrzeug-Haftpflichtversicherung für diesen Schaden ersatzpflichtig zu machen.
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chatterhand
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 14:53    Titel: Antworten mit Zitat

J_Denver hat folgendes geschrieben::
I-user hat folgendes geschrieben::
[Ich kenne mich mit dem Versicherungsrecht nicht aus und frage deshalb, wo das steht bzw. welche Anspruchsgrundlage hier gilt.


gockel hilft fast immer Winken

http://www.verkehrslexikon.de/Module/BetriebsGefahr.htm

im diskutierten Fall sehe ich allerdings keine haftung des Halters aus der Betriebsgefahr.
Danke, das Lexikon ist rechtlich ganz gut, weil dort viele Urteile stehen. Ich habe dort aber mindestens einen sprachlichen Fehler entdeckt und bei einem der Urteile eine falsche physikalische Überlegung:
Zitat:
Die Betriebsgefahr eines Kfz. mit Anhänger ist gegenüber derjenigen eines normalen Pkw erhöht, weil es sich schwerer lenken läßt und auf Grund seiner größeren Masse einen längeren Bremsweg hat.
Die Abhängigkeit zwischen Masse und Bremsweg dürfte sehr schwach und auf Luftwiderstand zurückzuführen sein.
Die von mir gesuchte Anspruchsgrundlage steht dort nicht. Aber ich habe sie gefunden: § 7 StVG. Ich denke, dass der Halter hier nach Abs. 3 Satz 1 mithaftet. Und eine Haftpflichtversicherung darf die Zahlung m.W. nicht aufgrund der Fahrlässigkeit des Halters verweigern. Vorausgesetzt, der Geschädigte nachweist, dass der Schaden durch Fahrzeug des Halters entstanden ist.
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