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Verfasst am: 07.02.09, 19:07 Titel: Ab wann ist eine ED-Behandlung gerechtfertigt?
Ich hätte da mal eine grundsätzliche Frage zur Rechtslage.
Es heißt ja bei der Erkennungsdienstlichen Behandlung §81b das diese angeordnet werden kann, wenn die Verhältnismäßigkeit gegeben ist. Was ist jetzt aber eigentlich die Verhältnismäßigkeit?
Wo kann sie angeordnet werden. Hab da mal ein paar fiktive Beispiele:
-erstmalige Anzeige wegen leichter Körperverletztung
-erstmalige Anzeige wegen (illegalem) Waffenbesitzes
-2x leichter Ladendiebstahl
-3x Anzeigen wegen leichter Körperverletztung
-4x Anzeigen wegen Betruges auf Versteigerungsplattformen
-10x Zigarettenstummel auf den Boden schmeißen
Also wenn man sie natürlich getrennt voneinander sieht. Nicht als Summe. Sind natürlich alles nur gedachte Fälle. Aber wo zieht man die Grenze wo eine ED-Behandlung angebracht ist und wo nicht.
Die Systematik des 81 b besteht ja zum einen aus der Alternative:
81 b 'I': wenn es für das konkret vorliegende Strafverfahren vonnöten ist
und
81 b 'II': als eigentliche ED Maßnahme.
Dies ist im Grunde eine Zwittervorschrift, die im Gefahrenabwehrrecht genauso Bedeutung finden könnte (unabhängig davon, dass die Gefahrenabwehrgesetze dazu noch eigene ED Vorschriften haben -> zB NRW: § 14 PolG NRW). Hier ist im Grunde nicht die Schwere der Tat des Pudels Kern sondern eher die Prognose, inwieweit der Täter nochmals strafrechtlich (mit ED Relevanz <- strittig) in Erscheinung treten könnte.
Verfasst am: 08.02.09, 09:22 Titel: Re: Ab wann ist eine ED-Behandlung gerechtfertigt?
Schreiba hat folgendes geschrieben::
I...Was ist jetzt aber eigentlich die Verhältnismäßigkeit?
(..)
nur gedachte Fälle. Aber wo zieht man die Grenze wo eine ED-Behandlung angebracht ist und wo nicht.
Die Verhältnismäßigkeit hat wenig mit deinen gedachten Fällen zu tun. In allen Fällen kann sie gegeben sein - oder auch nicht.
Verhältnismäßigkeit bedeutet, dass die Maßnahme (hier ED Behandlung)
- geeignet (Zielerreichung)
- erforderliche (mildestes Mittel zur Zielerreichung) und
- angemessen (Mittel-Zweck-Relation)
sein muss.
Die Verhältnismäßigkeit hat nach Rechtsprechung des BVerfG Verfassungsrang. _________________ Wenn die Klügeren immer nachgeben, beherrschen die Dummen bald die Welt .
- Körperverletztung wäre vielleicht vorbeugend andgebraucht (Fotos) jedoch beim ersten mal?
- Waffenbesitz denke ich auch mal. Fingerabdrücke
- Ladendiebstahl eher unangemessen weil man die sowieso frisch ertappt
- Internetbetrug unangemessen. Was helfen hier Fotos oder Fingerabdrücke. Es sei denn schwerer Betrug in vielen Fällen
- Zigarettenstummel auf dem Boden auch unangemessen
- Körperverletztung wäre vielleicht vorbeugend andgebraucht (Fotos) jedoch beim ersten mal?
Wenn man den Täter Zeugen zeigen will, wären Fotos schon beim ersten mal angebracht. Oder wenn man Verletzungen dokumentieren möchte.
Schreiba hat folgendes geschrieben::
- Ladendiebstahl eher unangemessen weil man die sowieso frisch ertappt
Wenn man den Täter Zeugen zeigen will, wären Fotos schon beim ersten mal angebracht; um vielleicht weitere Delikte aufzuklären.
Zitat:
Zigarettenstummel auf dem Boden auch unangemessen
Wobei wir hier bei einer ED -Behandlung bei einer Ordnungswidrigkeit überlegen würden - möglich ist es aber. _________________ Wenn die Klügeren immer nachgeben, beherrschen die Dummen bald die Welt .
Eben. Kann man ja eigentlich beurteilen..
- Körperverletztung wäre vielleicht vorbeugend andgebraucht (Fotos) jedoch beim ersten mal?
Man muss hier zwischen dem §81b 1. und 2. Alternative unterscheiden.
Wenn man den Täter Zeugen zeigen will, wären Fotos schon beim ersten mal angebracht. Oder wenn man Verletzungen dokumentieren möchte.
wäre zur Verfolgung einer konkreten Straftat, also die 1. Alternative. So lange es nur um Bagatelldelikte geht, halten zumindest Teile der Rechtssprechung Maßnahmen der 2. Alternative für generell unzulässig.
Wächter hat folgendes geschrieben::
Schreiba hat folgendes geschrieben::
Zigarettenstummel auf dem Boden auch unangemessen
Wobei wir hier bei einer ED -Behandlung bei einer Ordnungswidrigkeit überlegen würden - möglich ist es aber.
Für das Verfahren vielleicht - dies dürfte auch die Rechtsgrundlage für das Blitzen sein, präventiv dürfte das dagegen in keinem Fall zulässig sein.
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