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Bußgeld und Gleichheitsgrundsatz

 
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mea culpa
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.02.2009
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 11.02.09, 13:37    Titel: Bußgeld und Gleichheitsgrundsatz Antworten mit Zitat

Guten Tag,

ich habe hier eher eine allgemeine Frage.

Wie wird es von den Juristen üblicherweise gesehen, wenn ein standardisiertes Bußgeld erhoben wird, z.B. 250,00€, und das in verschiedenen Fällen wie:

A: bei einem überdurchschnittlichem Einkommen
B: bei einem gutsituierten Menschen mit dem Durchschnittseinkommen;
C: bei z.B. einem ALG-2-Empfänger oder z.B. geringfügig beschäftigten;

Könnte man hier nicht den Gleichheitsgrundsatz verletzt sehen, da ja das Bußgeld die ärmeren Schichten im Vergleich zu den mindestens durchschnittlichen Einkommen übermäßig benachteiligt?

Vielen Dank,
mc
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 11.02.09, 14:26    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Könnte man hier nicht den Gleichheitsgrundsatz verletzt sehen, da ja das Bußgeld die ärmeren Schichten im Vergleich zu den mindestens durchschnittlichen Einkommen übermäßig benachteiligt?


Hallo,

der Gleichheitsgrundsatz wäre verletzt, wenn ein- und derselbe Verstoß mit einem unterschiedlich hohen Bußgeld geahndet würde.

Wirtschaftliche Leistungs(un)fähigkeit wäre m.E. bei der Vollstreckung eines Bußgeldes und der Gewährung von Zahlungserleichterungen (Ratenzahlung etc.) zu berücksichtigen.

Eine übermäßige Benachteiligung der ärmeren Schichten würde ich deswegen nicht sehen wollen, eine Ungleichbehandlung auch nicht, da arm und reich vor der gleichen Entscheidung stehen:

Halte ich mich ans Gesetz oder nicht ?

Grüße
Ronny Winken
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mea culpa
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.02.2009
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 11.02.09, 17:18    Titel: Antworten mit Zitat

Sie werden aber bei Verstößen ungleich hart getroffen durch Vermögensschädliche Bußgelder.

Schließlich gibt es auch ererbte Vermögen, und ererbte Schulden usw.;

Also kann man schon von Ungleichheit vor dem Gesetz ausgehen.
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Ronny1958
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 11.02.09, 17:25    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Sie werden aber bei Verstößen ungleich hart getroffen durch Vermögensschädliche Bußgelder.


Zitat:
Also kann man schon von Ungleichheit vor dem Gesetz ausgehen.


Quatsch , sorry.

Vermögensschädlich weil bußgeldauslösend ist das Verkehrsfehlverhalten. Insofern gilt eben

One Man = One Vote

oder neudeutsch:

gleicher Verstoß = gleiches Bußgeld (bei einem Festbetrag).
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Roni
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 11.02.09, 17:26    Titel: Antworten mit Zitat

hallo

Zitat:
Schließlich gibt es auch ererbte Vermögen, und ererbte Schulden usw.;

eine verschuldete Erbschaft kann man ablehnen.

Zitat:
Also kann man schon von Ungleichheit vor dem Gesetz ausgehen

versteh nicht wie das gemeint ist Frage
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Ronny1958
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 11.02.09, 18:04    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
versteh nicht wie das gemeint ist


Der TE meint, wenn das Gesetz bspw eine feste Geldbuße von 250 € vorsieht, dann zahlt nur der reiche Täter 250 € und der minderbemittelte eben entsprechend seiner Einkommenshöhe weniger.

Grüße
Ronny Winken
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Jens L
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Anmeldungsdatum: 10.11.2005
Beiträge: 2419
Wohnort: Kiel

BeitragVerfasst am: 11.02.09, 18:48    Titel: Antworten mit Zitat

Mir fällt dazu §17 Abs. 3 OWiG
Zitat:
Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.
ein.

Eine Ordnungswidrigkeit, die mit 250 EUR Geldbuße belegt wird, ist meiner Meinung nach eine eher Geringfügige, auf die der von mir rot markierte Satz zutrifft.
_________________
Cicero hat folgendes geschrieben::
Zutreffende Rechtsmeinungen erkennt man daran, dass sie von Cicero geteilt werden.
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Peacekeeper
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Anmeldungsdatum: 31.03.2007
Beiträge: 507

BeitragVerfasst am: 11.02.09, 18:58    Titel: Antworten mit Zitat

mea culpa hat folgendes geschrieben::
Sie werden aber bei Verstößen ungleich hart getroffen durch Vermögensschädliche Bußgelder.

Schließlich gibt es auch ererbte Vermögen, und ererbte Schulden usw.;

Also kann man schon von Ungleichheit vor dem Gesetz ausgehen.


Das würde doch anders bedeuten :

Reicher Bankräuber 10 Jahre Knast
Armer Bankräuber 3 Jahre Knast

Sommer-Smilie
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Man muss nicht alles wissen, man sollte nur wissen wo alles steht.
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Kormoran
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Anmeldungsdatum: 01.06.2006
Beiträge: 2572

BeitragVerfasst am: 11.02.09, 19:07    Titel: Antworten mit Zitat

Bei Knast gilt das vielleicht weniger, aber die Berechnung nach Tagessätzen bei Geldstrafen trägt doch dem gefragten Sachverhalt genau Rechnung.
_________________
Herzliche Grüße
Kormoran
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Ronny1958
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Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 11.02.09, 20:32    Titel: Antworten mit Zitat

Kormoran hat folgendes geschrieben::
Bei Knast gilt das vielleicht weniger, aber die Berechnung nach Tagessätzen bei Geldstrafen trägt doch dem gefragten Sachverhalt genau Rechnung.


Richtig, aber die Anzahl der Tagessätze ist bei arm und reich gleich, unterschieden wird in der Regel nur bei der Höhe der Tagessätze.

Bei der Ahndung einer OWi zu einer festen Bußgeldhöhe werde ich immer nur dann einen Unterschied machen, wenn es um die Frage von Zahlungserleichterungen geht. Ggf. kann man bei notorischen Mehrfachtätern (ich-kanns-mir -leisten-Täter) die wirtschaftlichen Nebenfolgen noch hinzunehmen:

Verfall
Einziehung der Tatwerkzeuge

etc.

Das ändert aber im Prinzp nichts daran, dass arm und reich für die gleicheTat das gleiche Bußgeld zahlen.

Alles andere wäre eine Ungleichbehandlung.

Zitat:
Mir fällt dazu §17 Abs. 3 OWiG


gilt m.Erachtens für einen Bußgeldrahmen , oder ?

Grüße
Ronny Winken
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