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DU-Verfahren

 
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Heinrich
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 22.12.2004
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 28.03.05, 18:05    Titel: DU-Verfahren Antworten mit Zitat

Hallo,
Ich bin Bundesbeamter ( ich bin mit meiner 100 % Schwerbehinderung und erheblicher Gebehinderung Problemlos eingestellt worden ). Ich werde jetzt für Aufgaben herangezogen, die ich zum Teil aus behinderungsbedingten Gründen nicht nachkommen kann. Als ich darauf auf meine Behinderung hingewiesen habe, hat man mir mit dem Postarzt gedroht, mit dem Ziel mich in die DU gegen meinen Willen zu versetzen. ( Meine Krankentage sind nicht besonders hoch - man hätte eben keine andere Arbeit für mich ).

Kann ich mich selber vertrauensvoll an den Postarzt wenden (Schweigepflicht) ?

Wie würde ein DU -Verfahren gegen den Willen des Beamten aussehen ?

Welche Möglichkeiten ( Gegengutachten ) hat man ?

Mit freundlichen Grüßen

Heinrich
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Quasterich
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 24.01.2005
Beiträge: 155

BeitragVerfasst am: 29.03.05, 06:45    Titel: Zwangspensionierung Antworten mit Zitat

Quelle: 42 BBG: Wer innerhalb der letzten 6 Mon. zeitlich überwiegend DU war, kann gegen seinen Willen amtsärztl. untersucht werden auf Veranlassung des Dienstherrn. Vergessen Sie die Schweigepflicht.
Kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass binnen weiterer 6 Mon. die volle Dienstfähigkeit NICHT wieder hergestellt sein wird (keine Aussicht...), teilt er auch das dem Dienstherrn mit, der Sie dann sofort anhören wird. Binnen Mon-Frist können Sie sich äußern. Danach wird Dienstherr entscheiden. Falls negativ, endet aktiver Dienst mit Ablauf den KalMonats, in dem Ihnen diese Entscheidung zuging. Rechtsmittel offen. Viel Erfolg!
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kunne60
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 377

BeitragVerfasst am: 30.03.05, 17:56    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn bei Deiner Einstellung die 100 % Behinderung bekannt war und du mitlerweile trotzdem auf Lebenszeit verbeamtet wurden bist, sich dein Gesundheitszustand nicht wesentlich verschlechtert hat, hast du noch Möglichkeiten, dem Ganzen einen anderen Ausgang zu geben :

1. Stelle einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderten oder einen Antrag auf Gleichstellung als Schwerbehinderter ( hängt vom Grad der Behinderung ab ) !

2. Wende dich nicht "vertrauensvoll" an Deinen Amtsarzt, sondern an deine Schwerbehindertenvertretung und deinen Personalrat !

Einem anerkannten Schwerbehinderten kann man keine Arbeiten zuweisen, die er aufgrund seiner Behinderung nicht leisten kann, außerdem hat die Behörde bei einem anerkannten Schwerbehinderten mit sogenannten Minderleistungen auf Grund der Behinderungen zu leben.
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Quasterich
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 24.01.2005
Beiträge: 155

BeitragVerfasst am: 31.03.05, 06:51    Titel: Versetzung ohne Antrag i.d. Ruhestand weg. DUnfähigkeit Antworten mit Zitat

kunne60 irrt sich mehrfach:
Heinrich HAT BEREITS den SB-Status gem. dem SGB IX, so dass der Dienstherr - jedenfalls soweit dieses ausdrücklich beantragt worden ist/sein sollte (was Heinrich zu empfehlen wäre) - die SB-Vertretung UND das Integrationsamt beteiligen muss.
Das rettet H. aber nicht vor einer antragslosen Ruhestandsversetzung weg. DU.
SB´s müssen nicht "um jeden Preis" mitgeschleppt werden. Gleiches gilt für Dienstunfähige (egal ob - gleichzeitig - SB oder nicht). Bitte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und Kommentare lesen! Lesen bildet ungemein.
Wenn Heinrich seine Sache geschickt und methodisch (insbesondere unter verfahrensrechtl. Aspekten, volle Ausnutzung von Fristen etc.) angeht, kann er die Zwangspensionierung sehr lange hinauszögern. Ich kenne einen Fall, der ist seit über 3 Jahren AU und immer noch nicht zwangspensioniert, weil der Dienstherr ständig über "die ihm in den Weg gelegten Knüppel stolpert"...
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Heinrich
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 22.12.2004
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 31.03.05, 18:02    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

also ich bin zur Zeit nicht AU geschrieben. Meine AU Tage sind auch nicht besonders hoch. Zur Zeit habe ich noch kein DU Verfahren. Der Personalabbau steht an erster Stelle. Ich kann und will arbeiten , nur müssen bei den Arbeiten auf meine Behinderung Rücksicht genommen werden. Von der SB-Vertretung habe ich leider keinerlei !! Hilfe zu erwarten. Wie komme ich an die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (Kommentare) ? Wenn der Postarzt DU sagt, habe ich die Möglichkeit ein Gegengutachten von einem Amtsarzt (Gesundheitsamt) oder einen Facharzt zu bringen ?

Vielen Dank für die Antworten

Heinrich
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Hans Speicher
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 04.01.2005
Beiträge: 1063

BeitragVerfasst am: 01.04.05, 18:46    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Heinrich,
ein bischen Eigeninitiative ist da schon nötig.

Es gibt an einigen Standorten Fachhochschulen für öffentliche Verwaltung die eine solide Ausstattung an Fachkommentaren und Zeitschriften haben. Wenn Du höflich nachfragst, dann kann Du sicher dort einiges Nachlesen. In den Kommentaren sind die einschlägigen Urteile zitiert, die Fundstellen kann man dann schnell in den Fachzeitschriften oder Urteilssammlungen nachschlagen.

Hans
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Hollywood
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.03.2005
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 05.04.05, 20:45    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

lese mit Interesse deinen Fall und es tut mir leid Dir sagen zu müssen das du selbst unter Ausnutzung der gesetzlichen Fristen Ruck Zuck in den vorzeitigen Ruhestand versetz bist. Selbst mit Schwerbehinderung.

Dein Dienstherr wie auch bei mir die DPAG bzw dein Dienstherr wird dich zu einer Unteruschung nach §42 BBG schicken um deine Dienstunfähigkeit feststellen zu lassen.
Sollte der Betriebsartz zu diesem Ergebniss kommen hast du überhaupt kiene Möglichkeit deine Versetzung in den Ruhestand zu verhindern.

Dein Dienstherr kann dich auch gegen deinen Willen in den vorzeitigen Ruhestand versetzen. Ob du nun dagegen Wiederspruch einlegst steht auf einem ganz anderen Blatt Papier. Sicherlich hast du die Möglichkeit damit vor das Verwaltungsgericht zu gehen. Dies kann sich dann in der Tat 1 Jah und mehr in die Länge ziehen aber ändert für dich erstmal an der vorzeitigen Zurruhesetzung nichts.

Sollte der Arbeitgeber allerdings zur wiedereinberufung ins Beamtenverhältniss verurteil werden muss er dir die Differenz zwischen Mindestversorgung und akt. Dienstbezügen nachträglich zurückzahlen
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