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Verfasst am: 11.02.09, 15:21 Titel: Auskunftspflicht von Sparkasse über Verbleib/Verwendung
Hallo,
Folgende Situation: Eine Sparkasse hat mehere Guthaben-Beträge eines gepfändeten Privatkonto´s sichergestellt auf Grund vorliegende Pfändungsbescheide.
Auf den Kontoauszüge des Kontoinhabers erscheint lediglich der Text: Sicherstellung wegen Pfändung.
Wie sieht es rechtlich aus mit der Auskunftspflicht der Sparkasse über den Verbleib und die Verwendung dieser Beträge (wieviel, wann an welchen Gläubiger) de Kontoinhaber gegenüber? Ist die Sparkasse berechtigt für diese Auskunft eine Bearbeitungsgebühr in recht betrachtlicher Höhe zu berechnen bzw. eine Auskunftserteilung hierüber von eine Vorauszahlung dieser Gebühren abhängig zu machen?
Wäre nett einige Stellungnahmen zu erhalten.
Bank bekommt einen PfüB über sagen wir mal 100 € und separiert daher 100 €. Das ist über den Kontoauszug dokumentiert.
Nach den 14 Tagen überweist die Bank 100 € und gut ist. Oder der Gläubiger will nur noch 80 €. Dann schreibt sie eben 20 € dem Konto wieder gut. In jedem Fall hat der Kunde über den Auszug die volle Information. Und den gepfändeten Betrag hat er ja vom Gericht genannt bekommen und kann daher alles kontrollieren.
Welche weitergehende Info könnte der Kunde den noch bekommen?
Das ist so nicht ganz richtig....
Fallbeispiel: Auf Konto XY liegen 4 Pfändungen vor. Gläubigr A mit 100€ /Gl.B mit 200€/Gl.C mit 300€ und Gl.D mit 400 €.
Spk stellt nun 200 € sicher. Auf KtoAuszug erscheint " Sicherstellung wg. Pfändung : 200€".
Der Kontoinhaber knn ab diesen Moment nicht mehr nachvollziehen a.) an welchen Gläubiger diese Summe gegangen ist, b.)ob diese Summe aufgeteilt wurde c.) eine eventuell bereits erledigte Forderung bedient wurde.
Somit ist die Frage berechtigt....
Außerdem is es nach § 9 AGBG höchst Fragwürdig ob eine Spk für Auskünfte über Pfändungen und/oder Verbleib und Verwendungzweck Gebühren erheben darf... (Siehe AZ XI ZR 219/98 des BGH vom 18/5/99
Imho schuldet die Bank als vertragliche Nebenpflicht aus dem Kontovertrag das Erteilen von Kontoauszügen, die den Kunden in die Lage versetzen, die Buchungen auf Richtigkeit zu prüfen. Hierzu würde im geschilderten Beispiel die Angabe des Pfändenden oder der Nummer des PfüB gehören.
Faktisch ist das ein Bearbeitungsfehler der Bank. Hätte sie in den Verwendungszweck geschrieben "PfüB 200 € AG München, Nr. 4711" wäre die Sache klar gewesen.
Einen Rechtsgrund für eine Gebührenbelastung für diese Info kann ich nicht erkennen.
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