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Ab wann ist eine ED-Behandlung gerechtfertigt?

 
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Schreiba
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 07.02.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 07.02.09, 19:07    Titel: Ab wann ist eine ED-Behandlung gerechtfertigt? Antworten mit Zitat

Ich hätte da mal eine grundsätzliche Frage zur Rechtslage.
Es heißt ja bei der Erkennungsdienstlichen Behandlung §81b das diese angeordnet werden kann, wenn die Verhältnismäßigkeit gegeben ist. Was ist jetzt aber eigentlich die Verhältnismäßigkeit?
Wo kann sie angeordnet werden. Hab da mal ein paar fiktive Beispiele:

-erstmalige Anzeige wegen leichter Körperverletztung
-erstmalige Anzeige wegen (illegalem) Waffenbesitzes
-2x leichter Ladendiebstahl
-3x Anzeigen wegen leichter Körperverletztung
-4x Anzeigen wegen Betruges auf Versteigerungsplattformen
-10x Zigarettenstummel auf den Boden schmeißen

Also wenn man sie natürlich getrennt voneinander sieht. Nicht als Summe. Sind natürlich alles nur gedachte Fälle. Aber wo zieht man die Grenze wo eine ED-Behandlung angebracht ist und wo nicht.

MfG
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Casimir
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 26.10.2005
Beiträge: 569

BeitragVerfasst am: 07.02.09, 19:37    Titel: Antworten mit Zitat

Die Systematik des 81 b besteht ja zum einen aus der Alternative:

81 b 'I': wenn es für das konkret vorliegende Strafverfahren vonnöten ist

und

81 b 'II': als eigentliche ED Maßnahme.

Dies ist im Grunde eine Zwittervorschrift, die im Gefahrenabwehrrecht genauso Bedeutung finden könnte (unabhängig davon, dass die Gefahrenabwehrgesetze dazu noch eigene ED Vorschriften haben -> zB NRW: § 14 PolG NRW). Hier ist im Grunde nicht die Schwere der Tat des Pudels Kern sondern eher die Prognose, inwieweit der Täter nochmals strafrechtlich (mit ED Relevanz <- strittig) in Erscheinung treten könnte.

Wiki hat das ganz nett zusammen gefasst:

http://de.wikipedia.org/wiki/Erkennungsdienstliche_Behandlung

Und hier gibt's unter dem Gesetzestext auch einige Kommentare aus der Rechtsprechung.

http://dejure.org/gesetze/StPO/81b.html

Auch gut:

http://www.eingriffsrecht.de/s_2_folien_03.pdf
_________________
Alles wird gut.
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Wächter
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.12.2008
Beiträge: 2603

BeitragVerfasst am: 08.02.09, 09:22    Titel: Re: Ab wann ist eine ED-Behandlung gerechtfertigt? Antworten mit Zitat

Schreiba hat folgendes geschrieben::
I...Was ist jetzt aber eigentlich die Verhältnismäßigkeit?
(..)
nur gedachte Fälle. Aber wo zieht man die Grenze wo eine ED-Behandlung angebracht ist und wo nicht.



Die Verhältnismäßigkeit hat wenig mit deinen gedachten Fällen zu tun. In allen Fällen kann sie gegeben sein - oder auch nicht.


Verhältnismäßigkeit bedeutet, dass die Maßnahme (hier ED Behandlung)

- geeignet (Zielerreichung)
- erforderliche (mildestes Mittel zur Zielerreichung) und
- angemessen (Mittel-Zweck-Relation)

sein muss.


Die Verhältnismäßigkeit hat nach Rechtsprechung des BVerfG Verfassungsrang.
_________________
Wenn die Klügeren immer nachgeben, beherrschen die Dummen bald die Welt .
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Schreiba
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 07.02.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 08.02.09, 13:05    Titel: ED-Behandlung Antworten mit Zitat

Eben. Kann man ja eigentlich beurteilen.

- Körperverletztung wäre vielleicht vorbeugend andgebraucht (Fotos) jedoch beim ersten mal?
- Waffenbesitz denke ich auch mal. Fingerabdrücke
- Ladendiebstahl eher unangemessen weil man die sowieso frisch ertappt
- Internetbetrug unangemessen. Was helfen hier Fotos oder Fingerabdrücke. Es sei denn schwerer Betrug in vielen Fällen
- Zigarettenstummel auf dem Boden auch unangemessen
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Wächter
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.12.2008
Beiträge: 2603

BeitragVerfasst am: 08.02.09, 13:11    Titel: Re: ED-Behandlung Antworten mit Zitat

Schreiba hat folgendes geschrieben::
Eben. Kann man ja eigentlich beurteilen.

- Körperverletztung wäre vielleicht vorbeugend andgebraucht (Fotos) jedoch beim ersten mal?



Wenn man den Täter Zeugen zeigen will, wären Fotos schon beim ersten mal angebracht. Oder wenn man Verletzungen dokumentieren möchte.

Schreiba hat folgendes geschrieben::

- Ladendiebstahl eher unangemessen weil man die sowieso frisch ertappt


Wenn man den Täter Zeugen zeigen will, wären Fotos schon beim ersten mal angebracht; um vielleicht weitere Delikte aufzuklären.


Zitat:
Zigarettenstummel auf dem Boden auch unangemessen


Wobei wir hier bei einer ED -Behandlung bei einer Ordnungswidrigkeit überlegen würden - möglich ist es aber.
_________________
Wenn die Klügeren immer nachgeben, beherrschen die Dummen bald die Welt .
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DanielB
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Anmeldungsdatum: 08.06.2005
Beiträge: 1056

BeitragVerfasst am: 11.02.09, 04:02    Titel: Re: ED-Behandlung Antworten mit Zitat

Wächter hat folgendes geschrieben::
Schreiba hat folgendes geschrieben::
Eben. Kann man ja eigentlich beurteilen..
- Körperverletztung wäre vielleicht vorbeugend andgebraucht (Fotos) jedoch beim ersten mal?

Man muss hier zwischen dem §81b 1. und 2. Alternative unterscheiden.
Wenn man den Täter Zeugen zeigen will, wären Fotos schon beim ersten mal angebracht. Oder wenn man Verletzungen dokumentieren möchte.

wäre zur Verfolgung einer konkreten Straftat, also die 1. Alternative. So lange es nur um Bagatelldelikte geht, halten zumindest Teile der Rechtssprechung Maßnahmen der 2. Alternative für generell unzulässig.

Wächter hat folgendes geschrieben::
Schreiba hat folgendes geschrieben::
Zigarettenstummel auf dem Boden auch unangemessen

Wobei wir hier bei einer ED -Behandlung bei einer Ordnungswidrigkeit überlegen würden - möglich ist es aber.

Für das Verfahren vielleicht - dies dürfte auch die Rechtsgrundlage für das Blitzen sein, präventiv dürfte das dagegen in keinem Fall zulässig sein.
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