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Namensrecht einer Partei

 
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Nicko
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Anmeldungsdatum: 10.03.2006
Beiträge: 335
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 06.02.09, 12:42    Titel: Namensrecht einer Partei Antworten mit Zitat

Angenommen, es gäbe folgenden Fall:

Der A lebt im Fantasieland F. Dort gilt exakt das gleiche Recht wie in der Bundesrepublik Deutschland. A sucht nach einem Weg, in die Politik zu kommen und gründet die Partei "Freidemokratische Partei Fantasieland (FDF)", in der Hoffnung, man werde sie auf dem Wahlzettel mit der in Umfragen steigenden "Freien demokratischen Partei Fantasieland (ebenfalls FDF)" verwechseln.

Wie müsste die echte FDF konkret gegen die falsche FDF vorgehen? Darf die falsche FDF ganz vom Wahlzettel genommen werden oder muss nur ihr Name gestrichen werden (Stichwort: mildere Mittel)?
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Gerd aus Berlin
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Anmeldungsdatum: 10.01.2005
Beiträge: 3021
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 07.02.09, 02:52    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Der A lebt im Fantasieland F. Dort gilt exakt das gleiche Recht wie in der Bundesrepublik Deutschland.

Hm, exakt wie was? Ist das bei uns nicht weitgehend Ländersache? Denke ich nur mal an Kummulieren, Panaschieren usw. Da frage man doch mal den Landeswahlleiter oder gar den kommunalen. Und kucke, ob die milde gestimmt sind:-)

Gruß aus Berlin, Gerd
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moro
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 1438

BeitragVerfasst am: 07.02.09, 10:05    Titel: Antworten mit Zitat

Das Parteiengesetz ist ein Bundesgesetz.

Zitat:
§ 4 Parteiengesetz: Name

(1) Der Name einer Partei muss sich von dem Namen einer bereits bestehenden Partei deutlich unterscheiden; das Gleiche gilt für Kurzbezeichnungen. In der Wahlwerbung und im Wahlverfahren darf nur der satzungsmäßige Name oder dessen Kurzbezeichnung geführt werden; Zusatzbezeichnungen können weggelassen werden.

(2) Gebietsverbände führen den Namen der Partei unter Zusatz ihrer Organisationsstellung. Der Zusatz für Gebiets-verbände ist nur an nachfolgender Stelle zulässig. In der allgemeinen Werbung und in der Wahlwerbung kann der Zusatz weggelassen werden.

(3) Gebietsverbände, die aus der Partei ausscheiden, verlieren das Recht, den Namen der Partei weiterzuführen. Ein neu gewählter Name darf nicht in einem bloßen Zusatz zu dem bisherigen Namen bestehen. Entsprechendes gilt für Kurzbezeichnungen.


Für Bundestagswahlen ergibt sich das Nähere zum Verfahren aus dem Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung. (Auf Landesebene gibt es entsprechende Gesetze.) Nach den §§ 27 V, 25 II Nr.4, 28 I Nr. 2 BWahlG wird z.B. die Liste bei mangelhafter Bezeichnung zurückgewiesen.

Außerdem dürfte zivilrechtlich § 12 BGB in Betracht kommen.

Gruß,
moro
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 18:13    Titel: Antworten mit Zitat

Den einzigen historisch relevanten Präzedenzfall (wenn auch nur potentiell) gab es kurz vor der Wiedervereinigung, als man in der SPD befürchtete, die Ost-SED würde sich in SPD umbenennen, was für den Vereinigungszeitpunkt wohl zu echten Problemen geführt hätte.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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