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Voraussetzungen für Absonderung gem. § 50 InsO

 
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kuratel
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Anmeldungsdatum: 01.03.2005
Beiträge: 71

BeitragVerfasst am: 05.04.05, 19:51    Titel: Voraussetzungen für Absonderung gem. § 50 InsO Antworten mit Zitat

Hallo,
Vermieter A hat Mieter B im August 2004 wegen ausstehender Mietzinsen die Privatwohnung gekündigt. Die Höhe der Mietforderung wird von B (wegen Mängeln) bestritten. Eine gerichtliche Verhandlung hat bislang noch nicht stattgefunden. B wohnt immer noch in der Wohnung.
Mieter B beantragt im November Privatinsolvenz, welche im Januar eröffnet wird. Insolvenzverwalter C lässt die in der Wohnung befindlichen Gegenstände hinsichtlich ihrer Verwertung schätzen.
Nun beantragt A die Absonderung (der in der Wohnung befindlichen Gegenstände) gem. § 50 InsO (Vermieterpfandrecht). Hat A eine Möglichkeit, dieses Recht durchzusetzen?
kuratel
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qw
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 708

BeitragVerfasst am: 05.04.05, 21:22    Titel: Antworten mit Zitat

Der Vermieter kann für die rückständige Miete des letzten Jahres vor Verfahrenseröffnung ein Absonderungsrecht geltend machen (§ 50 I, II InsO). Das kann er im schlimmsten Fall natürlich auch gerichtlich durchsetzen.
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kuratel
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.03.2005
Beiträge: 71

BeitragVerfasst am: 05.04.05, 22:01    Titel: Antworten mit Zitat

Danke qw,
bedeutet das, dass der Vermieter B die (vom Insolvenzverwalter) als verwertbar erklärten Gegenstände selbst verwerten kann? Oder kann er auch andere Gegenstände verwerten? Und der Insolvenzverwalter steht hintenan und kann die Gegenstände nicht verwerten? Wäre das nicht eine bevorzugte Befriedigung des Vermieters? Und in welcher Form wird diese Absonderung umgesetzt, vor allem, wenn Mieter A noch vor einem gerichtlichen Entscheid auszieht?
kuratel
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qw
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 708

BeitragVerfasst am: 05.04.05, 22:46    Titel: Antworten mit Zitat

Das Verwertungsrecht steht allein dem Insolvenzverwalter zu. Wenn der es ausüben möchte, kann der Gläubiger allenfalls Schadensersatz geltend machen, wenn er besser hätte verwerten können und das auch angezeigt hat.

Und natürlich ist das bevorzugte Befriedigung des Vermieters. Das ist doch allein Sinn und Zweck des Absonderungsrechts. Der Insolvenzverwalter kann in der Regel 9 % des Erlöses zur Masse ziehen.
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