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Nehmen wir an, Person A bezahlt als Selbstständige und freiwillig versicherte bei einer GKK monatliche KK Beiträge in Höhe von ca. 300 E.
Nach Steuerbescheid, hat die Person A im Jahr 2006 ein Verlust von 200 E.
Die KK schickt nun eine Nachberechnung in der steht:
Aus dem Einkommenssteuerbescheid für 2006, ergibt sich eine beitragspflichtige Einnahme von 1837,5 Euro monatlich(!!!), diese ist gegenüber Ihrer früheren Schätzung unverändert, so dass sich die Beiträge nicht ändern.
Wollen die, die Person A veräppeln, oder was bedeutet diese fiktive Lächerlichkeit?
Können versicherten im Gegenzug auch solche Summen nach UNTEN abrunden, die jegliche Grundlage entbehren?
Anmeldungsdatum: 27.09.2005 Beiträge: 1484 Wohnort: Wilder Westen
Verfasst am: 12.02.09, 12:35 Titel:
@ Moderatores: die Frage passt wohl besser ins Sozialrecht!
Hallo,
bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens sind mW neben § 240 SGB V die Bedingungen der jeweiligen Satzung der Kasse maßgebend und nicht das steuerliche Ergebnis. _________________ chatterhand
Alle Angaben ohne Gew(a)ehr
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