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Religionsunterricht und indirekt damit verbundenes

 
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Nubler
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.09.2008
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 08.02.09, 12:57    Titel: Religionsunterricht und indirekt damit verbundenes Antworten mit Zitat

laut gg sind staat und religion getrennt, ist somit religionsunterricht somit überhaupt an staatlichen schulen zulässig?
zudem: inwiefern ist religionsunterricht bei kindern zulässig, da er indoktriniert und nicht objektiv allgemein informiert und somit im konflikt mit der religionsfreiheit steht?

(konkret mein ich: wie will man objektiv eine religion erwählen (wenn überhaupt), wenn nur einseitig argumentiert wird? so wurde z.t wichtige teile der religionsgeschichte (wie z.b. die albigenserkriege, die wahrheit über die konstantinische schenkung oder die rolle der kirche beim nidergang der merowinger...) einfach aussen vorgelassen... )

desweiteren: müsste das alte testament aufgrund der beinhalteten misantropie nicht zumindest eine altersfreigabe erhalten?
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Kormoran
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 01.06.2006
Beiträge: 2572

BeitragVerfasst am: 08.02.09, 14:04    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
laut gg sind staat und religion getrennt, ist somit religionsunterricht somit überhaupt an staatlichen schulen zulässig?

Laut dem von Ihnen ins Spiel gebrachten GG ist das zulässig.
Zitat:
Art 7 GG
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.

_________________
Herzliche Grüße
Kormoran
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heini12
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 11.07.2008
Beiträge: 802

BeitragVerfasst am: 08.02.09, 14:41    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

das Bundesland wäre interessant.
Ich nehme mal als Beispiel NRW.

Artikel 14 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen

(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen, mit Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). Für die religiöse Unterweisung bedarf der Lehrer der Bevollmächtigung durch die Kirche oder durch die Religionsgemeinschaft. Kein Lehrer darf gezwungen werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(2) Lehrpläne und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen mit der Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen.
(3) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes haben die Kirchen oder die Religionsgemeinschaften das Recht, nach einem mit der Unterrichtsverwaltung vereinbarten Verfahren sich durch Einsichtnahme zu vergewissern, daß der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit ihren Lehren und Anforderungen erteilt wird.
(4) Die Befreiung vom Religionsunterricht ist abhängig von einer schriftlichen Willenserklärung der Erziehungsberechtigten oder des religionsmündigen Schülers.

Dazu heißt es weiter im SchulG.
§ 31
Religionsunterricht
(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen mit
Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). Er
wird nach Bekenntnissen getrennt in Übereinstimmung mit den Lehren und
Grundsätzen der betreffenden Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt.
Religionsunterricht wird erteilt, wenn er allgemein eingeführt ist und an der
einzelnen Schule mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler dem entsprechenden
Bekenntnis angehören.
(6) Eine Schülerin oder ein Schüler ist von der Teilnahme am Religionsunterricht
auf Grund der Erklärung der Eltern oder – bei Religionsmündigkeit
der Schülerin oder des Schülers – auf Grund eigener Erklärung befreit. Die
Erklärung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich zu übermitteln.
Die Eltern sind über die Befreiung zu informieren.
§ 32
Praktische Philosophie, Philosophie
Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen,
nehmen am Fach Praktische Philosophie teil, soweit dieses Fach in der
Ausbildungsordnung vorgesehen und an der Schule eingerichtet ist. In der
gymnasialen Oberstufe besteht die Verpflichtung, nach einer Befreiung
vom Religionsunterricht das Fach Philosophie zu belegen.

Ich hoffe, damit genügend Rechtsgrundlagen für den Religionsunterricht sowie die Möglichkeit sich davon befreien zu lassen genant habe. In den anderen Bundesländern sieht es ähnlich aus.

Zitat:
„des weiteren: müsste das alte Testament aufgrund der beinhalteten misantropie nicht zumindest eine Altersfreigabe erhalten?“

Nee, sonst dürften ja auch einige bekannte Kinderbücher nicht mehr Vorgelesen werden.

Ziatat: „inwiefern ist Religionsunterricht bei Kindern zulässig, da er indoktriniert und nicht objektiv allgemein informiert und somit im Konflikt mit der Religionsfreiheit steht?“

Die Werte der Christliche Religion sind nun mal zu einem großen Teil auch die Werte der Bundesrepublik Deutschland. Jeder Religionsunterricht, egal welchem Glaubens, ist nicht neutral. Ansonsten verweise ich darauf, dass Eltern ja auch nach §31(6) SchulG NRW ihr Kind vom Religionsunterricht befreien lassen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Heini
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mitternacht
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 10.02.09, 23:52    Titel: Re: Religionsunterricht und indirekt damit verbundenes Antworten mit Zitat

Nubler hat folgendes geschrieben::
laut gg sind staat und religion getrennt, ist somit religionsunterricht somit überhaupt an staatlichen schulen zulässig?
Nein, laut Grudngesetz besteht hier keine Trennung; ja, Religionsunterricht ist zulässig.
Zitat:
zudem: inwiefern ist religionsunterricht bei kindern zulässig, da er indoktriniert und nicht objektiv allgemein informiert und somit im konflikt mit der religionsfreiheit steht?
Das ist eine falsche Behauptung. Religionsunterricht indoktriniert nicht. Kein Unterricht informiert "objektiv allgemein". Jeder Lehrer setzt subjektive Schwerpunkte; kein Fach ist "allgemein". Religionsunterricht steht nicht im Konflikt mit der Religionsfreiheit, da es jedem hier in Bayern freigestellt ist, am Religions- oder am Ethikunterricht teilzunehmen.
Zitat:

(konkret mein ich: wie will man objektiv eine religion erwählen (wenn überhaupt), wenn nur einseitig argumentiert wird?
Religionsunterricht dient nicht der "Wahl einer Religion" - und Politikunterricht auch nicht der "Wahl einer Partei". Hier liegt ein grundlegendes Missverständnis über Inhalt und Ziel des Unterrichts zugrunde.
Zitat:
so wurde z.t wichtige teile der religionsgeschichte (wie z.b. die albigenserkriege, die wahrheit über die konstantinische schenkung oder die rolle der kirche beim nidergang der merowinger...) einfach aussen vorgelassen... )
Das Fach heißt nicht Religionsgeschichte, sondern Religion. Physikunterricht über den Auftrieb kann auch ohne Erwähnung von Archimedes gehalten werden, und bei der Schwerkraft gehört Einstein auch nicht zwingend mit ins Programm. Obwohl beide "wichtig" für die Physik sind.

Zitat:
desweiteren: müsste das alte testament aufgrund der beinhalteten misantropie nicht zumindest eine altersfreigabe erhalten?
Offensichtliche Fehlinformation. "Misantrophie" kommt da nicht vor. Und wenn Dein Kind "Ethik" wählt, muss es das nicht lesen. Grimms Märchen sind viel brutaler. Und die stehen im Deutsch-Lehrplan.
_________________
mitternächtliche Grüße.


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